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(1) Über Personen, die die Amtshandlung des Verfassungsgerichtshofes stören oder durch ungeziemendes Benehmen den Anstand verletzen, kann der Vorsitzende, wenn Ermahnung erfolglos geblieben ist, eine Ordnungsstrafe bis zur Höhe von 109 Euro und, falls diese uneinbringlich ist, Haft bis zu drei Tagen verhängen. Bei erschwerenden Umständen ist die selbstständige oder gleichzeitige Verhängung einer Haftstrafe bis zur angegebenen Dauer zulässig. Die gleichen Ordnungsstrafen kann der Verfassungsgerichtshof über Personen verhängen, die sich in Schriftsätzen einer beleidigenden Schreibweise bedienen. Die Verhängung einer Ordnungsstrafe schließt die strafgerichtliche Verfolgung wegen derselben Handlung nicht aus.
(2) Gegen Personen, die die Tätigkeit des Verfassungsgerichtshofes offenbar mutwillig in Anspruch nehmen oder in der Absicht einer Verschleppung der Angelegenheit unrichtige Angaben machen, kann der Verfassungsgerichtshof eine Mutwillensstrafe bis 109 Euro und im Fall der Uneinbringlichkeit Haft bis zu drei Tagen verhängen.
(3) Die Ordnungs- und Mutwillensstrafen fließen dem Bund zu.
(4) DieZur Exekution der Beschlüsse des Vorsitzenden nachgemäß Abs. 1 oder des Verfassungsgerichtshofes nachgemäß Abs. 1 oder 2 wird von densind die ordentlichen Gerichten durchgeführt. Der Beschluss bildet den ExekutionstitelGerichte berufen.
(1) Über Personen, die die Amtshandlung des Verfassungsgerichtshofes stören oder durch ungeziemendes Benehmen den Anstand verletzen, kann der Vorsitzende, wenn Ermahnung erfolglos geblieben ist, eine Ordnungsstrafe bis zur Höhe von 109 Euro und, falls diese uneinbringlich ist, Haft bis zu drei Tagen verhängen. Bei erschwerenden Umständen ist die selbstständige oder gleichzeitige Verhängung einer Haftstrafe bis zur angegebenen Dauer zulässig. Die gleichen Ordnungsstrafen kann der Verfassungsgerichtshof über Personen verhängen, die sich in Schriftsätzen einer beleidigenden Schreibweise bedienen. Die Verhängung einer Ordnungsstrafe schließt die strafgerichtliche Verfolgung wegen derselben Handlung nicht aus.
(2) Gegen Personen, die die Tätigkeit des Verfassungsgerichtshofes offenbar mutwillig in Anspruch nehmen oder in der Absicht einer Verschleppung der Angelegenheit unrichtige Angaben machen, kann der Verfassungsgerichtshof eine Mutwillensstrafe bis 109 Euro und im Fall der Uneinbringlichkeit Haft bis zu drei Tagen verhängen.
(3) Die Ordnungs- und Mutwillensstrafen fließen dem Bund zu.
(4) DieZur Exekution der Beschlüsse des Vorsitzenden nachgemäß Abs. 1 oder des Verfassungsgerichtshofes nachgemäß Abs. 1 oder 2 wird von densind die ordentlichen Gerichten durchgeführt. Der Beschluss bildet den ExekutionstitelGerichte berufen.