§ 5 VOEG

VOEG - Verkehrsopfer-Entschädigungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024
  1. (1)Absatz einsDer Fachverband hat Entschädigung für Personen- und Sachschäden zu leisten, die im Inland einer Person mit inländischem Wohnsitz (Sitz) durch ein von einem Versicherungsunternehmen mit Sitz im Inland oder in einem anderen EWR-Vertragsstaat versichertes Fahrzeug verursacht wurden, und zwar ab dem Zeitpunkt, ab dem das Versicherungsunternehmen Gegenstand eines Insolvenzverfahrens oder eines Liquidationsverfahrens im Sinne von Art. 268 Abs. 1 lit. d der Richtlinie 2009/138/EG betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit, ABl. Nr. L 335 vom 17. 12. 2009, S. 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2019/2177, ABl. Nr. L 334 vom 27. 12. 2019, S. 155, ist.Vertragsstaat versichertes Fahrzeug verursacht wurden, und zwar ab dem Zeitpunkt, ab dem das Versicherungsunternehmen Gegenstand eines Insolvenzverfahrens oder eines Liquidationsverfahrens im Sinne von Artikel 268, Absatz eins, Litera d, der Richtlinie 2009/138/EG betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit, ABl. Nr. L 335 vom 17. 12. 2009, S. 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2019/2177, ABl. Nr. L 334 vom 27. 12. 2019, S. 155, ist.
  2. (2)Absatz 2Der Fachverband hat jenen Betrag zu leisten, den das in Abs. 1 genannte Versicherungsunternehmen zu leisten hätte. Die Entschädigung hat mindestens bis zu den Mindestbeträgen für Sach- oder Personenschäden zu erfolgen.Der Fachverband hat jenen Betrag zu leisten, den das in Absatz eins, genannte Versicherungsunternehmen zu leisten hätte. Die Entschädigung hat mindestens bis zu den Mindestbeträgen für Sach- oder Personenschäden zu erfolgen.
  3. (3)Absatz 3Der Fachverband hat die für den Fall der Insolvenz eines Versicherungsunternehmens eingerichteten Entschädigungsstellen der anderen EWR-Vertragsstaaten von der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Haftpflichtversicherers mit Sitz im Inland oder von der Auflösung eines Haftpflichtversicherers mit Sitz im Inland gemäß § 306 Abs. 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes 2016 (VAG 2016), BGBl. I Nr. 34/2015, zu unterrichten, sobald er davon Kenntnis erlangt.Vertragsstaaten von der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Haftpflichtversicherers mit Sitz im Inland oder von der Auflösung eines Haftpflichtversicherers mit Sitz im Inland gemäß Paragraph 306, Absatz eins, des Versicherungsaufsichtsgesetzes 2016 (VAG 2016), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2015,, zu unterrichten, sobald er davon Kenntnis erlangt.
  4. (4)Absatz 4Sobald der Geschädigte einen Anspruch nach Abs. 1 beim Fachverband geltend macht, hat dieser die Entschädigungsstelle in jenem EWRSobald der Geschädigte einen Anspruch nach Absatz eins, beim Fachverband geltend macht, hat dieser die Entschädigungsstelle in jenem EWR-Vertragsstaat, in dem das Versicherungsunternehmen seinen Sitz hat, und das Versicherungsunternehmen oder dessen Verwalter oder Liquidator im Sinne von Art. 268 Abs. 1 lit. e bzw. f der Richtlinie 2009/138/EG darüber zu informieren.Vertragsstaat, in dem das Versicherungsunternehmen seinen Sitz hat, und das Versicherungsunternehmen oder dessen Verwalter oder Liquidator im Sinne von Artikel 268, Absatz eins, Litera e, bzw. f der Richtlinie 2009/138/EG darüber zu informieren.
  5. (5)Absatz 5Das Versicherungsunternehmen, über dessen Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde, oder das gemäß § 306 Abs. 1 VAG 2016 aufgelöst wurde, oder sein Insolvenzverwalter oder Abwickler hat den Fachverband oder eine andere Entschädigungsstelle, die einen Anspruch nach Abs. 4 anzeigt, darüber zu unterrichten, wenn es für einen Anspruch, der auch beim Fachverband oder einer anderen Entschädigungsstelle eingegangen ist, Entschädigung leistet oder die Eintrittspflicht bestreitet.Das Versicherungsunternehmen, über dessen Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde, oder das gemäß Paragraph 306, Absatz eins, VAG 2016 aufgelöst wurde, oder sein Insolvenzverwalter oder Abwickler hat den Fachverband oder eine andere Entschädigungsstelle, die einen Anspruch nach Absatz 4, anzeigt, darüber zu unterrichten, wenn es für einen Anspruch, der auch beim Fachverband oder einer anderen Entschädigungsstelle eingegangen ist, Entschädigung leistet oder die Eintrittspflicht bestreitet.
  6. (6)Absatz 6Unter anderem auf der Grundlage von Informationen, die ihm vom Geschädigten auf sein Ersuchen hin übermittelt werden, hat der Fachverband dem Geschädigten innerhalb von drei Monaten ab dem Tag, an dem der Geschädigte seinen Entschädigungsantrag gestellt hat, ein mit Gründen versehenes Schadenersatzangebot oder eine mit Gründen versehene Antwort gemäß Abs. 7 zu übermitteln.Unter anderem auf der Grundlage von Informationen, die ihm vom Geschädigten auf sein Ersuchen hin übermittelt werden, hat der Fachverband dem Geschädigten innerhalb von drei Monaten ab dem Tag, an dem der Geschädigte seinen Entschädigungsantrag gestellt hat, ein mit Gründen versehenes Schadenersatzangebot oder eine mit Gründen versehene Antwort gemäß Absatz 7, zu übermitteln.
  7. (7)Absatz 7Der Fachverband hat ein mit Gründen versehenes Schadenersatzangebot zu übermitteln, wenn er festgestellt hat, dass er verpflichtet ist, eine Entschädigung gemäß Abs. 1 zu leisten, der Anspruch nicht bestritten und der Schaden teilweise oder vollständig beziffert wurde. Ansonsten hat er eine mit Gründen versehene Antwort auf die im Antrag geltend gemachten Punkte abzugeben.Der Fachverband hat ein mit Gründen versehenes Schadenersatzangebot zu übermitteln, wenn er festgestellt hat, dass er verpflichtet ist, eine Entschädigung gemäß Absatz eins, zu leisten, der Anspruch nicht bestritten und der Schaden teilweise oder vollständig beziffert wurde. Ansonsten hat er eine mit Gründen versehene Antwort auf die im Antrag geltend gemachten Punkte abzugeben.
  8. (8)Absatz 8Nimmt der Geschädigte das mit Gründen versehene Schadenersatzangebot an, so hat ihm der Fachverband die Entschädigung unverzüglich, jedenfalls aber innerhalb von drei Monaten ab Annahme, auszuzahlen. Wurde der Schaden nur teilweise beziffert, so gilt das für den entsprechenden Teil des Angebots.
  9. (9)Absatz 9Der Fachverband ist in allen Phasen des Verfahrens zur Zusammenarbeit mit den für den Fall der Insolvenz eines Versicherungsunternehmens eingerichteten Entschädigungsstellen der anderen EWR-Vertragsstaaten, mit anderen interessierten Parteien, einschließlich Versicherungsunternehmen, die Gegenstand eines Insolvenz- oder Liquidationsverfahrens sind, mit deren Verwaltern oder Liquidatoren und mit den zuständigen Behörden im Inland und in den weiteren EWR-Vertragsstaaten befugt. Diese Zusammenarbeit umfasst die Anforderung, Entgegennahme und Übermittlung von Informationen, gegebenenfalls auch über die Einzelheiten konkreter Ansprüche.
In Kraft seit 23.12.2023 bis 31.12.9999
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