Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.04.2025
(1)Absatz einsDer Fachverband als Entschädigungsstelle hat innerhalb von zwei Monaten nach Geltendmachung eines Anspruchs nach § 8 Maßnahmen zur Feststellung seiner Entschädigungsverpflichtung zu treffen.Der Fachverband als Entschädigungsstelle hat innerhalb von zwei Monaten nach Geltendmachung eines Anspruchs nach Paragraph 8, Maßnahmen zur Feststellung seiner Entschädigungsverpflichtung zu treffen.
(2)Absatz 2Der Fachverband hat die Geltendmachung eines solchen Anspruchs unverzüglich dem Haftpflichtversicherer oder dem Schadenregulierungsbeauftragten, der der in § 8 Abs. 2 Z 1 genannten Verpflichtung nicht rechtzeitig nachgekommen ist, der Entschädigungsstelle im Staat der Niederlassung (Sitz oder Zweigniederlassung) des Haftpflichtversicherers, bei dem der Versicherungsvertrag abgeschlossen wurde, sowie dem Schädiger mitzuteilen.Der Fachverband hat die Geltendmachung eines solchen Anspruchs unverzüglich dem Haftpflichtversicherer oder dem Schadenregulierungsbeauftragten, der der in Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer eins, genannten Verpflichtung nicht rechtzeitig nachgekommen ist, der Entschädigungsstelle im Staat der Niederlassung (Sitz oder Zweigniederlassung) des Haftpflichtversicherers, bei dem der Versicherungsvertrag abgeschlossen wurde, sowie dem Schädiger mitzuteilen.
(3)Absatz 3Der Fachverband hat der Finanzmarktaufsichtsbehörde jährlich über die Anzahl der gegen ihn geltend gemachten Ansprüche, aufgeschlüsselt nach den in den §§ 4 bis 9 angeführten Entschädigungsfällen, und über die von ihm geleisteten Entschädigungen zu berichten.Der Fachverband hat der Finanzmarktaufsichtsbehörde jährlich über die Anzahl der gegen ihn geltend gemachten Ansprüche, aufgeschlüsselt nach den in den Paragraphen 4 bis 9 angeführten Entschädigungsfällen, und über die von ihm geleisteten Entschädigungen zu berichten.
In Kraft seit 01.07.2007 bis 31.12.9999
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