§ 90g VBG

VBG - Vertragsbedienstetengesetz 1948

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

§ 64a des Gehaltsgesetzes ist auf Lehrer an Volksschulen und Religionslehrer an Volksschulen des Entlohnungsschemas I L der Entlohnungsgruppe l 2a 2 mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle der angeführten Verwendungsgruppen die gemäß § 90d Abs. 2 entsprechenden Entlohnungsgruppen treten.

In Kraft seit 01.09.2015 bis 31.12.9999
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