§ 10 VermG

Vermessungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 09.07.2016 bis 31.12.9999

(1) Im Grenzkataster sind für Grundstücke unter Verwendung der in den Z 1 bis 8 festgelegten Bezeichnungen die Benützungsarten einzutragen:

1.

Bauflächen

2.

landwirtschaftlich genutzte Grundflächen

3.

Gärten

4.

Weingärten

5.

Alpen

6.

Wald

7.

Gewässer

8.

Sonstige

(2) Der Bundesminister für WirtschaftWissenschaft, FamilieForschung und JugendWirtschaft kann mit Verordnung Mindestflächen für auszuweisende Benützungsarten festlegen sowie eine weitere Unterteilung und nähere Beschreibung der in Abs. 1 genannten Benützungsarten vornehmen. Maßgeblich sind hiefür der jeweilige Stand von Wissenschaft und Technik sowie die Erfordernisse der Wirtschaftlichkeit und der Bedürfnisse von Verwaltung und Wirtschaft.

Stand vor dem 08.07.2016

In Kraft vom 25.04.2012 bis 08.07.2016

(1) Im Grenzkataster sind für Grundstücke unter Verwendung der in den Z 1 bis 8 festgelegten Bezeichnungen die Benützungsarten einzutragen:

1.

Bauflächen

2.

landwirtschaftlich genutzte Grundflächen

3.

Gärten

4.

Weingärten

5.

Alpen

6.

Wald

7.

Gewässer

8.

Sonstige

(2) Der Bundesminister für WirtschaftWissenschaft, FamilieForschung und JugendWirtschaft kann mit Verordnung Mindestflächen für auszuweisende Benützungsarten festlegen sowie eine weitere Unterteilung und nähere Beschreibung der in Abs. 1 genannten Benützungsarten vornehmen. Maßgeblich sind hiefür der jeweilige Stand von Wissenschaft und Technik sowie die Erfordernisse der Wirtschaftlichkeit und der Bedürfnisse von Verwaltung und Wirtschaft.

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