(1) Der Landtag wählt aus seiner Mitte einen Präsidenten sowie einen ersten und einen zweiten Vizepräsidenten, die zusammen das Landtagspräsidium bilden. Dem Landtagspräsidium dürfen Mitglieder der Landesregierung nicht angehören.
(2) Soferne die Landtagsfraktionen nicht anders übereinkommen, ist der Präsident auf Vorschlag der Landtagsfraktion derjenigen Partei zu wählen, die bei der vorangegangenen Landtagswahl am meisten Stimmen erreicht hat. Stimmen, die nicht für diesen Wahlvorschlag abgegeben werden, sind ungültig.
(3) Falls die Landtagsfraktionen nicht übereinkommen, die für den ersten und zweiten Vizepräsidenten im Vereinbarungswege vorgeschlagenen Wahlwerber mit einfacher Stimmenmehrheit zu wählen, erfolgt ihre Wahl auf Vorschlag der Landtagsfraktionen nach den Grundsätzen des Verhältniswahlverfahrens unter Einrechnung des Präsidenten auf die Liste jener Landtagsfraktion, auf deren Vorschlag er gewählt wurde. Stimmen, die nicht für Wahlvorschläge abgegeben werden, welche den Bestimmungen dieses Absatzes entsprechen, sind ungültig.
(4) Veränderungen in der Stärke der Landtagsfraktionen während einer Landtagsperiode bleiben hinsichtlich der Zusammensetzung des Landtagspräsidiums unberücksichtigt.
*) Fassung LGBl.Nr. 36/1984
0 Kommentare zu § 2 Vbg. GL