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Artikel V
(Anm.: Zu den1) Die Bestimmungen der auf Grund des §§ 1 Abs. 3 § 22 und 4 und 14 Abs. 3 und 4 des
Vertragsbedienstetengesetzes 1948 in der bisher geltenden Fassung erlassenen Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 86)
(1) Den vollbeschäftigten Vertragsbediensteten der Entlohnungsgruppen e113, d, p 5 und p 4, deren gegenwärtiges Dienstverhältnis vorbleiben als Bundesgesetz in Geltung. Sie treten in dem 1. Jänner 1984 begonnen hat und die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet habenZeitpunkt außer Kraft, gebühren bis zur Vollendungin dem entsprechende, auf Grund des 18. Lebensjahres an Stelle des im § 11 Abs. 3 bzw. § 14 Abs. 3 § 22 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 vorgesehenen Monatsentgeltes
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(2) Abs. 1 ist auf teilbeschäftigte Vertragsbedienstete gemeinsam mit § 21 in der Fassung des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 sinngemäß anzuwendenArtikels I Z 15 dieses Bundesgesetzes im Verordnungsweg erlassene Regelungen Geltung erlangen.
(32) (Anm.: betrifft die Bundesforste-Dienstordnung 1986, BGBl. Nr. 298Gegenstandslos)
Artikel V
(Anm.: Zu den1) Die Bestimmungen der auf Grund des §§ 1 Abs. 3 § 22 und 4 und 14 Abs. 3 und 4 des
Vertragsbedienstetengesetzes 1948 in der bisher geltenden Fassung erlassenen Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 86)
(1) Den vollbeschäftigten Vertragsbediensteten der Entlohnungsgruppen e113, d, p 5 und p 4, deren gegenwärtiges Dienstverhältnis vorbleiben als Bundesgesetz in Geltung. Sie treten in dem 1. Jänner 1984 begonnen hat und die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet habenZeitpunkt außer Kraft, gebühren bis zur Vollendungin dem entsprechende, auf Grund des 18. Lebensjahres an Stelle des im § 11 Abs. 3 bzw. § 14 Abs. 3 § 22 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 vorgesehenen Monatsentgeltes
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(2) Abs. 1 ist auf teilbeschäftigte Vertragsbedienstete gemeinsam mit § 21 in der Fassung des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 sinngemäß anzuwendenArtikels I Z 15 dieses Bundesgesetzes im Verordnungsweg erlassene Regelungen Geltung erlangen.
(32) (Anm.: betrifft die Bundesforste-Dienstordnung 1986, BGBl. Nr. 298Gegenstandslos)