§ 90d VBG

VBG - Vertragsbedienstetengesetz 1948

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
  1. (1)Absatz einsDas Entlohnungsschema I L umfasst die Entlohnungsgruppen l ph, l 1, l 2a 2, l 2a 1, l 2b 1 und l 3.Das Entlohnungsschema römisch eins L umfasst die Entlohnungsgruppen l ph, l 1, l 2a 2, l 2a 1, l 2b 1 und l 3.
  2. (2)Absatz 2Die in den §§ 202 sowie 204 bis 206 BDG 1979 und in der Anlage 1 zum BDG 1979 sowie in den hiezu ergangenen Übergangsregelungen enthaltenen Bestimmungen über die Ernennungserfordernisse für Lehrer gelten als Bestimmungen über die Voraussetzungen für die Einreihung in die Entlohnungsgruppen l ph, l 1, l 2 und l 3. Hiebei entsprechenDie in den Paragraphen 202, sowie 204 bis 206 BDG 1979 und in der Anlage 1 zum BDG 1979 sowie in den hiezu ergangenen Übergangsregelungen enthaltenen Bestimmungen über die Ernennungserfordernisse für Lehrer gelten als Bestimmungen über die Voraussetzungen für die Einreihung in die Entlohnungsgruppen l ph, l 1, l 2 und l 3. Hiebei entsprechen
  1. (3)Absatz 3Wenn es für sie günstiger ist, sind Vertragslehrer des Entlohnungsschemas I L abweichend vom Abs. 2 in die Entlohnungsgruppe l 2b 1 einzureihen:Wenn es für sie günstiger ist, sind Vertragslehrer des Entlohnungsschemas römisch eins L abweichend vom Absatz 2, in die Entlohnungsgruppe l 2b 1 einzureihen:
    1. 1.Ziffer einsbei Verwendung als Lehrer an Berufsschulen, für den Fachunterricht an gewerblichen, technischen und kunstgewerblichen Fachschulen, an höheren technischen und gewerblichen Lehranstalten sowie für Werken und den praktischen Unterricht an Werkschulheimen: Personen, die die entsprechende Lehrbefähigung noch nicht erlangt haben, jedoch die Zulassungsvoraussetzungen nach § 51 des Hochschulgesetzes 2005 erfüllen,bei Verwendung als Lehrer an Berufsschulen, für den Fachunterricht an gewerblichen, technischen und kunstgewerblichen Fachschulen, an höheren technischen und gewerblichen Lehranstalten sowie für Werken und den praktischen Unterricht an Werkschulheimen: Personen, die die entsprechende Lehrbefähigung noch nicht erlangt haben, jedoch die Zulassungsvoraussetzungen nach Paragraph 51, des Hochschulgesetzes 2005 erfüllen,
    2. 2.Ziffer 2bei Verwendung als
      1. a)Litera aLehrer für Unterrichtsgegenstände der Didaktik und Praxis an Bildungsanstalten für Elementarpädagogik und an Bildungsanstalten für Sozialpädagogik oder
      2. b)Litera bÜbungskindergärtnerinnen oder Übungshorterzieherinnen an Übungskindergärten oder Übungshorten oder
      3. c)Litera cSonderkindergärtnerinnen in der qualifizierten Betreuung behinderter Kinder an Übungskindergärten:Personen, die je nach Verwendung die Befähigungsprüfung für Kindergärtnerinnen (und Horterzieherinnen) oder die Reife- und Befähigungsprüfung für Kindergärten (und Horte) oder die Befähigungsprüfung für Erzieher oder die Reife- und Befähigungsprüfung für Erzieher aufweisen.
  2. (4)Absatz 4Wenn es für sie günstiger ist, sind Vertragslehrer des Entlohnungsschemas I L abweichend vom Abs. 2 in die Entlohnungsgruppe l 2a 1 einzureihen, wenn sieWenn es für sie günstiger ist, sind Vertragslehrer des Entlohnungsschemas römisch eins L abweichend vom Absatz 2, in die Entlohnungsgruppe l 2a 1 einzureihen, wenn sie
    1. 1.Ziffer einsals Sonderkindergärtnerinnen in der qualifizierten Betreuung behinderter Kinder an Übungskindergärten verwendet werden und
    2. 2.Ziffer 2
      1. a)Litera aeine Befähigungsprüfung für Kindergärtnerinnen (und Horterzieherinnen) gemeinsam mit einer Reife- und Diplomprüfung bzw. Reifeprüfung an einer höheren Schule oder eine Reife- und Befähigungsprüfung für Kindergärten (und Horte) und
      2. b)Litera beine Befähigungsprüfung für Sonderkindergärtnerinnen oder für Sonderkindergärten und Frühförderung
      aufweisen.
  3. (4a)Absatz 4 aVertragslehrpersonen des Entlohnungsschemas I L, die an mittleren und höheren Schulen in allgemein bildenden Unterrichtsgegenständen verwendet werden, sind abweichend vom Abs. 2 einzureihenVertragslehrpersonen des Entlohnungsschemas römisch eins L, die an mittleren und höheren Schulen in allgemein bildenden Unterrichtsgegenständen verwendet werden, sind abweichend vom Absatz 2, einzureihen
    1. 1.Ziffer einsin die Entlohnungsgruppe l 2a 2, wenn sie die Voraussetzungen gemäß § 38 Abs. 2 Z 1 erfüllen;in die Entlohnungsgruppe l 2a 2, wenn sie die Voraussetzungen gemäß Paragraph 38, Absatz 2, Ziffer eins, erfüllen;
    2. 2.Ziffer 2in die Entlohnungsgruppe l 1, wenn sie die Voraussetzungen gemäß § 38 Abs. 2 Z 1 und 2 erfüllen.in die Entlohnungsgruppe l 1, wenn sie die Voraussetzungen gemäß Paragraph 38, Absatz 2, Ziffer eins und 2 erfüllen.
  4. (4b)Absatz 4 bVertragslehrpersonen des Entlohnungsschemas I L, die an mittleren und höheren Schulen in allgemein bildenden Unterrichtsgegenständen verwendet werden, sind abweichend vom Abs. 2 in die Entlohnungsgruppe l 1 einzureihen, wenn sie die Voraussetzungen gemäß Anlage 1 Z 23.1 Abs. 1 BDG 1979 erfüllen und eine Verwendung gemäß § 27a Z 1 oder 2 Unterrichtspraktikumsgesetz, BGBl. Nr. 145/1988, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 56/2016, aufweisen.Vertragslehrpersonen des Entlohnungsschemas römisch eins L, die an mittleren und höheren Schulen in allgemein bildenden Unterrichtsgegenständen verwendet werden, sind abweichend vom Absatz 2, in die Entlohnungsgruppe l 1 einzureihen, wenn sie die Voraussetzungen gemäß Anlage 1 Ziffer 23 Punkt eins, Absatz eins, BDG 1979 erfüllen und eine Verwendung gemäß Paragraph 27 a, Ziffer eins, oder 2 Unterrichtspraktikumsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 145 aus 1988,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2016,, aufweisen.
  5. (5)Absatz 5Die Nichterfüllung nachstehender gemäß Abs. 2 vorgeschriebener Voraussetzungen für die Einreihung in die Entlohnungsgruppen kann aus dienstlichen Gründen nachgesehen werden, wenn ein gleich geeigneter Bewerber, der allen Erfordernissen entspricht, nicht vorhanden ist:Die Nichterfüllung nachstehender gemäß Absatz 2, vorgeschriebener Voraussetzungen für die Einreihung in die Entlohnungsgruppen kann aus dienstlichen Gründen nachgesehen werden, wenn ein gleich geeigneter Bewerber, der allen Erfordernissen entspricht, nicht vorhanden ist:
    1. 1.Ziffer einsZurücklegung einer Berufspraxis nach Abschluss der vorgeschriebenen Ausbildung gemäß § 202 Abs. 1 BDG 1979,Zurücklegung einer Berufspraxis nach Abschluss der vorgeschriebenen Ausbildung gemäß Paragraph 202, Absatz eins, BDG 1979,
    2. 2.Ziffer 2Berufspraxis gemäß Anlage 1 Z 23.1 Abs. 2 und 3 BDG 1979,Berufspraxis gemäß Anlage 1 Ziffer 23 Punkt eins, Absatz 2 und 3 BDG 1979,
    3. 3.Ziffer 3Berufspraxis gemäß Anlage 1 Z 23.1 Abs. 5 lit. b BDG 1979,Berufspraxis gemäß Anlage 1 Ziffer 23 Punkt eins, Absatz 5, Litera b, BDG 1979,
    4. 4.Ziffer 4Unterrichtspraktikum gemäß Anlage 1 Z 23.1 Abs. 7 BDG 1979,Unterrichtspraktikum gemäß Anlage 1 Ziffer 23 Punkt eins, Absatz 7, BDG 1979,
    5. 5.Ziffer 5Berufspraxis gemäß Anlage 1 Z 24.1 Abs. 3 BDG 1979.Berufspraxis gemäß Anlage 1 Ziffer 24 Punkt eins, Absatz 3, BDG 1979.
In Kraft seit 01.09.2019 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 90d VBG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 90d VBG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 90d VBG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 90d VBG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 90d VBG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 90c VBG
§ 90e VBG