Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.11.2024
(1)Absatz einsAbweichend von § 73 Abs. 2a gebührtAbweichend von Paragraph 73, Absatz 2 a, gebührt
1.Ziffer einsVertragsbediensteten, die zum Ablauf des 31. Dezember 2022 bereits Anspruch auf eine Funktionszulage gemäß § 73 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 geltenden Fassung haben, ab 1. Jänner 2023 die Funktionszulage der Regelstufe, undVertragsbediensteten, die zum Ablauf des 31. Dezember 2022 bereits Anspruch auf eine Funktionszulage gemäß Paragraph 73, in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 geltenden Fassung haben, ab 1. Jänner 2023 die Funktionszulage der Regelstufe, und
2.Ziffer 2Vertragsbediensteten, die sich zum Ablauf des 31. Dezember 2022 in der Ausbildungsphase befinden, die Funktionszulage der Regelstufe spätestens mit jenem Tag, der auf den Tag folgt, mit dem die Ausbildungsphase nach § 66 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 geltenden Fassung abgelaufen wäre.Vertragsbediensteten, die sich zum Ablauf des 31. Dezember 2022 in der Ausbildungsphase befinden, die Funktionszulage der Regelstufe spätestens mit jenem Tag, der auf den Tag folgt, mit dem die Ausbildungsphase nach Paragraph 66, in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 geltenden Fassung abgelaufen wäre.
(2)Absatz 2Abweichend von § 71 Abs. 1 gebührt Vertragsbediensteten der Entlohnungsstufe 1 der Entlohnungsgruppe v1, welche die Ausbildungsphase bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 abgeschlossen haben, bis zum Erreichen der Entlohnungsstufe 2 ein Monatsentgelt von 3 567,3 €.Abweichend von Paragraph 71, Absatz eins, gebührt Vertragsbediensteten der Entlohnungsstufe 1 der Entlohnungsgruppe v1, welche die Ausbildungsphase bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 abgeschlossen haben, bis zum Erreichen der Entlohnungsstufe 2 ein Monatsentgelt von 3 567,3 €.
In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.9999
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