§ 10 VermG

Vermessungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 09.07.2016 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsIm Grenzkataster sind für Grundstücke unter Verwendung der in den Z 1 bis 8 festgelegten Bezeichnungen die Benützungsarten einzutragen:Im Grenzkataster sind für Grundstücke unter Verwendung der in den Ziffer eins bis 8 festgelegten Bezeichnungen die Benützungsarten einzutragen:
    1. 1.Ziffer einsBauflächen
    2. 2.Ziffer 2landwirtschaftlich genutzte Grundflächen
    3. 3.Ziffer 3Gärten
    4. 4.Ziffer 4Weingärten
    5. 5.Ziffer 5Alpen
    6. 6.Ziffer 6Wald
    7. 7.Ziffer 7Gewässer
    8. 8.Ziffer 8Sonstige
  2. (2)Absatz 2Der Bundesminister für WirtschaftWissenschaft, FamilieForschung und JugendWirtschaft kann mit Verordnung Mindestflächen für auszuweisende Benützungsarten festlegen sowie eine weitere Unterteilung und nähere Beschreibung der in Abs. 1 genannten Benützungsarten vornehmen. Maßgeblich sind hiefür der jeweilige Stand von Wissenschaft und Technik sowie die Erfordernisse der Wirtschaftlichkeit und der Bedürfnisse von Verwaltung und Wirtschaft.Der Bundesminister für WirtschaftWissenschaft, FamilieForschung und JugendWirtschaft kann mit Verordnung Mindestflächen für auszuweisende Benützungsarten festlegen sowie eine weitere Unterteilung und nähere Beschreibung der in Absatz eins, genannten Benützungsarten vornehmen. Maßgeblich sind hiefür der jeweilige Stand von Wissenschaft und Technik sowie die Erfordernisse der Wirtschaftlichkeit und der Bedürfnisse von Verwaltung und Wirtschaft.

Stand vor dem 08.07.2016

In Kraft vom 25.04.2012 bis 08.07.2016
  1. (1)Absatz einsIm Grenzkataster sind für Grundstücke unter Verwendung der in den Z 1 bis 8 festgelegten Bezeichnungen die Benützungsarten einzutragen:Im Grenzkataster sind für Grundstücke unter Verwendung der in den Ziffer eins bis 8 festgelegten Bezeichnungen die Benützungsarten einzutragen:
    1. 1.Ziffer einsBauflächen
    2. 2.Ziffer 2landwirtschaftlich genutzte Grundflächen
    3. 3.Ziffer 3Gärten
    4. 4.Ziffer 4Weingärten
    5. 5.Ziffer 5Alpen
    6. 6.Ziffer 6Wald
    7. 7.Ziffer 7Gewässer
    8. 8.Ziffer 8Sonstige
  2. (2)Absatz 2Der Bundesminister für WirtschaftWissenschaft, FamilieForschung und JugendWirtschaft kann mit Verordnung Mindestflächen für auszuweisende Benützungsarten festlegen sowie eine weitere Unterteilung und nähere Beschreibung der in Abs. 1 genannten Benützungsarten vornehmen. Maßgeblich sind hiefür der jeweilige Stand von Wissenschaft und Technik sowie die Erfordernisse der Wirtschaftlichkeit und der Bedürfnisse von Verwaltung und Wirtschaft.Der Bundesminister für WirtschaftWissenschaft, FamilieForschung und JugendWirtschaft kann mit Verordnung Mindestflächen für auszuweisende Benützungsarten festlegen sowie eine weitere Unterteilung und nähere Beschreibung der in Absatz eins, genannten Benützungsarten vornehmen. Maßgeblich sind hiefür der jeweilige Stand von Wissenschaft und Technik sowie die Erfordernisse der Wirtschaftlichkeit und der Bedürfnisse von Verwaltung und Wirtschaft.

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