§ 8 VAV

VAV - VOC-Anlagen-Verordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

In Betriebsanlagen gemäß § 1 Z 2 müssen die Dämpfe organischer Lösungsmittel möglichst nahe an der Entstehungsstelle erfasst und gemäß § 6 abgeleitet werden. Im Abgas (§ 2 Z 1) dürfen folgende Emissionsgrenzwerte (als Halbstundenmittelwerte, bezogen auf den jeweils gemessenen O2-Gehalt) nicht überschritten werden:

 

 

Neuanlagen 1)

Altanlagen gemäß § 11

organische Lösungsmittel (mg C/m3)

100

150

Staub (mg/m3) 2)

3

5

 

1) Im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung nicht genehmigte Betriebsanlagen.

2) Gilt nur für VOC-Anlagen, in denen Tätigkeiten der Z 3 bis 7 und 18 gemäß Anhang 1 zu dieser Verordnung durchgeführt werden.

 

Das Verdünnen des Abgases durch Luft zur Einhaltung des Emissionsgrenzwertes für organische Lösungsmittel ist zulässig. Die Behörde kann im begründeten Einzelfall auf Antrag oder von Amts wegen auch einen Grenzwert von 150 mg C/m3 für die Emission von organischen Verbindungen im Abgas bescheidmäßig festlegen, wenn der Schutz der im § 74 Abs. 2 GewO 1994 umschriebenen Interessen gewährleistet ist, und es durch die Erhöhung des Emissionsgrenzwertes zu keiner Erhöhung des Massenstromes kommt.

In Kraft seit 01.09.2002 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 8 VAV


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 8 VAV selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 8 VAV


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 8 VAV


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 8 VAV eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis VAV Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 7 VAV
§ 9 VAV