Bei Aufnahme in ein Dienstverhältnis zum Bund nach dem 30. Juni 2007, auf das dieses Bundesgesetz anzuwenden ist, ist § 54 Abs. 3 GehG nicht anzuwenden. Bei Aufnahme in ein Dienstverhältnis zum Bund nach dem 30. Juni 2007, auf das dieses Bundesgesetz anzuwenden ist, ist Paragraph 54, Absatz 3, GehG nicht anzuwenden.
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