Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024
Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdiensts haben den Geschädigten bei ihren Ermittlungen auf die Möglichkeit zur Geltendmachung von Ansprüchen nach diesem Bundesgesetz hinzuweisen.
In Kraft seit 01.07.2007 bis 31.12.9999
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