§ 95 VfGG

VfGG - Verfassungsgerichtshofgesetz 1953

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.12.2024

Soweit in den vorstehenden Bestimmungen nichts anderes vorgesehen ist, ist mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes der Präsident des Verfassungsgerichtshofes betraut.

In Kraft seit 01.01.2004 bis 31.12.9999
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