(1) Die Abgeordneten sind verpflichtet, an den Sitzungen und sonstigen Arbeiten des Landtages teilzunehmen.
(2) Die Abwesenheit vom Landtag gilt nur als entschuldigt, wenn der Abgeordnete infolge Krankheit oder eines unvorhergesehenen und unabwendbaren Ereignisses ohne sein Verschulden verhindert war oder wenn dem Abgeordneten vom Präsidenten Urlaub erteilt wurde. Urlaub ist bei Vorliegen triftiger Gründe zu erteilen, solange die Beschlussfähigkeit des Landtages gewährleistet ist.
(3) Der Präsident hat Abgeordnete, die zwei oder mehreren aufeinander folgenden Sitzungen des Landtages, von denen die letzte mehr als einen Monat nach der ersten stattgefunden hat, ohne Urlaub ferngeblieben sind, in öffentlicher Landtagssitzung aufzufordern, zur nächsten Sitzung zu erscheinen oder ihre Abwesenheit zu rechtfertigen. Die Aufforderung kann frühestens in der zweiten von den betreffenden Abgeordneten nicht besuchten Landtagssitzung ausgesprochen werden. Kommt ein Abgeordneter der Aufforderung nicht nach, so hat der Präsident dies der Landeswahlbehörde mitzuteilen.
(4) Abgeordnete, die eine Sitzung vorzeitig verlassen wollen, haben hiefür die Genehmigung des Präsidenten einzuholen. Diese ist vom Präsidenten bei Vorliegen triftiger Gründe zu erteilen, solange die Beschlussfähigkeit des Landtages gewährleistet ist.
(5) In Uniform ist die Teilnahme an Sitzungen des Landtages unzulässig.
*) Fassung LGBl.Nr. 36/1984
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