Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024
§ 101a GehG ist auf Vertragsbedienstete, die gemäß § 61 Abs. 15 WG 2001 zu einer Unteroffiziersfunktion herangezogen werden, mit der Maßgabe anzuwenden, dass für die Vergütung § 101a Abs. 5 Z 1 zur Anwendung kommt.
In Kraft seit 01.12.2003 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 87a VBG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 87a VBG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 87a VBG