(1) Die einzelnen Beratungsgegenstände gelangen vor den Landtag als
a) | Volksbegehren, | |||||||||
b) | Vorlagen von Mitgliedern des Landtages (selbständige Anträge), | |||||||||
c) | Vorlagen von Ausschüssen des Landtages, | |||||||||
d) | Berichte von Untersuchungsausschüssen, | |||||||||
e) | Vorlagen der Landesregierung, | |||||||||
f) | Berichte und Erklärungen der Landesregierung oder ihrer Mitglieder, | |||||||||
g) | Anfragebesprechungen, | |||||||||
h) | Berichte des Landesvolksanwaltes, | |||||||||
i) | Berichte des Rechnungshofes und des Landes-Rechnungshofes, | |||||||||
j) | Immunitätsangelegenheiten, | |||||||||
k) | Petitionen, | |||||||||
l) | Wahlen. |
(1a) Berichte des Rechnungshofes und des Landes-Rechnungshofes gemäß Abs. 1 lit. i betreffend die Gebarung aus dem Bereich der Gemeinden und der Gemeindeverbände bilden – ausgenommen der Fall, dass der Landtag oder sein Kontrollausschuss nach Art. 67 Abs. 3 oder Art. 67a Abs. 3 der Landesverfassung die Prüfung verlangt hat – nur dann einen Beratungsgegenstand, wenn ein Viertel der Mitglieder des Landtages dies verlangt. Falls ein solches Verlangen gestellt wird, darf der Bericht im Landtag behandelt werden, sobald er in der Gemeindevertretung behandelt worden ist.
(2) Beratungsgegenstände gemäß Abs. 1 lit. a, c bis f sowie h und i müssen den Abgeordneten spätestens am Tage vor der Landtagssitzung, in der sie zur Verhandlung gelangen, schriftlich zugegangen sein; eine Übermittlung per E-Mail ist ausreichend. Kann die Frist aus zeitlichen Gründen nicht eingehalten werden, müssen die Beratungsgegenstände spätestens am Beginn der betreffenden Landtagssitzung im Landtag aufliegen. Die Entwürfe zu Gesetzesvorlagen der Landesregierung sind gleichzeitig mit der Einleitung des Begutachtungsverfahrens auch den Landtagsfraktionen zur Kenntnisnahme zu übermitteln. Die Landesregierung hat dem Landtag mit der Regierungsvorlage, bei Gesetzesvorlagen größeren Umfanges, aber spätestens mit der Einberufung der ersten Sitzung der zur Vorberatung des Gegenstandes bestimmten Ausschüsse, eine Zusammenstellung der im Rahmen des Begutachtungsverfahrens eingelangten, in der Regierungsvorlage nicht berücksichtigten Änderungsvorschläge zuzuleiten.
(3) Beratungsgegenstände gemäß Abs. 1 lit. d, die 15 Monate nach der Wahl der Mitglieder eines Untersuchungsausschusses, fünf Monate vor Ablauf der fünfjährigen Funktionsdauer des Landtages oder im Fall einer vorzeitigen Landtagswahl mit Ausschreibung der Wahl noch anhängig sind, sind nicht weiter zu behandeln.
(4) Beratungsgegenstände gemäß Abs. 1 lit. b, c, e bis g und i, die am Ende der Landtagsperiode noch anhängig sind, sind nicht weiterzubehandeln.
*) Fassung LGBl.Nr. 36/1984, 24/1999, 55/2007, 88/2012, 40/2014
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