§ 87 VBG (Vertragsbedienstetengesetz 1948), Vertragsbedienstete in Unteroffiziersfunktion in einer Verwendung des Krankenpflegedienstes - JUSLINE Österreich
§ 87 VBG Vertragsbedienstete in Unteroffiziersfunktion in einer Verwendung des Krankenpflegedienstes
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
(1)Absatz einsEinem Vertragsbediensteten, der
1.Ziffer einsnach § 61 Abs. 15 WG 2001 zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion herangezogen wird undnach Paragraph 61, Absatz 15, WG 2001 zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion herangezogen wird und
2.Ziffer 2außerdem die Erfordernisse des § 59 Abs. 1 Z 1 und 2 erfüllt,außerdem die Erfordernisse des Paragraph 59, Absatz eins, Ziffer eins und 2 erfüllt,
gebühren für die Dauer einer im Abs. 3 umschriebenen Verwendung eine Ergänzungszulage nach den Abs. 4 und 5 und eine Vergütung nach den Abs. 6 und 7.gebühren für die Dauer einer im Absatz 3, umschriebenen Verwendung eine Ergänzungszulage nach den Absatz 4 und 5 und eine Vergütung nach den Absatz 6 und 7.
(2)Absatz 2Für die Bemessung der Ergänzungszulage gilt das Erfordernis des § 59 Abs. 1 Z 1 auch dann als erfüllt, wenn der Vertragsbedienstete eine Sanitätsausbildung aufweist, die von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz als gleichwertig anerkannt wird. Dabei sind jedoch die folgenden Gebiete nicht zu berücksichtigen: Kinderheilkunde, Gynäkologie und Geburtshilfe, Geriatrische Pflege, Haut- und Geschlechtskrankheiten, Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten, Augenkrankheiten, Rehabilitation und Psychosomatik.Für die Bemessung der Ergänzungszulage gilt das Erfordernis des Paragraph 59, Absatz eins, Ziffer eins, auch dann als erfüllt, wenn der Vertragsbedienstete eine Sanitätsausbildung aufweist, die von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz als gleichwertig anerkannt wird. Dabei sind jedoch die folgenden Gebiete nicht zu berücksichtigen: Kinderheilkunde, Gynäkologie und Geburtshilfe, Geriatrische Pflege, Haut- und Geschlechtskrankheiten, Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten, Augenkrankheiten, Rehabilitation und Psychosomatik.
(3)Absatz 3Anspruchsbegründende Tätigkeiten im Sinne des Abs. 1 sind:Anspruchsbegründende Tätigkeiten im Sinne des Absatz eins, sind:
1.Ziffer einsTätigkeiten des gehobenen medizinisch-technischen Dienstes und des medizinisch-technischen Fachdienstes,
2.Ziffer 2Tätigkeiten im Heeresspital, in einem Militärspital, in einer Sanitätsanstalt, in einer Feldambulanz und bei einer Stellungskommission
a)Litera ain einem Gesundheits- und Krankenpflegeberuf nach dem GuKG oder
b)Litera bals Sanitäts-, Stations- oder Prosektursgehilfe.
(4)Absatz 4Ist das jeweilige Monatsentgelt (einschließlich der im Abs. 5 Z 1 angeführten Zulagen) eines im Abs. 1 angeführten Vertragsbediensteten niedriger als das Monatsentgelt (einschließlich der im Abs. 5 Z 2 angeführten Zulagen), das einem Vertragsbediensteten mit gleich langer, für die Vorrückung maßgebender Gesamtdienstzeit in der vergleichbaren Entlohnungsgruppe des Entlohnungsschemas K zukommen würde, so gebührt dem Vertragsbediensteten eine Ergänzungszulage auf dieses Monatsentgelt (einschließlich der im Abs. 5 Z 2 angeführten Zulagen).Ist das jeweilige Monatsentgelt (einschließlich der im Absatz 5, Ziffer eins, angeführten Zulagen) eines im Absatz eins, angeführten Vertragsbediensteten niedriger als das Monatsentgelt (einschließlich der im Absatz 5, Ziffer 2, angeführten Zulagen), das einem Vertragsbediensteten mit gleich langer, für die Vorrückung maßgebender Gesamtdienstzeit in der vergleichbaren Entlohnungsgruppe des Entlohnungsschemas K zukommen würde, so gebührt dem Vertragsbediensteten eine Ergänzungszulage auf dieses Monatsentgelt (einschließlich der im Absatz 5, Ziffer 2, angeführten Zulagen).
(5)Absatz 5Für die Ermittlung der Ergänzungszulage sind zu berücksichtigen:
1.Ziffer einsbeim jeweiligen Monatsentgelt des im Abs. 1 angeführten Vertragsbediensteten: Pflegedienstzulage, Pflegedienst-Chargenzulage, Heeresdienstzulage, Truppendienstzulage und allfällige Teuerungszulagen,beim jeweiligen Monatsentgelt des im Absatz eins, angeführten Vertragsbediensteten: Pflegedienstzulage, Pflegedienst-Chargenzulage, Heeresdienstzulage, Truppendienstzulage und allfällige Teuerungszulagen,
2.Ziffer 2beim Monatsentgelt eines Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas K: Pflegedienst-Chargenzulage und allfällige Teuerungszulagen.
(6)Absatz 6Dem im Abs. 1 angeführten Vertragsbediensteten gebührt ferner die Vergütung nach § 63.Dem im Absatz eins, angeführten Vertragsbediensteten gebührt ferner die Vergütung nach Paragraph 63,
(7)Absatz 7Ist das jeweilige Monatsentgelt (einschließlich der im Abs. 5 Z 1 angeführten Zulagen) des im Abs. 1 angeführten Vertragsbediensteten höher als das Monatsentgelt (einschließlich der im Abs. 5 Z 2 angeführten Zulagen), das einem Vertragsbediensteten mit gleich langer, für die Vorrückung maßgebender Gesamtdienstzeit in der vergleichbaren Entlohnungsgruppe des Entlohnungsschemas K zukommen würde, so vermindert sich die im Abs. 6 angeführte Vergütung um 116,7% des übersteigenden Betrages.Ist das jeweilige Monatsentgelt (einschließlich der im Absatz 5, Ziffer eins, angeführten Zulagen) des im Absatz eins, angeführten Vertragsbediensteten höher als das Monatsentgelt (einschließlich der im Absatz 5, Ziffer 2, angeführten Zulagen), das einem Vertragsbediensteten mit gleich langer, für die Vorrückung maßgebender Gesamtdienstzeit in der vergleichbaren Entlohnungsgruppe des Entlohnungsschemas K zukommen würde, so vermindert sich die im Absatz 6, angeführte Vergütung um 116,7% des übersteigenden Betrages.
In Kraft seit 29.01.2020 bis 31.12.9999
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