§ 90 VBG Anwendungsbereich

VBG - Vertragsbedienstetengesetz 1948

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.11.2024

(1) Die Bestimmungen dieses Unterabschnittes gelten für Vertragslehrer des Bundes, die vor dem Beginn des Schuljahres 2019/2020 in ein Dienstverhältnis als Vertragslehrperson des Bundes aufgenommen werden, wenn nicht anlässlich ihrer Anstellung die Anwendung der Sonderbestimmungen für Vertragsbedienstete im Pädagogischen Dienst festgelegt worden ist (§ 37 Abs. 2). Die Bestimmungen dieses Unterabschnittes gelten weiters für Vertragslehrer, die ausschließlich als Erzieher verwendet werden, sofern das Dienstverhältnis vor dem Beginn des Schuljahres 2019/2020 begonnen hat. Vertragslehrer im Sinne dieses Abschnittes sind Vertragsbedienstete, die im Lehramt oder an Bundeserziehungsanstalten, Bundeskonvikten, Blindeninstituten, Taubstummeninstituten oder an gleichartigen Anstalten als Erzieher verwendet werden.

(2) Auf Vertragslehrer ist der Abschnitt I anzuwenden, soweit Abschnitt II nicht anderes bestimmt. Nicht anzuwenden sind jedoch jene Bestimmungen des Abschnittes I, die sich ausschließlich auf Vertragsbedienstete anderer Entlohnungsschemata beziehen. Soweit die Bestimmungen der §§ 50a bis 50e BDG 1979 über die Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit gemäß § 20 für Vertragsbedienstete gelten, sind sie auf Vertragslehrer mit den Abweichungen anzuwenden, die sich aus § 213 BDG 1979 ergeben.

(3) Soll ein Vertragslehrer der Entlohnungsgruppe l 1 des Entlohnungsschemas I L an Schulen bzw. Schülerheimen auch an Universitäten oder Universitäten der Künste verwendet werden, so ist § 201 BDG 1979 sinngemäß anzuwenden.

(4) Die §§ 47a bis 50 (Dienstzeit) des BDG 1979 sind auf Vertragslehrer nicht anzuwenden.

(5) § 40 Abs. 5 und 6 ist auf Vertragslehrpersonen nach diesem Unterabschnitt anzuwenden.

In Kraft seit 01.01.2020 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 90 VBG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 90 VBG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 90 VBG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 90 VBG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 90 VBG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 89a VBG
§ 90a VBG