Anl. 5 VAV

VAV - VOC-Anlagen-Verordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025

(§ 5 Abs. 3, § 9 Abs. 1)(Paragraph 5, Absatz 3,, Paragraph 9, Absatz eins,)

Anforderungen an die Durchführung der Messungen, der Berechnungen und an die Bestimmung des VOC-WertesA. Einzelmessungen (Messungen gemäß § 5 Abs. 3)A. Einzelmessungen (Messungen gemäß Paragraph 5, Absatz 3,)

1.Ziffer eins Die Messungen sind nach den Regeln der Technik (für staubförmige Emissionen zB nach dem Verfahren gemäß VDI 2066, Blätter 3 und 7, für flüchtige organische Verbindungen zB nach dem Verfahren gemäß ÖNORM M 9486 oder VDI 3481, Blätter 1 und 3 sowie für gasförmige Emissionen in Form von CO zB nach dem Verfahren gemäß VDI 2455, Blätter 1 und 2 sowie VDI 2459, Blätter 1 bis 7, und für gasförmige Emissionen in Form von NO bzw. NO2 zB nach dem Verfahren gemäß VDI 2456, Blätter 1 bis 9) unter den üblichen Betriebsbedingungen bei Verwendung des jeweils lösungsmittelreichsten Beschichtungsstoffes durchzuführen. Die Mess- und Betriebsbedingungen sind im Messbericht (zB gemäß ÖNORM M 9486 oder VDI 4220) anzugeben.

2 Die in der Z 1 genannten VDI-Richtlinien (Richtlinie des Vereins Deutscher Ingenieure) sind beim Österreichischen Normungsinstitut, Heinestraße 38, Postfach 130, A-1021 Wien, erhältlich.2 Die in der Ziffer eins, genannten VDI-Richtlinien (Richtlinie des Vereins Deutscher Ingenieure) sind beim Österreichischen Normungsinstitut, Heinestraße 38, Postfach 130, A-1021 Wien, erhältlich.

3.Ziffer 3 Bei jedem Überwachungsvorgang sind mindestens drei Messwerte in Form von Stundenmittelwerten zu bestimmen, sofern in der Verordnung nicht ausdrücklich andere Mittelungszeiten festgelegt sind.

4.Ziffer 4 Der Emissionsgrenzwert gilt als eingehalten, wenn bei einem Überwachungsvorgang

  1. a)Litera ader Mittelwert aller Einzelmessungen den Emissionsgrenzwert nicht übersteigt und
  2. b)Litera bkeines der Stundenmittel mehr als das 1,5fache des Emissionsgrenzwertes beträgt.

B. Kontinuierliche Messungen gemäß § 5 Abs. 4B. Kontinuierliche Messungen gemäß Paragraph 5, Absatz 4,

1.Ziffer eins Die Datenaufzeichnung hat durch ein automatisch registrierendes Messgerät gemäß ÖNORM M 9410, BGBl. Nr. 785/1994, und gemäß der als Anlage angeschlossenen ÖNORM M 9411 „Kontinuierlich arbeitende Konzentrationsmesssysteme für Emissionen luftverunreinigender Stoffe - Anforderungen, Einbau und Wartung“, vom 1. November 1999, in Form von Halbstundenmittelwerten unter Angabe von Datum, Uhrzeit und Messstelle zu erfolgen. Die Verfügbarkeit der Daten hat mindestens 90% der Betriebszeit zu betragen. Als Bezugszeitraum gilt ein Monat.Die Datenaufzeichnung hat durch ein automatisch registrierendes Messgerät gemäß ÖNORM M 9410, Bundesgesetzblatt Nr. 785 aus 1994,, und gemäß der als Anlage angeschlossenen ÖNORM M 9411 „Kontinuierlich arbeitende Konzentrationsmesssysteme für Emissionen luftverunreinigender Stoffe - Anforderungen, Einbau und Wartung“, vom 1. November 1999, in Form von Halbstundenmittelwerten unter Angabe von Datum, Uhrzeit und Messstelle zu erfolgen. Die Verfügbarkeit der Daten hat mindestens 90% der Betriebszeit zu betragen. Als Bezugszeitraum gilt ein Monat.

2.Ziffer 2 Das registrierende Messgerät ist im Abnahmeversuch und alle drei Jahre durch einen Sachkundigen (§ 2 Z 26) zu kalibrieren.Das registrierende Messgerät ist im Abnahmeversuch und alle drei Jahre durch einen Sachkundigen (Paragraph 2, Ziffer 26,) zu kalibrieren.

3.Ziffer 3 Die Wartung des registrierenden Messgerätes ist durch einen Sachkundigen (§ 2 Z 26) mindestens einmal jährlich vornehmen zu lassen.Die Wartung des registrierenden Messgerätes ist durch einen Sachkundigen (Paragraph 2, Ziffer 26,) mindestens einmal jährlich vornehmen zu lassen.

4.Ziffer 4 Der Emissionsgrenzwert gilt als eingehalten, wenn

  1. a)Litera akein Tagesmittelwert, gebildet aus den Halbstundenmittelwerten, den Emissionsgrenzwert übersteigt und
  2. b)Litera bkein Halbstundenmittelwert mehr als das 1,5-fache des Emissionsgrenzwertes beträgt.

C. Ermittlung der flächenbezogenen Gesamtemissionen an flüchtigen organischen Verbindungen bei Anlagen der Fahrzeugbeschichtung

Die Fläche eines zu beschichtenden Produkts wird definiert als

  1. a)Litera adie Fläche, die sich aus der gesamten mit Hilfe der Elektrophorese beschichteten Fläche errechnet, sowie die Fläche der Teile, die in aufeinanderfolgenden Phasen des Beschichtungsverfahrens hinzukommen und auf die gleiche Schicht wie auf das betreffende Produkt aufgebracht wird, oder als
  2. b)Litera bdie Gesamtfläche des in der VOC-Anlage beschichteten Produkts.

Für die Berechnung der mit Hilfe der Elektrophorese beschichteten Fläche gilt folgende Beziehung:

2 × Gesamtgewicht

durchschnittliche Dicke des Metallblechs × Dichte des Metallblechs

Dieses Verfahren findet auch auf andere beschichtete Blechteile Anwendung. Die Fläche der hinzukommenden Teile oder die in der VOC-Anlage beschichtete Gesamtfläche ist mit Hilfe von Computer Aided Design (CAD) oder anderen gleichwertigen Verfahren zu berechnen.

D. Mindestanforderungen an Emissionsberechnungen gemäß § 5 Abs. 3 und § 9 Abs. 1D. Mindestanforderungen an Emissionsberechnungen gemäß Paragraph 5, Absatz 3 und Paragraph 9, Absatz eins,
  • Strichaufzählung

    VOC-Wert =

    Masse der flüchtigen Anteile - Masse Wasser

    in g/l

    Volumen Beschichtungsstoffe - Volumen Wasser

    Der VOC-Wert bezieht sich auf den anwendungsfertigen Beschichtungsstoff einschließlich der vom Hersteller vorgegebenen oder empfohlenen Verdünnungen.

    2.Ziffer 2 Abweichend von Z 1 wird der Gehalt an flüchtigen organischen Verbindungen bei Beschichtungsstoffen für Holzoberflächen als Masse, bezogen auf einen Liter Beschichtungsstoff, wie folgt definiert:Abweichend von Ziffer eins, wird der Gehalt an flüchtigen organischen Verbindungen bei Beschichtungsstoffen für Holzoberflächen als Masse, bezogen auf einen Liter Beschichtungsstoff, wie folgt definiert:

    VOC-Wert (g/l) = (100 - nfa - mw) × ρs × 10
    1. ρs:ρs:Dichte des Beschichtungsstoffs in g/cm3
    2. nfa:nfa:nichtflüchtige Anteile in Prozent
    3. mw:mw:Masseanteil des Wassers in Prozent
In Kraft seit 01.09.2002 bis 31.12.9999
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