§ 5 VAV

VAV - VOC-Anlagen-Verordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

(1) Soweit Anhang 2 zu dieser Verordnung nicht anderes bestimmt, müssen bei Betriebsanlagen gemäß § 1 Z 1 die in den Abs. 3 bis 6 festgelegten Anforderungen an die Messungen und Überwachung eingehalten werden.

(2) Soweit zur Kontrolle der Anforderungen nach den §§ 3 und 4 Messungen erforderlich sind, hat der Betriebsanlageninhaber Messöffnungen und Messplätze gemäß der ÖNORM M 9415-3, BGBl. Nr. 785/1994, einzurichten.

(3) Der Betriebsanlageninhaber hat die Einhaltung der Emissionsgrenzwerte für Abgase

1.

erstmals anlässlich der Aufnahme des Betriebes oder einer wesentlichen Änderung und sodann

2.

wiederkehrend alle drei Jahre

durch Messungen gemäß Anhang 5 zu dieser Verordnung von einem Sachkundigen prüfen zu lassen, soweit gemäß Abs. 4 nicht kontinuierlich zu messen ist. Bei Betriebsanlagen gemäß § 1 Z 1, in denen der jährliche Lösungsmittelverbrauch 2 t nicht überschreitet, ist anstelle dieser Messungen auch eine Berechnung der Emissionskonzentration gemäß Anhang 5 zu dieser Verordnung zulässig.

(4) VOC-Anlagen, bei denen der Massenstrom an emittierten flüchtigen organischen Verbindungen im Abgas, angegeben als Gesamtkohlenstoff, 10 kg/h überschreitet, müssen mit einer geeigneten Messeinrichtung ausgestattet sein, die den Gesamtkohlenstoffgehalt und die zur Auswertung sowie zur Beurteilung der Messergebnisse erforderlichen Betriebsparameter kontinuierlich ermittelt. Eine kontinuierliche Messung nach dem ersten Satz kann entfallen, wenn durch eine andere geeignete kontinuierliche Überwachung oder durch geeignete Primärmaßnahmen sichergestellt wird, dass die Emissionsgrenzwerte für Abgase eingehalten werden; die Eignung muss durch ein Gutachten eines Sachkundigen nachgewiesen werden.

(5) Eine Lösungsmittelbilanz gemäß Anhang 4 zu dieser Verordnung ist einmal jährlich von einem Sachkundigen oder vom Betriebsanlageninhaber, sofern er geeignet und fachkundig ist, oder von sonstigen geeigneten und fachkundigen Betriebsangehörigen zu erstellen; als geeignet und fachkundig sind Personen anzusehen, wenn sie nach ihrem Bildungsgang und ihrer bisherigen Tätigkeit die für die Erstellung der Lösungsmittelbilanz notwendigen fachlichen Kenntnisse und Erfahrungen besitzen und auch die Gewähr für eine gewissenhafte Erstellung bieten. Zur Ermittlung der Einsatz- und Austragsmengen an flüchtigen organischen Verbindungen einer VOC-Anlage darf auf verbindliche Angaben der Hersteller zum Lösungsmittelgehalt der Einsatzstoffe oder auf andere gleichwertige Informationsquellen zurückgegriffen werden. Der Betriebsanlageninhaber hat der Behörde eine Kopie der Lösungsmittelbilanz innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres, für das die Lösungsmittelbilanz erstellt wurde, zu übermitteln. Das Original der Lösungsmittelbilanz ist mindestens drei Jahre in der Betriebsanlage aufzubewahren.

(6) Der Betriebsanlageninhaber hat einmal jährlich die Einhaltung der für flüchtige organische Verbindungen gemäß § 3 in Verbindung mit Anhang 2 zu dieser Verordnung maßgeblichen

1.

Grenzwerte für die diffusen Emissionen,

2.

Grenzwerte für die Gesamtemission oder

3.

Anforderungen an einen Reduktionsplan

auf Grundlage einer Lösungsmittelbilanz gemäß Abs. 5 von einem Sachkundigen feststellen zu lassen.

(7) Der Betriebsanlageninhaber hat über die Ergebnisse der Messungen gemäß Abs. 3 oder Abs. 4 sowie über die Ergebnisse der Prüfungen gemäß Abs. 6 jeweils einen Bericht zu erstellen oder erstellen zu lassen. Die Berichte und Berechnungen gemäß Abs. 3 sind in der Betriebsanlage mindestens drei Jahre lang derart aufzubewahren, dass sie den behördlichen Organen jederzeit zur Einsicht vorgewiesen werden können.

(8) Soweit § 8 nicht anderes bestimmt, bleiben Luftmengen, die einer VOC-Anlage zugeführt werden, um die Abgase zu verdünnen oder zu kühlen, bei der Bestimmung der Massenkonzentration im Abgas unberücksichtigt.

In Kraft seit 01.09.2002 bis 31.12.9999
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