Art. 5 VBG

Vertragsbedienstetengesetz 1948

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.1961 bis 31.12.9999

Artikel V

(Anm.: Zu den1) Die Bestimmungen der auf Grund des §§ 1 Abs. 3 § 22 und 4 und 14 Abs. 3 und 4 des

Vertragsbedienstetengesetzes 1948 in der bisher geltenden Fassung erlassenen Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 86)

(1) Den vollbeschäftigten Vertragsbediensteten der Entlohnungsgruppen e113, d, p 5 und p 4, deren gegenwärtiges Dienstverhältnis vorbleiben als Bundesgesetz in Geltung. Sie treten in dem 1. Jänner 1984 begonnen hat und die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet habenZeitpunkt außer Kraft, gebühren bis zur Vollendungin dem entsprechende, auf Grund des 18. Lebensjahres an Stelle des im § 11 Abs. 3 bzw. § 14 Abs. 3 § 22 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 vorgesehenen Monatsentgeltes

1.

ein Monatsentgelt in der Höhe des Monatsentgeltes der Entlohnungsstufe 1 abzüglich des Unterschiedsbetrages zwischen dem Monatsentgelt der Entlohnungsstufen 1 und 2 und

2.

die Verwaltungsdienstzulage nach § 22 Abs. 2 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948.

(2) Abs. 1 ist auf teilbeschäftigte Vertragsbedienstete gemeinsam mit § 21 in der Fassung des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 sinngemäß anzuwendenArtikels I Z 15 dieses Bundesgesetzes im Verordnungsweg erlassene Regelungen Geltung erlangen.

(32) (Anm.: betrifft die Bundesforste-Dienstordnung 1986, BGBl. Nr. 298Gegenstandslos)

Stand vor dem 31.12.1994

In Kraft vom 01.01.1987 bis 31.12.1994

Artikel V

(Anm.: Zu den1) Die Bestimmungen der auf Grund des §§ 1 Abs. 3 § 22 und 4 und 14 Abs. 3 und 4 des

Vertragsbedienstetengesetzes 1948 in der bisher geltenden Fassung erlassenen Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 86)

(1) Den vollbeschäftigten Vertragsbediensteten der Entlohnungsgruppen e113, d, p 5 und p 4, deren gegenwärtiges Dienstverhältnis vorbleiben als Bundesgesetz in Geltung. Sie treten in dem 1. Jänner 1984 begonnen hat und die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet habenZeitpunkt außer Kraft, gebühren bis zur Vollendungin dem entsprechende, auf Grund des 18. Lebensjahres an Stelle des im § 11 Abs. 3 bzw. § 14 Abs. 3 § 22 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 vorgesehenen Monatsentgeltes

1.

ein Monatsentgelt in der Höhe des Monatsentgeltes der Entlohnungsstufe 1 abzüglich des Unterschiedsbetrages zwischen dem Monatsentgelt der Entlohnungsstufen 1 und 2 und

2.

die Verwaltungsdienstzulage nach § 22 Abs. 2 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948.

(2) Abs. 1 ist auf teilbeschäftigte Vertragsbedienstete gemeinsam mit § 21 in der Fassung des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 sinngemäß anzuwendenArtikels I Z 15 dieses Bundesgesetzes im Verordnungsweg erlassene Regelungen Geltung erlangen.

(32) (Anm.: betrifft die Bundesforste-Dienstordnung 1986, BGBl. Nr. 298Gegenstandslos)

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