Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 16.04.2025
(1)Absatz einsEine Einreihung in das Entlohnungsschema II L ist für Vertragslehrer vorgesehen, die ausschließlich in nicht gesicherter Verwendung stehen.Eine Einreihung in das Entlohnungsschema römisch II L ist für Vertragslehrer vorgesehen, die ausschließlich in nicht gesicherter Verwendung stehen.
(2)Absatz 2Als nicht gesicherte Verwendung gelten
1.Ziffer einsVerwendung zur Vertretung einer konkret bestellten Person (konkret bestellter Personen),
2.Ziffer 2Verwendung im Rahmen eines Schulversuches, wenn dessen Änderung oder Wegfall zu einem Entfall von Werteinheiten oder zum Entfall von Stunden eines bestimmten Unterrichtsgegenstandes führen kann,
3.Ziffer 3Verwendung in Gegenständen, die an einer Schule im Rahmen ihrer Schulautonomie geschaffen wurden,
4.Ziffer 4Verwendung in Freigegenständen und unverbindlichen Übungen,
5.Ziffer 5Verwendung in der Nachmittagsbetreuung,
6.Ziffer 6Verwendung in der Lehrerreserve,
7.Ziffer 7sonstige Verwendung, die als solche aus wichtigen organisatorischen Gründen nur für einen von vornherein begrenzten Zeitraum vorgesehen ist.
(3)Absatz 3In den Fällen des Abs. 1 ist im Dienstvertrag anzugeben, für welche der im Abs. 2 angeführten Verwendungen das Dienstverhältnis eingegangen wird.In den Fällen des Absatz eins, ist im Dienstvertrag anzugeben, für welche der im Absatz 2, angeführten Verwendungen das Dienstverhältnis eingegangen wird.
(4)Absatz 4§ 4 Abs. 4 ist auf Vertragslehrer des Entlohnungsschemas II L nicht anzuwenden.Paragraph 4, Absatz 4, ist auf Vertragslehrer des Entlohnungsschemas römisch II L nicht anzuwenden.
In Kraft seit 01.08.2022 bis 31.12.9999
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