§ 14 Vbg. GL

Vbg. GL - Geschäftsordnung für den Vorarlberger Landtag

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Jeder Beratungsgegenstand muss einem Ausschuss zur Vorberatung zugewiesen werden. Im Einvernehmen mit den Obmännern der Landtagsklubs kann der Präsident Beratungsgegenstände außerhalb der Sitzungen des Landtages zuweisen.

(2) Werden Beratungsgegenstände, die einer Vorberatung bedürfen, nicht zugewiesen, so sind sie nicht weiter zu behandeln.

(3) Der Vorberatung bedürfen nicht:

a)

Vorlagen von Ausschüssen des Landtages,

b)

Berichte von Untersuchungsausschüssen,

c)

Vorlagen der Landesregierung,

d)

Berichte und Erklärungen der Landesregierung oder ihrer Mitglieder,

e)

Anfragebesprechungen,

f)

Petitionen,

g)

Wahlen und

h)

Beratungsgegenstände, hinsichtlich derer der Landtag mit einer Mehrheit von zwei Dritteln beschließt, dass sie keiner Vorberatung bedürfen.

*) Fassung LGBl.Nr. 36/1984, 55/2007, 40/2014

In Kraft seit 18.07.2014 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 14 Vbg. GL


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 14 Vbg. GL selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 14 Vbg. GL


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 14 Vbg. GL


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 14 Vbg. GL eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Vbg. GL Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 13 Vbg. GL
§ 14a Vbg. GL