§ 18 VOEG Vollziehung

VOEG - Verkehrsopfer-Entschädigungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.11.2024

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind hinsichtlich des § 11 Abs. 3 der Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich des § 12 der Bundesminister für Inneres und im Übrigen der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen betraut.

In Kraft seit 01.07.2007 bis 31.12.9999
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