Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024
Den Mitgliedern des Landtages kommt persönliche Immunität nach Maßgabe des Art. 29 der Landesverfassung zu.
*) Fassung LGBl.Nr. 36/1984
In Kraft seit 06.11.1984 bis 31.12.9999
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