Art. 1 § 3j VbtG

Verbotsgesetz 1947

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2024 bis 31.12.9999
§ 3j.Paragraph 3 j,

Die Hauptverhandlung und Urteilsfällung wegen der in den §§ 3a bis 3i bezeichneten Verbrechen obliegt dem Geschworenengericht. Die Hauptverhandlung und Urteilsfällung wegen der in den Paragraphen 3 a bis 3i bezeichneten Verbrechen obliegt dem Geschworenengericht.

Stand vor dem 31.12.2023

In Kraft vom 20.03.1992 bis 31.12.2023
§ 3j.Paragraph 3 j,

Die Hauptverhandlung und Urteilsfällung wegen der in den §§ 3a bis 3i bezeichneten Verbrechen obliegt dem Geschworenengericht. Die Hauptverhandlung und Urteilsfällung wegen der in den Paragraphen 3 a bis 3i bezeichneten Verbrechen obliegt dem Geschworenengericht.

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