(1) Jeder Beratungsgegenstand muss einem Ausschuss zur Vorberatung zugewiesen werden. Im Einvernehmen mit den Obmännern der Landtagsklubs kann der Präsident Beratungsgegenstände außerhalb der Sitzungen des Landtages zuweisen.
(2) Werden Beratungsgegenstände, die einer Vorberatung bedürfen, nicht zugewiesen, so sind sie nicht weiter zu behandeln.
(3) Der Vorberatung bedürfen nicht:
a) | Vorlagen von Ausschüssen des Landtages, | |||||||||
b) | Berichte von Untersuchungsausschüssen, | |||||||||
c) | Vorlagen der Landesregierung, | |||||||||
d) | Berichte und Erklärungen der Landesregierung oder ihrer Mitglieder, | |||||||||
e) | Anfragebesprechungen, | |||||||||
f) | Petitionen, | |||||||||
g) | Wahlen und | |||||||||
h) | Beratungsgegenstände, hinsichtlich derer der Landtag mit einer Mehrheit von zwei Dritteln beschließt, dass sie keiner Vorberatung bedürfen. |
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