(1) Eine Einreihung in das Entlohnungsschema II L ist für Vertragslehrer vorgesehen, die ausschließlich in nicht gesicherter Verwendung stehen.
(2) Als nicht gesicherte Verwendung gelten
1. | Verwendung zur Vertretung einer konkret bestellten Person (konkret bestellter Personen), | |||||||||
2. | Verwendung im Rahmen eines Schulversuches, wenn dessen Änderung oder Wegfall zu einem Entfall von Werteinheiten oder zum Entfall von Stunden eines bestimmten Unterrichtsgegenstandes führen kann, | |||||||||
3. | Verwendung in Gegenständen, die an einer Schule im Rahmen ihrer Schulautonomie geschaffen wurden, | |||||||||
4. | Verwendung in Freigegenständen und unverbindlichen Übungen, | |||||||||
5. | Verwendung in der Nachmittagsbetreuung, | |||||||||
6. | Verwendung in der Lehrerreserve, | |||||||||
7. | sonstige Verwendung, die als solche aus wichtigen organisatorischen Gründen nur für einen von vornherein begrenzten Zeitraum vorgesehen ist. |
(3) In den Fällen des Abs. 1 ist im Dienstvertrag anzugeben, für welche der im Abs. 2 angeführten Verwendungen das Dienstverhältnis eingegangen wird.
(4) § 4 Abs. 4 ist auf Vertragslehrer des Entlohnungsschemas II L nicht anzuwenden.
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