(1) Das Entlohnungsschema I L umfasst die Entlohnungsgruppen l ph, l 1, l 2a 2, l 2a 1, l 2b 1 und l 3.
(2) Die in den §§ 202 sowie 204 bis 206 BDG 1979 und in der Anlage 1 zum BDG 1979 sowie in den hiezu ergangenen Übergangsregelungen enthaltenen Bestimmungen über die Ernennungserfordernisse für Lehrer gelten als Bestimmungen über die Voraussetzungen für die Einreihung in die Entlohnungsgruppen l ph, l 1, l 2 und l 3. Hiebei entsprechen
der Verwendungsgruppe L PH die Entlohnungsgruppe l ph,
der Verwendungsgruppe L 1 die Entlohnungsgruppe l 1,
der Verwendungsgruppe L 2a 2 die Entlohnungsgruppe l 2a 2,
der Verwendungsgruppe L 2a 1 die Entlohnungsgruppe l 2a 1,
der Verwendungsgruppe L 2b 1 die Entlohnungsgruppe l 2b 1 und
der Verwendungsgruppe L 3 die Entlohnungsgruppe l 3.
(3) Wenn es für sie günstiger ist, sind Vertragslehrer des Entlohnungsschemas I L abweichend vom Abs. 2 in die Entlohnungsgruppe l 2b 1 einzureihen:
1. | bei Verwendung als Lehrer an Berufsschulen, für den Fachunterricht an gewerblichen, technischen und kunstgewerblichen Fachschulen, an höheren technischen und gewerblichen Lehranstalten sowie für Werken und den praktischen Unterricht an Werkschulheimen: Personen, die die entsprechende Lehrbefähigung noch nicht erlangt haben, jedoch die Zulassungsvoraussetzungen nach § 51 des Hochschulgesetzes 2005 erfüllen, | |||||||||
2. | bei Verwendung als | |||||||||
a) | Lehrer für Unterrichtsgegenstände der Didaktik und Praxis an Bildungsanstalten für Elementarpädagogik und an Bildungsanstalten für Sozialpädagogik oder | |||||||||
b) | Übungskindergärtnerinnen oder Übungshorterzieherinnen an Übungskindergärten oder Übungshorten oder | |||||||||
c) | Sonderkindergärtnerinnen in der qualifizierten Betreuung behinderter Kinder an Übungskindergärten: | |||||||||
Personen, die je nach Verwendung die Befähigungsprüfung für Kindergärtnerinnen (und Horterzieherinnen) oder die Reife- und Befähigungsprüfung für Kindergärten (und Horte) oder die Befähigungsprüfung für Erzieher oder die Reife- und Befähigungsprüfung für Erzieher aufweisen. |
(4) Wenn es für sie günstiger ist, sind Vertragslehrer des Entlohnungsschemas I L abweichend vom Abs. 2 in die Entlohnungsgruppe l 2a 1 einzureihen, wenn sie
1. | als Sonderkindergärtnerinnen in der qualifizierten Betreuung behinderter Kinder an Übungskindergärten verwendet werden und | |||||||||
2. a) | eine Befähigungsprüfung für Kindergärtnerinnen (und Horterzieherinnen) gemeinsam mit einer Reife- und Diplomprüfung bzw. Reifeprüfung an einer höheren Schule oder eine Reife- und Befähigungsprüfung für Kindergärten (und Horte) und | |||||||||
b) | eine Befähigungsprüfung für Sonderkindergärtnerinnen oder für Sonderkindergärten und Frühförderung | |||||||||
aufweisen. |
(4a) Vertragslehrpersonen des Entlohnungsschemas I L, die an mittleren und höheren Schulen in allgemein bildenden Unterrichtsgegenständen verwendet werden, sind abweichend vom Abs. 2 einzureihen
1. | in die Entlohnungsgruppe l 2a 2, wenn sie die Voraussetzungen gemäß § 38 Abs. 2 Z 1 erfüllen; | |||||||||
2. | in die Entlohnungsgruppe l 1, wenn sie die Voraussetzungen gemäß § 38 Abs. 2 Z 1 und 2 erfüllen. |
(4b) Vertragslehrpersonen des Entlohnungsschemas I L, die an mittleren und höheren Schulen in allgemein bildenden Unterrichtsgegenständen verwendet werden, sind abweichend vom Abs. 2 in die Entlohnungsgruppe l 1 einzureihen, wenn sie die Voraussetzungen gemäß Anlage 1 Z 23.1 Abs. 1 BDG 1979 erfüllen und eine Verwendung gemäß § 27a Z 1 oder 2 Unterrichtspraktikumsgesetz, BGBl. Nr. 145/1988, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 56/2016, aufweisen.
(5) Die Nichterfüllung nachstehender gemäß Abs. 2 vorgeschriebener Voraussetzungen für die Einreihung in die Entlohnungsgruppen kann aus dienstlichen Gründen nachgesehen werden, wenn ein gleich geeigneter Bewerber, der allen Erfordernissen entspricht, nicht vorhanden ist:
1. | Zurücklegung einer Berufspraxis nach Abschluss der vorgeschriebenen Ausbildung gemäß § 202 Abs. 1 BDG 1979, | |||||||||
2. | Berufspraxis gemäß Anlage 1 Z 23.1 Abs. 2 und 3 BDG 1979, | |||||||||
3. | Berufspraxis gemäß Anlage 1 Z 23.1 Abs. 5 lit. b BDG 1979, | |||||||||
4. | Unterrichtspraktikum gemäß Anlage 1 Z 23.1 Abs. 7 BDG 1979, | |||||||||
5. | Berufspraxis gemäß Anlage 1 Z 24.1 Abs. 3 BDG 1979. |
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