Art. 5 VBG

Vertragsbedienstetengesetz 1948

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.1961 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDen vollbeschäftigten Vertragsbediensteten der Entlohnungsgruppen e, d, p 5 und p 4, deren gegenwärtiges Dienstverhältnis vor dem 1. Jänner 1984 begonnen hat und die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, gebühren bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres an Stelle des im § 11 Abs. 3 bzw. § 14 Abs. 3 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 vorgesehenen MonatsentgeltesDen vollbeschäftigten Vertragsbediensteten der Entlohnungsgruppen e, d, p 5 und p 4, deren gegenwärtiges Dienstverhältnis vor dem 1. Jänner 1984 begonnen hat und die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, gebühren bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres an Stelle des im Paragraph 11, Absatz 3, bzw. Paragraph 14, Absatz 3, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 vorgesehenen Monatsentgeltes
    1. 1.Ziffer einsein Monatsentgelt in der Höhe des Monatsentgeltes der Entlohnungsstufe 1 abzüglich des Unterschiedsbetrages zwischen dem Monatsentgelt der Entlohnungsstufen 1 und 2 und
    2. 2.Ziffer 2die Verwaltungsdienstzulage nach § 22 Abs. 2 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948.die Verwaltungsdienstzulage nach Paragraph 22, Absatz 2, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948.
  2. (2)Absatz 2Abs. 1 ist auf teilbeschäftigte Vertragsbedienstete gemeinsam mit § 21 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 sinngemäß anzuwenden.Absatz eins, ist auf teilbeschäftigte Vertragsbedienstete gemeinsam mit Paragraph 21, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 sinngemäß anzuwenden.
  3. (3)Absatz 3(Anm.: betrifft die Bundesforste-Dienstordnung 1986, BGBl. Nr. 298)Anmerkung, betrifft die Bundesforste-Dienstordnung 1986, Bundesgesetzblatt Nr. 298)

(1) Die Bestimmungen der auf Grund des § 22 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 in der bisher geltenden Fassung erlassenen Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 113, bleiben als Bundesgesetz in Geltung. Sie treten in dem Zeitpunkt außer Kraft, in dem entsprechende, auf Grund des § 22 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 in der Fassung des Artikels I Z 15 dieses Bundesgesetzes im Verordnungsweg erlassene Regelungen Geltung erlangen.

(2) (Anm.: Gegenstandslos)

Stand vor dem 31.12.1994

In Kraft vom 01.01.1987 bis 31.12.1994
  1. (1)Absatz einsDen vollbeschäftigten Vertragsbediensteten der Entlohnungsgruppen e, d, p 5 und p 4, deren gegenwärtiges Dienstverhältnis vor dem 1. Jänner 1984 begonnen hat und die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, gebühren bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres an Stelle des im § 11 Abs. 3 bzw. § 14 Abs. 3 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 vorgesehenen MonatsentgeltesDen vollbeschäftigten Vertragsbediensteten der Entlohnungsgruppen e, d, p 5 und p 4, deren gegenwärtiges Dienstverhältnis vor dem 1. Jänner 1984 begonnen hat und die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, gebühren bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres an Stelle des im Paragraph 11, Absatz 3, bzw. Paragraph 14, Absatz 3, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 vorgesehenen Monatsentgeltes
    1. 1.Ziffer einsein Monatsentgelt in der Höhe des Monatsentgeltes der Entlohnungsstufe 1 abzüglich des Unterschiedsbetrages zwischen dem Monatsentgelt der Entlohnungsstufen 1 und 2 und
    2. 2.Ziffer 2die Verwaltungsdienstzulage nach § 22 Abs. 2 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948.die Verwaltungsdienstzulage nach Paragraph 22, Absatz 2, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948.
  2. (2)Absatz 2Abs. 1 ist auf teilbeschäftigte Vertragsbedienstete gemeinsam mit § 21 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 sinngemäß anzuwenden.Absatz eins, ist auf teilbeschäftigte Vertragsbedienstete gemeinsam mit Paragraph 21, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 sinngemäß anzuwenden.
  3. (3)Absatz 3(Anm.: betrifft die Bundesforste-Dienstordnung 1986, BGBl. Nr. 298)Anmerkung, betrifft die Bundesforste-Dienstordnung 1986, Bundesgesetzblatt Nr. 298)

(1) Die Bestimmungen der auf Grund des § 22 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 in der bisher geltenden Fassung erlassenen Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 113, bleiben als Bundesgesetz in Geltung. Sie treten in dem Zeitpunkt außer Kraft, in dem entsprechende, auf Grund des § 22 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 in der Fassung des Artikels I Z 15 dieses Bundesgesetzes im Verordnungsweg erlassene Regelungen Geltung erlangen.

(2) (Anm.: Gegenstandslos)

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