§ 9 VfGG

VfGG - Verfassungsgerichtshofgesetz 1953

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

Die Erteilung eines Urlaubes an den Präsidenten oder Vizepräsidenten ist dem Bundespräsidenten vorbehalten. Den Mitgliedern und Ersatzmitgliedern des Verfassungsgerichtshofes wird der Urlaub vom Präsidenten des Gerichtshofes erteilt.

In Kraft seit 05.07.1953 bis 31.12.9999
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