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Auf Beschwerden gegen Entscheidungen des Asylgerichtshofes gemäß Art. 144a B-VG sind die Bestimmungen dieses Abschnittes mit Ausnahme des § 87 Abs. 3 sinngemäß anzuwenden. Auf Beschwerden gegen Entscheidungen des Asylgerichtshofes gemäß Artikel 144 a, B-VG sind die Bestimmungen dieses Abschnittes mit Ausnahme des Paragraph 87, Absatz 3, sinngemäß anzuwenden.
Auf Beschwerden gegen Entscheidungen des Asylgerichtshofes gemäß Art. 144a B-VG sind die Bestimmungen dieses Abschnittes mit Ausnahme des § 87 Abs. 3 sinngemäß anzuwenden. Auf Beschwerden gegen Entscheidungen des Asylgerichtshofes gemäß Artikel 144 a, B-VG sind die Bestimmungen dieses Abschnittes mit Ausnahme des Paragraph 87, Absatz 3, sinngemäß anzuwenden.