Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.11.2024
Das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes ist tunlichst binnen sechs Monaten nach Einlangen des Antrages zu fällen und sowohl der Bundesregierung als auch der Volksanwaltschaft zuzustellen.
In Kraft seit 01.01.2004 bis 31.12.9999
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