§ 13 VOEG

VOEG - Verkehrsopfer-Entschädigungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024
§ 13.Paragraph 13,

Steht einem Geschädigten, der Leistungen nach diesem Bundesgesetz erhalten hat, ein Schadenersatzanspruch gegen einen Dritten zu, so geht dieser Anspruch auf den Fachverband insoweit über, als er dem Geschädigten eine Leistung erbracht hat. Soweit ein Geschädigter Leistungen nach § 5 oder § 8a erhalten hat, richtet sich der Übergang von Ersatzansprüchen nach § 16a Abs. 4. Steht einem Geschädigten, der Leistungen nach diesem Bundesgesetz erhalten hat, ein Schadenersatzanspruch gegen einen Dritten zu, so geht dieser Anspruch auf den Fachverband insoweit über, als er dem Geschädigten eine Leistung erbracht hat. Soweit ein Geschädigter Leistungen nach Paragraph 5, oder Paragraph 8 a, erhalten hat, richtet sich der Übergang von Ersatzansprüchen nach Paragraph 16 a, Absatz 4,

In Kraft seit 23.12.2023 bis 31.12.9999
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