(1) Die Lackieranlagen-Verordnung tritt, soweit Abs. 2 nicht anderes bestimmt, mit dem im § 12 vorgesehenen Zeitpunkt außer Kraft.
(2) Auf Betriebsanlagen gemäß § 10 Abs. 2 und § 11 Abs. 2 sind die entsprechenden Bestimmungen der Lackieranlagen-Verordnung, soweit sie sich auf die Ermittlung, Einhaltung und Überwachung der Emissionsgrenzwerte beziehen, bis spätestens zu den im § 10 Abs. 2 und § 11 Abs. 2 genannten Zeitpunkten weiter anzuwenden.
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