Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsDer Inhaber einer Betriebsanlage gemäß § 1 Z 1 hat der Behörde die für die Berichterstattung an die Europäische Kommission benötigten Informationen (Anhang 6 zu dieser Verordnung) erstmals für den Zeitraum 2002 bis 2004 bis spätestens Ende Februar 2005 und sodann alle drei Jahre zu übermitteln; dies gilt nicht für VOC-Anlagen, in denen Tätigkeiten gemäß Anhang 1 Z 3 lit. a zu dieser Verordnung durchgeführt werden.Der Inhaber einer Betriebsanlage gemäß Paragraph eins, Ziffer eins, hat der Behörde die für die Berichterstattung an die Europäische Kommission benötigten Informationen (Anhang 6 zu dieser Verordnung) erstmals für den Zeitraum 2002 bis 2004 bis spätestens Ende Februar 2005 und sodann alle drei Jahre zu übermitteln; dies gilt nicht für VOC-Anlagen, in denen Tätigkeiten gemäß Anhang 1 Ziffer 3, Litera a, zu dieser Verordnung durchgeführt werden.
(2)Absatz 2Die Behörde hat die Meldungen der Betriebsanlageninhaber zu sammeln, auf ihre Vollständigkeit und Plausibilität zu prüfen und spätestens jeweils drei Monate nach Ablauf der im Abs. 1 genannten Frist dem Landeshauptmann gemäß Anhang 7 zu dieser Verordnung zu übermitteln.Die Behörde hat die Meldungen der Betriebsanlageninhaber zu sammeln, auf ihre Vollständigkeit und Plausibilität zu prüfen und spätestens jeweils drei Monate nach Ablauf der im Absatz eins, genannten Frist dem Landeshauptmann gemäß Anhang 7 zu dieser Verordnung zu übermitteln.
(3)Absatz 3Der Landeshauptmann hat die Meldungen der Behörde zu sammeln und spätestens jeweils fünf Monate nach Ablauf der im Abs. 1 genannten Frist dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend gemäß Anhang 8 zu dieser Verordnung zu übermitteln.Der Landeshauptmann hat die Meldungen der Behörde zu sammeln und spätestens jeweils fünf Monate nach Ablauf der im Absatz eins, genannten Frist dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend gemäß Anhang 8 zu dieser Verordnung zu übermitteln.
In Kraft seit 11.03.2010 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 7 VAV
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 7 VAV selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 7 VAV