(1) Jeder Abgeordnete hat vor dem versammelten Landtag das vorgeschriebene Gelöbnis zu leisten. Der Präsident hat es unmittelbar nach seiner Wahl abzulegen, die übrigen Abgeordneten haben es nach der Wahl des Präsidiums in die Hand des Präsidenten zu leisten.
(2) Das Gelöbnis hat zu lauten:
„Ich gelobe, die Verfassung genau zu beachten und die Pflichten eines Abgeordneten gewissenhaft zu erfüllen.“
(3) Abgeordnete, die das Gelöbnis nicht in der ersten Sitzung ablegen können, haben es bei ihrem Eintritt in den Landtag zu leisten.
*) Fassung LGBl.Nr. 36/1984, 40/2014
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