Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
Paragraph 91 j,
Eine befristete Fortsetzung des Dienstverhältnisses mit einem Vertragslehrer, dem der Bund die Möglichkeit einräumt, im Rahmen eines Abkommens mit einem ausländischen Rechtsträger
1.Ziffer einsan einer zweisprachigen Schule im Ausland zu unterrichten oder
2.Ziffer 2in der Betreuung und Unterstützung von Deutschlehrern im Unterricht an Schulen im Ausland oder in der Aus- und Fortbildung solcher Lehrer oder in der Betreuung von Bildungsprojekten tätig zu sein,
gilt nicht als Verlängerung des Dienstverhältnisses nach § 4 Abs. 4.gilt nicht als Verlängerung des Dienstverhältnisses nach Paragraph 4, Absatz 4,
In Kraft seit 01.09.2015 bis 31.12.9999
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