§ 88a VfGG

Verfassungsgerichtshofgesetz 1953

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999
Paragraph 88 a,

Auf Beschwerden gegen Entscheidungen des Asylgerichtshofes gemäß Art. 144a B-VG sind die Bestimmungen dieses Abschnittes mit Ausnahme des § 87 Abs. 3 sinngemäß anzuwenden. Auf Beschwerden gegen Entscheidungen des Asylgerichtshofes gemäß Artikel 144 a, B-VG sind die Bestimmungen dieses Abschnittes mit Ausnahme des Paragraph 87, Absatz 3, sinngemäß anzuwenden.

  1. (1)Absatz einsAuf die Beschlüsse der Verwaltungsgerichte sind die für deren Erkenntnisse geltenden Bestimmungen dieses Abschnittes sinngemäß anzuwenden.
  2. (2)Absatz 2Eine Beschwerde ist nicht zulässig gegen:
    1. 1.Ziffer einsAussprüche gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 – VwGG, BGBl. Nr. 10/1985;Aussprüche gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 – VwGG, BGBl. Nr. 10/1985;
    2. 2.Ziffer 2Beschlüsse gemäß § 30a Abs. 1, 3, 8 und 9 VwGG;Beschlüsse gemäß Paragraph 30 a, Absatz eins,, 3, 8 und 9 VwGG;
    3. 3.Ziffer 3Beschlüsse gemäß § 30b Abs. 3 VwGG;Beschlüsse gemäß Paragraph 30 b, Absatz 3, VwGG;
    4. 4.Ziffer 4Beschlüsse gemäß § 61 Abs. 2 VwGG.Beschlüsse gemäß Paragraph 61, Absatz 2, VwGG.
  3. (3)Absatz 3Gegen verfahrensleitende Beschlüsse ist eine abgesonderte Beschwerde nicht zulässig. Sie können erst in der Beschwerde gegen das die Rechtssache erledigende Erkenntnis angefochten werden.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.07.2008 bis 31.12.2013
Paragraph 88 a,

Auf Beschwerden gegen Entscheidungen des Asylgerichtshofes gemäß Art. 144a B-VG sind die Bestimmungen dieses Abschnittes mit Ausnahme des § 87 Abs. 3 sinngemäß anzuwenden. Auf Beschwerden gegen Entscheidungen des Asylgerichtshofes gemäß Artikel 144 a, B-VG sind die Bestimmungen dieses Abschnittes mit Ausnahme des Paragraph 87, Absatz 3, sinngemäß anzuwenden.

  1. (1)Absatz einsAuf die Beschlüsse der Verwaltungsgerichte sind die für deren Erkenntnisse geltenden Bestimmungen dieses Abschnittes sinngemäß anzuwenden.
  2. (2)Absatz 2Eine Beschwerde ist nicht zulässig gegen:
    1. 1.Ziffer einsAussprüche gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 – VwGG, BGBl. Nr. 10/1985;Aussprüche gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 – VwGG, BGBl. Nr. 10/1985;
    2. 2.Ziffer 2Beschlüsse gemäß § 30a Abs. 1, 3, 8 und 9 VwGG;Beschlüsse gemäß Paragraph 30 a, Absatz eins,, 3, 8 und 9 VwGG;
    3. 3.Ziffer 3Beschlüsse gemäß § 30b Abs. 3 VwGG;Beschlüsse gemäß Paragraph 30 b, Absatz 3, VwGG;
    4. 4.Ziffer 4Beschlüsse gemäß § 61 Abs. 2 VwGG.Beschlüsse gemäß Paragraph 61, Absatz 2, VwGG.
  3. (3)Absatz 3Gegen verfahrensleitende Beschlüsse ist eine abgesonderte Beschwerde nicht zulässig. Sie können erst in der Beschwerde gegen das die Rechtssache erledigende Erkenntnis angefochten werden.

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