Art. 4 VBG

Vertragsbedienstetengesetz 1948

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.1988 bis 31.12.9999
Artikel IV

(1) (Anm.: ZuBei Hochschullehrern, Vertragsassistenten und Mitarbeitern im Lehrbetrieb sind Nebengebühren nach den Verordnungen BGBl. Nr. 267/1973 und § 27a VBGBGBl. Nr. 268/1973, letztere in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 86/1948BGBl. Nr. 192/1975) Abweichend von, die für Zeiträume nach dem 31. August 1988 ausbezahlt worden sind, auf die nach den §§ 49a und 49b des Gehaltsgesetzes 1956, nach den §§ 54a und 54b des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 und nach Art. IIII gebührenden Dienstzulagen (Forschungszulagen) und II beträgt das Urlaubsausmaß von Bediensteten mit einem Dienstalter (einer Dienstzeit) von weniger als 18 Jahren für das Kalenderjahr 1985 anstelle von 30 Werktagen 28 WerktageAufwandsentschädigungen anzurechnen.

(2) (Anm.: Zur Bundesforste-DienstordnungGutschriften von Nebengebührenwerten nach dem Nebengebührenzulagengesetz, BGBl. Nr. 201/1969BGBl. Nr. 485/1971), die für Zeiträume vor dem 1. September 1988 erworben worden sind, bleiben unberührt.

Stand vor dem 31.08.2002

In Kraft vom 01.01.1985 bis 31.08.2002
Artikel IV

(1) (Anm.: ZuBei Hochschullehrern, Vertragsassistenten und Mitarbeitern im Lehrbetrieb sind Nebengebühren nach den Verordnungen BGBl. Nr. 267/1973 und § 27a VBGBGBl. Nr. 268/1973, letztere in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 86/1948BGBl. Nr. 192/1975) Abweichend von, die für Zeiträume nach dem 31. August 1988 ausbezahlt worden sind, auf die nach den §§ 49a und 49b des Gehaltsgesetzes 1956, nach den §§ 54a und 54b des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 und nach Art. IIII gebührenden Dienstzulagen (Forschungszulagen) und II beträgt das Urlaubsausmaß von Bediensteten mit einem Dienstalter (einer Dienstzeit) von weniger als 18 Jahren für das Kalenderjahr 1985 anstelle von 30 Werktagen 28 WerktageAufwandsentschädigungen anzurechnen.

(2) (Anm.: Zur Bundesforste-DienstordnungGutschriften von Nebengebührenwerten nach dem Nebengebührenzulagengesetz, BGBl. Nr. 201/1969BGBl. Nr. 485/1971), die für Zeiträume vor dem 1. September 1988 erworben worden sind, bleiben unberührt.

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