§ 101a GehG ist auf Vertragsbedienstete, die gemäß § 61 Abs. 15 WG 2001 zu einer Unteroffiziersfunktion herangezogen werden, mit der Maßgabe anzuwenden, dass für die Vergütung § 101a Abs. 5 Z 1 zur Anwendung kommt. Paragraph 101 a, GehG ist auf Vertragsbedienstete, die gemäß Paragraph 61, Absatz 15, WG 2001 zu einer Unteroffiziersfunktion herangezogen werden, mit der Maßgabe anzuwenden, dass für die Vergütung Paragraph 101 a, Absatz 5, Ziffer eins, zur Anwendung kommt.
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