Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 10.03.2025
(1)Absatz einsSoweit Anhang 2 zu dieser Verordnung nicht anderes bestimmt, müssen bei Betriebsanlagen gemäß § 1 Z 1 die in den Abs. 3 bis 6 festgelegten Anforderungen an die Messungen und Überwachung eingehalten werden.Soweit Anhang 2 zu dieser Verordnung nicht anderes bestimmt, müssen bei Betriebsanlagen gemäß Paragraph eins, Ziffer eins, die in den Absatz 3 bis 6 festgelegten Anforderungen an die Messungen und Überwachung eingehalten werden.
(2)Absatz 2Soweit zur Kontrolle der Anforderungen nach den §§ 3 und 4 Messungen erforderlich sind, hat der Betriebsanlageninhaber Messöffnungen und Messplätze gemäß der ÖNORM M 9415-3, BGBl. Nr. 785/1994, einzurichten.Soweit zur Kontrolle der Anforderungen nach den Paragraphen 3 und 4 Messungen erforderlich sind, hat der Betriebsanlageninhaber Messöffnungen und Messplätze gemäß der ÖNORM M 9415-3, Bundesgesetzblatt Nr. 785 aus 1994,, einzurichten.
(3)Absatz 3Der Betriebsanlageninhaber hat die Einhaltung der Emissionsgrenzwerte für Abgase
1.Ziffer einserstmals anlässlich der Aufnahme des Betriebes oder einer wesentlichen Änderung und sodann
2.Ziffer 2wiederkehrend alle drei Jahre
durch Messungen gemäß Anhang 5 zu dieser Verordnung von einem Sachkundigen prüfen zu lassen, soweit gemäß Abs. 4 nicht kontinuierlich zu messen ist. Bei Betriebsanlagen gemäß § 1 Z 1, in denen der jährliche Lösungsmittelverbrauch 2 t nicht überschreitet, ist anstelle dieser Messungen auch eine Berechnung der Emissionskonzentration gemäß Anhang 5 zu dieser Verordnung zulässig.durch Messungen gemäß Anhang 5 zu dieser Verordnung von einem Sachkundigen prüfen zu lassen, soweit gemäß Absatz 4, nicht kontinuierlich zu messen ist. Bei Betriebsanlagen gemäß Paragraph eins, Ziffer eins,, in denen der jährliche Lösungsmittelverbrauch 2 t nicht überschreitet, ist anstelle dieser Messungen auch eine Berechnung der Emissionskonzentration gemäß Anhang 5 zu dieser Verordnung zulässig.
(4)Absatz 4VOC-Anlagen, bei denen der Massenstrom an emittierten flüchtigen organischen Verbindungen im Abgas, angegeben als Gesamtkohlenstoff, 10 kg/h überschreitet, müssen mit einer geeigneten Messeinrichtung ausgestattet sein, die den Gesamtkohlenstoffgehalt und die zur Auswertung sowie zur Beurteilung der Messergebnisse erforderlichen Betriebsparameter kontinuierlich ermittelt. Eine kontinuierliche Messung nach dem ersten Satz kann entfallen, wenn durch eine andere geeignete kontinuierliche Überwachung oder durch geeignete Primärmaßnahmen sichergestellt wird, dass die Emissionsgrenzwerte für Abgase eingehalten werden; die Eignung muss durch ein Gutachten eines Sachkundigen nachgewiesen werden.
(5)Absatz 5Eine Lösungsmittelbilanz gemäß Anhang 4 zu dieser Verordnung ist einmal jährlich von einem Sachkundigen oder vom Betriebsanlageninhaber, sofern er geeignet und fachkundig ist, oder von sonstigen geeigneten und fachkundigen Betriebsangehörigen zu erstellen; als geeignet und fachkundig sind Personen anzusehen, wenn sie nach ihrem Bildungsgang und ihrer bisherigen Tätigkeit die für die Erstellung der Lösungsmittelbilanz notwendigen fachlichen Kenntnisse und Erfahrungen besitzen und auch die Gewähr für eine gewissenhafte Erstellung bieten. Zur Ermittlung der Einsatz- und Austragsmengen an flüchtigen organischen Verbindungen einer VOC-Anlage darf auf verbindliche Angaben der Hersteller zum Lösungsmittelgehalt der Einsatzstoffe oder auf andere gleichwertige Informationsquellen zurückgegriffen werden. Der Betriebsanlageninhaber hat der Behörde eine Kopie der Lösungsmittelbilanz innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres, für das die Lösungsmittelbilanz erstellt wurde, zu übermitteln. Das Original der Lösungsmittelbilanz ist mindestens drei Jahre in der Betriebsanlage aufzubewahren.
(6)Absatz 6Der Betriebsanlageninhaber hat einmal jährlich die Einhaltung der für flüchtige organische Verbindungen gemäß § 3 in Verbindung mit Anhang 2 zu dieser Verordnung maßgeblichenDer Betriebsanlageninhaber hat einmal jährlich die Einhaltung der für flüchtige organische Verbindungen gemäß Paragraph 3, in Verbindung mit Anhang 2 zu dieser Verordnung maßgeblichen
1.Ziffer einsGrenzwerte für die diffusen Emissionen,
2.Ziffer 2Grenzwerte für die Gesamtemission oder
3.Ziffer 3Anforderungen an einen Reduktionsplan
auf Grundlage einer Lösungsmittelbilanz gemäß Abs. 5 von einem Sachkundigen feststellen zu lassen.auf Grundlage einer Lösungsmittelbilanz gemäß Absatz 5, von einem Sachkundigen feststellen zu lassen.
(7)Absatz 7Der Betriebsanlageninhaber hat über die Ergebnisse der Messungen gemäß Abs. 3 oder Abs. 4 sowie über die Ergebnisse der Prüfungen gemäß Abs. 6 jeweils einen Bericht zu erstellen oder erstellen zu lassen. Die Berichte und Berechnungen gemäß Abs. 3 sind in der Betriebsanlage mindestens drei Jahre lang derart aufzubewahren, dass sie den behördlichen Organen jederzeit zur Einsicht vorgewiesen werden können.Der Betriebsanlageninhaber hat über die Ergebnisse der Messungen gemäß Absatz 3, oder Absatz 4, sowie über die Ergebnisse der Prüfungen gemäß Absatz 6, jeweils einen Bericht zu erstellen oder erstellen zu lassen. Die Berichte und Berechnungen gemäß Absatz 3, sind in der Betriebsanlage mindestens drei Jahre lang derart aufzubewahren, dass sie den behördlichen Organen jederzeit zur Einsicht vorgewiesen werden können.
(8)Absatz 8Soweit § 8 nicht anderes bestimmt, bleiben Luftmengen, die einer VOC-Anlage zugeführt werden, um die Abgase zu verdünnen oder zu kühlen, bei der Bestimmung der Massenkonzentration im Abgas unberücksichtigt.Soweit Paragraph 8, nicht anderes bestimmt, bleiben Luftmengen, die einer VOC-Anlage zugeführt werden, um die Abgase zu verdünnen oder zu kühlen, bei der Bestimmung der Massenkonzentration im Abgas unberücksichtigt.
In Kraft seit 01.09.2002 bis 31.12.9999
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