Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.03.2025
(1)Absatz einsIm Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung bereits genehmigte gewerbliche Betriebsanlagen gemäß § 1 Z 2 (Altanlagen) müssen, soweit Abs. 2 nicht anderes bestimmt, dem § 8 bis spätestens 31. Oktober 2007 entsprechen.Im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung bereits genehmigte gewerbliche Betriebsanlagen gemäß Paragraph eins, Ziffer 2, (Altanlagen) müssen, soweit Absatz 2, nicht anderes bestimmt, dem Paragraph 8 bis spätestens 31. Oktober 2007 entsprechen.
(2)Absatz 2Betriebsanlagen gemäß § 1 Z 2, die bis zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung dem Anwendungsbereich der Lackieranlagen-Verordnung unterlagen, müssen dem § 8 bis spätestens 31. Oktober 2004 entsprechen. Bis zu diesem Zeitpunkt gelten für solche Betriebsanlagen anstelle der im § 8 genannten Grenzwerte die Emissionsgrenzwerte der Lackieranlagen-Verordnung.Betriebsanlagen gemäß Paragraph eins, Ziffer 2,, die bis zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung dem Anwendungsbereich der Lackieranlagen-Verordnung unterlagen, müssen dem Paragraph 8 bis spätestens 31. Oktober 2004 entsprechen. Bis zu diesem Zeitpunkt gelten für solche Betriebsanlagen anstelle der im Paragraph 8, genannten Grenzwerte die Emissionsgrenzwerte der Lackieranlagen-Verordnung.
In Kraft seit 01.09.2002 bis 31.12.9999
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