(1) Alle Abgeordneten, die derselben wahlwerbenden Gruppe (Partei) angehören, bilden eine Landtagsfraktion.
(2) Landtagsfraktionen mit wenigstens drei Mitgliedern haben das Recht, einen Landtagsklub zu bilden. Jeder Landtagsklub hat aus seiner Mitte einen Obmann und einen Obmannstellvertreter zu wählen. Das Ergebnis der Konstituierung ist dem Präsidenten schriftlich oder in jeder technisch möglichen Form anzuzeigen.
(3) Abgeordnete, die keinem Landtagsklub angehören, können sich einem solchen als ständige Gäste anschließen. Diese Gäste zählen bei der Berechnung der Stärke des Landtagsklubs mit.
(4) Das Land hat den Klubdirektor einer Landtagsfraktion mit drei oder mehr Abgeordneten, wenn er diese Funktion nach schriftlicher oder in jeder technisch möglichen Form eingebrachter Anzeige an den Präsidenten bereits acht Jahre ausgeübt hat, auf Verlangen dieser Landtagsfraktion in den Landesdienst aufzunehmen und dieser Landtagsfraktion als Klubdirektor zur Verfügung zu stellen. Dem betreffenden Mitarbeiter ist, soweit dies gesetzlich möglich ist, die Zeit der Verwendung als Klubdirektor als einschlägige Berufserfahrung zu werten. Das Gleiche gilt für den Stellvertreter des Klubdirektors jener Partei, die bei der vorangegangenen Landtagswahl die meisten Stimmen erreicht hat.
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