Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024
§ 101a GehG ist auf Vertragsbedienstete, die gemäß § 61 Abs. 15 WG 2001 zu einer Unteroffiziersfunktion herangezogen werden, mit der Maßgabe anzuwenden, dass für die Vergütung § 101a Abs. 5 Z 1 zur Anwendung kommt.
In Kraft seit 01.12.2003 bis 31.12.9999
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