Entscheidungsgründe: Der Kläger war bei der Beklagten als Universitätsassistent zuletzt im Rahmen eines befristeten Dienstverhältnisses vom 1. 1. 2005 bis 31. 12. 2006 beschäftigt. Diesem Dienstverhältnis waren zwei befristete Dienstverhältnisse vorangegangen, und zwar zunächst eines für die Zeit vom 1. 10. 2002 auf die Dauer der Dienstverhinderung einer Universitätsassistentin bis längstens 31. 7. 2003, das dann bis zum 1. 3. 2004 verlängert wurde, und für die Zeit vom 13. 1. 2004... mehr lesen...