§ 49n VBG Besondere Aufgaben

Vertragsbedienstetengesetz 1948

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2004 bis 31.12.9999
Paragraph 49 n, (1) Der Assistent hat nach Maßgabe der Organisations- und Studienvorschriften an der Erfüllung der Aufgaben des Instituts in Forschung (Entwicklung und Erschließung der Künste) und Lehre mitzuwirken. Dazu zählen

  1. 1.Ziffer einsdie selbständige Forschung (Entwicklung und Erschließung der Künste),
  2. 2.Ziffer 2die Mitwirkung an Forschungsprojekten (Projekten zur Entwicklung und Erschließung der Künste) des Instituts,
  3. 3.Ziffer 3die Abhaltung von Lehrveranstaltungen (einschließlich der Prüfungstätigkeit) nach Maßgabe der Beauftragung durch den Studiendekan,
  4. 4.Ziffer 4die Betreuung von Studierenden,
  5. 5.Ziffer 5die Mitwirkung an Organisations- und Verwaltungsaufgaben und an Evaluierungsmaßnahmen,
  6. 6.Ziffer 6allfällige weitere Pflichten gemäß § 49b Abs. 4 oder 6.allfällige weitere Pflichten gemäß Paragraph 49 b, Absatz 4, oder 6.
  7. (1)Absatz einsDer Assistent hat nach Maßgabe der Organisations- und Studienvorschriften an der Erfüllung der Aufgaben der Organisationseinheit, der der Assistent zugeordnet ist, in Forschung (Entwicklung und Erschließung der Künste) und Lehre mitzuwirken. Dazu zählen
    1. 1.Ziffer einsdie selbständige Forschung (Entwicklung und Erschließung der Künste),
    2. 2.Ziffer 2die Mitwirkung an Forschungsprojekten (Projekten zur Entwicklung und Erschließung der Künste) des Instituts,
    3. 3.Ziffer 3die Abhaltung von Lehrveranstaltungen (einschließlich der Prüfungstätigkeit) nach Maßgabe der Beauftragung durch das Rektorat,
    4. 4.Ziffer 4die Betreuung von Studierenden,
    5. 5.Ziffer 5die Mitwirkung an Organisations- und Verwaltungsaufgaben und an Evaluierungsmaßnahmen,
    6. 6.Ziffer 6allfällige weitere Pflichten gemäß § 49b Abs. 4 oder 6.allfällige weitere Pflichten gemäß Paragraph 49 b, Absatz 4, oder 6.
  8. (2)Absatz 2Die Aufgaben des Assistenten gemäß Abs. 1 sind anlässlich der Aufnahme vom Leiter der Organisationseinheit, der der Assistent zugeordnet ist, schriftlich festzulegen und bei Bedarf anzupassen. Der Assistent und sein unmittelbarer Dienstvorgesetzter sind hiezu anzuhören. Bei der Festlegung der Aufgaben ist auf die Einräumung angemessener Zeit zur Erbringung selbständiger wissenschaftlicher oder künstlerischer Leistungen Bedacht zu nehmen.Die Aufgaben des Assistenten gemäß Absatz eins, sind anlässlich der Aufnahme vom Leiter der Organisationseinheit, der der Assistent zugeordnet ist, schriftlich festzulegen und bei Bedarf anzupassen. Der Assistent und sein unmittelbarer Dienstvorgesetzter sind hiezu anzuhören. Bei der Festlegung der Aufgaben ist auf die Einräumung angemessener Zeit zur Erbringung selbständiger wissenschaftlicher oder künstlerischer Leistungen Bedacht zu nehmen.
  9. (3)Absatz 3Das Rektorat hat den Assistenten auf Vorschlag oder nach Anhörung des Leiters der Organisationseinheit, der der Assistent zugeordnet ist, und des Assistenten selbst mit der selbständigen Abhaltung von Lehrveranstaltungen im Ausmaß von vier Semesterstunden, bei Teilbeschäftigung im Ausmaß von zwei Semesterstunden, im Durchschnitt eines Studienjahres zu beauftragen. Bei der Beauftragung sind der sich aus den Studienvorschriften ergebende Bedarf und die Qualifikation des Assistenten zu berücksichtigen. Eine Unterschreitung dieses Stundenausmaßes ist zulässig, wenn es der sich aus den Studienvorschriften ergebende Bedarf erfordert.
  10. (4)Absatz 4Assistenzärzte im Klinischen Bereich einer Medizinischen Universität sind abweichend von Abs. 3 nur insoweit in der Lehre einzusetzen, als der Studienbetrieb dies erfordert.Assistenzärzte im Klinischen Bereich einer Medizinischen Universität sind abweichend von Absatz 3, nur insoweit in der Lehre einzusetzen, als der Studienbetrieb dies erfordert.
  11. (5)Absatz 5Auf eine Semesterstunde gemäß Abs. 3 sindAuf eine Semesterstunde gemäß Absatz 3, sind
    1. 1.Ziffer einsLehrveranstaltungen aus einem wissenschaftlichen Fach mit 100%,
    2. 2.Ziffer 2Lehrveranstaltungen aus einem künstlerischen, Zentralen Künstlerischen oder praktischen Fach mit 75%,
    3. 3.Ziffer 3Lehrveranstaltungen in einem Zentralen Künstlerischen Fach oder im gleichzuhaltenden künstlerischen Fach der Lehramtsstudien, jeweils im Rahmen des künstlerischen Gesamtkonzepts eines Universitätslehrers mit der Lehrbefugnis für das gesamte Fach („Künstlerische Assistenz“) mit 65%,
    4. 4.Ziffer 4Lehrveranstaltungen, bei denen der Lehrveranstaltungsleiter eine überwiegend anleitende oder kontrollierende Tätigkeit ausübt, mit 50%
    der Semesterstunde anzurechnen.
  12. (6)Absatz 6Der Assistent hat seine dienstlichen Aufgaben persönlich und, soweit der Gegenstand nicht anderes erfordert, an der Universität zu erfüllen.
  1. (2)Absatz 2Die Aufgaben des Assistenten gemäß Abs. 1 sind anlässlich der Aufnahme vom Institutsvorstand schriftlich festzulegen und bei Bedarf anzupassen. Der Assistent und sein unmittelbarer Dienstvorgesetzter sind hiezu anzuhören. Bei der Festlegung der Aufgaben ist auf die Einräumung angemessener Zeit zur Erbringung selbständiger wissenschaftlicher oder künstlerischer Leistungen Bedacht zu nehmen.Die Aufgaben des Assistenten gemäß Absatz eins, sind anlässlich der Aufnahme vom Institutsvorstand schriftlich festzulegen und bei Bedarf anzupassen. Der Assistent und sein unmittelbarer Dienstvorgesetzter sind hiezu anzuhören. Bei der Festlegung der Aufgaben ist auf die Einräumung angemessener Zeit zur Erbringung selbständiger wissenschaftlicher oder künstlerischer Leistungen Bedacht zu nehmen.
  2. (3)Absatz 3Der Studiendekan hat den Assistenten auf Vorschlag oder nach Anhörung des Institutsvorstandes und des Assistenten selbst mit der selbständigen Abhaltung von Lehrveranstaltungen im Ausmaß von vier Semesterstunden, bei Teilbeschäftigung im Ausmaß von zwei Semesterstunden, im Durchschnitt eines Studienjahres zu beauftragen. Bei der Beauftragung sind der sich aus den Studienvorschriften ergebende Bedarf und die Qualifikation des Assistenten zu berücksichtigen. Eine Unterschreitung dieses Stundenausmaßes ist zulässig, wenn es der sich aus den Studienvorschriften ergebende Bedarf erfordert.
  3. (4)Absatz 4Assistenzärzte im Klinischen Bereich einer Medizinischen Fakultät sind abweichend von Abs. 3 nur insoweit in der Lehre einzusetzen, als der Studienbetrieb dies erfordert.Assistenzärzte im Klinischen Bereich einer Medizinischen Fakultät sind abweichend von Absatz 3, nur insoweit in der Lehre einzusetzen, als der Studienbetrieb dies erfordert.
  4. (5)Absatz 5Auf eine Semesterstunde gemäß Abs. 3 sindAuf eine Semesterstunde gemäß Absatz 3, sind
    1. 1.Ziffer einsLehrveranstaltungen aus einem wissenschaftlichen Fach mit 100%,
    2. 2.Ziffer 2Lehrveranstaltungen aus einem künstlerischen, Zentralen Künstlerischen oder praktischen Fach mit 75%,
    3. 3.Ziffer 3Lehrveranstaltungen in einem Zentralen Künstlerischen Fach oder im gleichzuhaltenden künstlerischen Fach der Lehramtsstudien, jeweils im Rahmen des künstlerischen Gesamtkonzepts eines Universitätslehrers mit der Lehrbefugnis für das gesamte Fach ("Künstlerische Assistenz") mit 65%,
    4. 4.Ziffer 4Lehrveranstaltungen, bei denen der Lehrveranstaltungsleiter eine überwiegend anleitende oder kontrollierende Tätigkeit ausübt, mit 50%
    der Semesterstunde anzurechnen.
  5. (6)Absatz 6Der Assistent hat seine dienstlichen Aufgaben persönlich und, soweit der Gegenstand nicht anderes erfordert, an der Universität (Universität der Künste) zu erfüllen.

Stand vor dem 31.12.2003

In Kraft vom 30.09.2001 bis 31.12.2003
Paragraph 49 n, (1) Der Assistent hat nach Maßgabe der Organisations- und Studienvorschriften an der Erfüllung der Aufgaben des Instituts in Forschung (Entwicklung und Erschließung der Künste) und Lehre mitzuwirken. Dazu zählen

  1. 1.Ziffer einsdie selbständige Forschung (Entwicklung und Erschließung der Künste),
  2. 2.Ziffer 2die Mitwirkung an Forschungsprojekten (Projekten zur Entwicklung und Erschließung der Künste) des Instituts,
  3. 3.Ziffer 3die Abhaltung von Lehrveranstaltungen (einschließlich der Prüfungstätigkeit) nach Maßgabe der Beauftragung durch den Studiendekan,
  4. 4.Ziffer 4die Betreuung von Studierenden,
  5. 5.Ziffer 5die Mitwirkung an Organisations- und Verwaltungsaufgaben und an Evaluierungsmaßnahmen,
  6. 6.Ziffer 6allfällige weitere Pflichten gemäß § 49b Abs. 4 oder 6.allfällige weitere Pflichten gemäß Paragraph 49 b, Absatz 4, oder 6.
  7. (1)Absatz einsDer Assistent hat nach Maßgabe der Organisations- und Studienvorschriften an der Erfüllung der Aufgaben der Organisationseinheit, der der Assistent zugeordnet ist, in Forschung (Entwicklung und Erschließung der Künste) und Lehre mitzuwirken. Dazu zählen
    1. 1.Ziffer einsdie selbständige Forschung (Entwicklung und Erschließung der Künste),
    2. 2.Ziffer 2die Mitwirkung an Forschungsprojekten (Projekten zur Entwicklung und Erschließung der Künste) des Instituts,
    3. 3.Ziffer 3die Abhaltung von Lehrveranstaltungen (einschließlich der Prüfungstätigkeit) nach Maßgabe der Beauftragung durch das Rektorat,
    4. 4.Ziffer 4die Betreuung von Studierenden,
    5. 5.Ziffer 5die Mitwirkung an Organisations- und Verwaltungsaufgaben und an Evaluierungsmaßnahmen,
    6. 6.Ziffer 6allfällige weitere Pflichten gemäß § 49b Abs. 4 oder 6.allfällige weitere Pflichten gemäß Paragraph 49 b, Absatz 4, oder 6.
  8. (2)Absatz 2Die Aufgaben des Assistenten gemäß Abs. 1 sind anlässlich der Aufnahme vom Leiter der Organisationseinheit, der der Assistent zugeordnet ist, schriftlich festzulegen und bei Bedarf anzupassen. Der Assistent und sein unmittelbarer Dienstvorgesetzter sind hiezu anzuhören. Bei der Festlegung der Aufgaben ist auf die Einräumung angemessener Zeit zur Erbringung selbständiger wissenschaftlicher oder künstlerischer Leistungen Bedacht zu nehmen.Die Aufgaben des Assistenten gemäß Absatz eins, sind anlässlich der Aufnahme vom Leiter der Organisationseinheit, der der Assistent zugeordnet ist, schriftlich festzulegen und bei Bedarf anzupassen. Der Assistent und sein unmittelbarer Dienstvorgesetzter sind hiezu anzuhören. Bei der Festlegung der Aufgaben ist auf die Einräumung angemessener Zeit zur Erbringung selbständiger wissenschaftlicher oder künstlerischer Leistungen Bedacht zu nehmen.
  9. (3)Absatz 3Das Rektorat hat den Assistenten auf Vorschlag oder nach Anhörung des Leiters der Organisationseinheit, der der Assistent zugeordnet ist, und des Assistenten selbst mit der selbständigen Abhaltung von Lehrveranstaltungen im Ausmaß von vier Semesterstunden, bei Teilbeschäftigung im Ausmaß von zwei Semesterstunden, im Durchschnitt eines Studienjahres zu beauftragen. Bei der Beauftragung sind der sich aus den Studienvorschriften ergebende Bedarf und die Qualifikation des Assistenten zu berücksichtigen. Eine Unterschreitung dieses Stundenausmaßes ist zulässig, wenn es der sich aus den Studienvorschriften ergebende Bedarf erfordert.
  10. (4)Absatz 4Assistenzärzte im Klinischen Bereich einer Medizinischen Universität sind abweichend von Abs. 3 nur insoweit in der Lehre einzusetzen, als der Studienbetrieb dies erfordert.Assistenzärzte im Klinischen Bereich einer Medizinischen Universität sind abweichend von Absatz 3, nur insoweit in der Lehre einzusetzen, als der Studienbetrieb dies erfordert.
  11. (5)Absatz 5Auf eine Semesterstunde gemäß Abs. 3 sindAuf eine Semesterstunde gemäß Absatz 3, sind
    1. 1.Ziffer einsLehrveranstaltungen aus einem wissenschaftlichen Fach mit 100%,
    2. 2.Ziffer 2Lehrveranstaltungen aus einem künstlerischen, Zentralen Künstlerischen oder praktischen Fach mit 75%,
    3. 3.Ziffer 3Lehrveranstaltungen in einem Zentralen Künstlerischen Fach oder im gleichzuhaltenden künstlerischen Fach der Lehramtsstudien, jeweils im Rahmen des künstlerischen Gesamtkonzepts eines Universitätslehrers mit der Lehrbefugnis für das gesamte Fach („Künstlerische Assistenz“) mit 65%,
    4. 4.Ziffer 4Lehrveranstaltungen, bei denen der Lehrveranstaltungsleiter eine überwiegend anleitende oder kontrollierende Tätigkeit ausübt, mit 50%
    der Semesterstunde anzurechnen.
  12. (6)Absatz 6Der Assistent hat seine dienstlichen Aufgaben persönlich und, soweit der Gegenstand nicht anderes erfordert, an der Universität zu erfüllen.
  1. (2)Absatz 2Die Aufgaben des Assistenten gemäß Abs. 1 sind anlässlich der Aufnahme vom Institutsvorstand schriftlich festzulegen und bei Bedarf anzupassen. Der Assistent und sein unmittelbarer Dienstvorgesetzter sind hiezu anzuhören. Bei der Festlegung der Aufgaben ist auf die Einräumung angemessener Zeit zur Erbringung selbständiger wissenschaftlicher oder künstlerischer Leistungen Bedacht zu nehmen.Die Aufgaben des Assistenten gemäß Absatz eins, sind anlässlich der Aufnahme vom Institutsvorstand schriftlich festzulegen und bei Bedarf anzupassen. Der Assistent und sein unmittelbarer Dienstvorgesetzter sind hiezu anzuhören. Bei der Festlegung der Aufgaben ist auf die Einräumung angemessener Zeit zur Erbringung selbständiger wissenschaftlicher oder künstlerischer Leistungen Bedacht zu nehmen.
  2. (3)Absatz 3Der Studiendekan hat den Assistenten auf Vorschlag oder nach Anhörung des Institutsvorstandes und des Assistenten selbst mit der selbständigen Abhaltung von Lehrveranstaltungen im Ausmaß von vier Semesterstunden, bei Teilbeschäftigung im Ausmaß von zwei Semesterstunden, im Durchschnitt eines Studienjahres zu beauftragen. Bei der Beauftragung sind der sich aus den Studienvorschriften ergebende Bedarf und die Qualifikation des Assistenten zu berücksichtigen. Eine Unterschreitung dieses Stundenausmaßes ist zulässig, wenn es der sich aus den Studienvorschriften ergebende Bedarf erfordert.
  3. (4)Absatz 4Assistenzärzte im Klinischen Bereich einer Medizinischen Fakultät sind abweichend von Abs. 3 nur insoweit in der Lehre einzusetzen, als der Studienbetrieb dies erfordert.Assistenzärzte im Klinischen Bereich einer Medizinischen Fakultät sind abweichend von Absatz 3, nur insoweit in der Lehre einzusetzen, als der Studienbetrieb dies erfordert.
  4. (5)Absatz 5Auf eine Semesterstunde gemäß Abs. 3 sindAuf eine Semesterstunde gemäß Absatz 3, sind
    1. 1.Ziffer einsLehrveranstaltungen aus einem wissenschaftlichen Fach mit 100%,
    2. 2.Ziffer 2Lehrveranstaltungen aus einem künstlerischen, Zentralen Künstlerischen oder praktischen Fach mit 75%,
    3. 3.Ziffer 3Lehrveranstaltungen in einem Zentralen Künstlerischen Fach oder im gleichzuhaltenden künstlerischen Fach der Lehramtsstudien, jeweils im Rahmen des künstlerischen Gesamtkonzepts eines Universitätslehrers mit der Lehrbefugnis für das gesamte Fach ("Künstlerische Assistenz") mit 65%,
    4. 4.Ziffer 4Lehrveranstaltungen, bei denen der Lehrveranstaltungsleiter eine überwiegend anleitende oder kontrollierende Tätigkeit ausübt, mit 50%
    der Semesterstunde anzurechnen.
  5. (6)Absatz 6Der Assistent hat seine dienstlichen Aufgaben persönlich und, soweit der Gegenstand nicht anderes erfordert, an der Universität (Universität der Künste) zu erfüllen.

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