Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024
Anspruch auf Leistungen nach diesem Bundesgesetz haben ausschließlich Personen, die in einem Entschädigungsfall nach diesem Bundesgesetz einen Personen- oder Sachschaden erlitten haben, sowie die Hinterbliebenen der in einem solchen Entschädigungsfall getöteten Personen.
In Kraft seit 01.07.2007 bis 31.12.9999
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