§ 17 VOEG

VOEG - Verkehrsopfer-Entschädigungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(2) Soweit in anderen Bundesgesetzen und Verordnungen auf Bestimmungen verwiesen wird, die durch dieses Bundesgesetz geändert oder aufgehoben werden, erhält die Verweisung ihren Inhalt aus den entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.

In Kraft seit 01.07.2007 bis 31.12.9999
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