§ 16 VOEG Erstattung bei Auslandsunfällen

VOEG - Verkehrsopfer-Entschädigungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Soweit der Fachverband eine Entschädigung nach § 8 geleistet hat, hat er Anspruch auf Erstattung dieser Leistung durch die Entschädigungsstelle im Staat der Niederlassung (Sitz oder Zweigniederlassung) des Haftpflichtversicherers, bei dem der Versicherungsvertrag abgeschlossen wurde.

(2) Der Fachverband hat der Entschädigungsstelle eines anderen EWR-Vertragsstaats, die eine Leistung nach Art. 24 Abs. 1 der Richtlinie 2009/103/EG erbracht hat, nach Maßgabe der Rechtsvorschriften dieses EWR-Vertragsstaats diese Leistung zu erstatten, wenn der Versicherungsvertrag bei einem inländischen Haftpflichtversicherer oder einer im Inland gelegenen Zweigniederlassung eines ausländischen Haftpflichtversicherers abgeschlossen wurde. Mit der Leistung der Erstattung geht der Anspruch des Geschädigten gegen den Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer auf den Fachverband über.

(3) Soweit der Fachverband eine Entschädigung nach § 9 geleistet hat, hat er Anspruch auf Erstattung dieser Leistung durch

1.

die Entschädigungsstelle in dem EWR-Vertragsstaat, in dem das Fahrzeug, mit dem der Schaden verursacht wurde, seinen gewöhnlichen Standort hat, im Fall des § 4 Abs. 1 Z 1,

2.

die Entschädigungsstelle in dem EWR-Vertragsstaat, in dem das Schadensereignis eintrat, wenn der Schaden im Fall des § 4 Abs. 1 Z 2 durch ein Fahrzeug mit gewöhnlichem Standort in einem EWR-Vertragsstaat oder im Fall des § 4 Abs. 1 Z 1 oder 2 durch ein Fahrzeug mit gewöhnlichem Standort außerhalb der EWR-Vertragsstaaten verursacht wurde.

(4) Der Fachverband hat der Entschädigungsstelle in einem anderen EWR-Vertragsstaat, die eine Leistung nach Art. 25 Abs. 1 der Richtlinie 2009/103/EG erbracht hat, nach Maßgabe der Rechtsvorschriften dieses EWR-Vertragsstaats diese Leistung zu erstatten, wenn das Fahrzeug, mit dem der Schaden verursacht wurde, im Inland zugelassen ist oder das Schadensereignis im Inland eintrat. Mit der Leistung der Erstattung geht der Anspruch des Geschädigten gegen den Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer auf den Fachverband über.

(5) Auf Erstattungsleistungen nach den Abs. 2 und 4 ist § 14 anzuwenden.

In Kraft seit 18.01.2017 bis 31.12.9999
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