Gesamte Rechtsvorschrift VAV

VOC-Anlagen-Verordnung

VAV
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Stand der Gesetzesgebung: 09.09.2017

1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen

§ 1 VAV Geltungsbereich


§ 1.Paragraph eins,

Diese Verordnung gilt für

  1. 1.Ziffer einsgenehmigungspflichtige und nach Maßgabe des § 10 für bereits genehmigte gewerbliche Betriebsanlagen, in denen unter Verwendung organischer Lösungsmittel die im Anhang 1 zu dieser Verordnung genannten Tätigkeiten durchgeführt werden und dabei der jährliche Lösungsmittelverbrauch (§ 2 Z 18) über den im Anhang 2 zu dieser Verordnung genannten Schwellenwerten liegt, undgenehmigungspflichtige und nach Maßgabe des Paragraph 10, für bereits genehmigte gewerbliche Betriebsanlagen, in denen unter Verwendung organischer Lösungsmittel die im Anhang 1 zu dieser Verordnung genannten Tätigkeiten durchgeführt werden und dabei der jährliche Lösungsmittelverbrauch (Paragraph 2, Ziffer 18,) über den im Anhang 2 zu dieser Verordnung genannten Schwellenwerten liegt, und
  2. 2.Ziffer 2genehmigungspflichtige und nach Maßgabe des § 11 für bereits genehmigte gewerbliche Betriebsanlagen, in denen unter Verwendung organischer Lösungsmittel die im Anhang 1 zu dieser Verordnung genannten Tätigkeiten in einer VOC-Anlage (§ 2 Z 28) durchgeführt werden und dabei der jährliche Lösungsmittelverbrauch über 0,5 t sowie unter den im Anhang 2 zu dieser Verordnung genannten Schwellenwerten liegt.genehmigungspflichtige und nach Maßgabe des Paragraph 11, für bereits genehmigte gewerbliche Betriebsanlagen, in denen unter Verwendung organischer Lösungsmittel die im Anhang 1 zu dieser Verordnung genannten Tätigkeiten in einer VOC-Anlage (Paragraph 2, Ziffer 28,) durchgeführt werden und dabei der jährliche Lösungsmittelverbrauch über 0,5 t sowie unter den im Anhang 2 zu dieser Verordnung genannten Schwellenwerten liegt.

§ 2 VAV Begriffsbestimmungen


§ 2.Paragraph 2,

Im Sinne dieser Verordnung sind bzw. ist

  1. 1.Ziffer einsAbgase die aus einer Abluftleitung oder einer Abgasreinigungsanlage endgültig in die Luft freigesetzten Gase, die flüchtige organische Verbindungen oder sonstige Schadstoffe enthalten; die Volumenströme sind in m3/h unter Normbedingungen anzugeben;
  2. 2.Ziffer 2Abgasreinigungsanlage eine Einrichtung zur Entfernung von flüchtigen organischen Verbindungen oder anderen Schadstoffen aus den Abgasen;
  3. 3.Ziffer 3An- und Abfahren Vorgänge, mit denen der Betriebs- oder Bereitschaftszustand einer VOC-Anlage oder eines VOC Anlagenteils hergestellt oder beendet wird; regelmäßig wiederkehrende Phasen der in der VOC-Anlage durchgeführten Tätigkeiten gelten nicht als An- oder Abfahren;
  4. 4.Ziffer 4Beschichtungsstoff jede Gemisch, die dazu verwendet wird, auf einer Oberfläche eine dekorative, schützende oder auf sonstige Art und Weise funktionale Wirkung zu erzielen, einschließlich aller organischen Lösungsmittel oder Gemische, wenn diese Gemische für ihre Gebrauchstauglichkeit organische Lösungsmittel enthalten müssen;
  5. 5.Ziffer 5diffuse Emissionen alle nicht in gefassten Abgasen einer VOC-Anlage enthaltenen Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen in die Luft, den Boden oder das Wasser einschließlich der nicht erfassten Emissionen, die durch Fenster, Türen, Entlüftungsschächte und ähnliche Öffnungen sowie raumlufttechnische Anlagen in die Umwelt gelangen, und jene flüchtigen organischen Verbindungen, die in einem von der VOC-Anlage hergestellten Produkt enthalten sind, soweit im Anhang 2 zu dieser Verordnung nicht anderes festgelegt ist;
  6. 6.Ziffer 6Druckfarbe eine Gemisch, die in einem Druckverfahren für das Bedrucken einer Oberfläche mit Text oder Bildern verwendet wird, einschließlich aller organischen Lösungsmittel oder Gemische, wenn diese Gemische für ihre Gebrauchstauglichkeit organische Lösungsmittel enthalten müssen;
  7. 7.Ziffer 7Emission jede Freisetzung von flüchtigen organischen Verbindungen aus einer VOC-Anlage in die Umwelt;
  8. 8.Ziffer 8Emissionsgrenzwert ein Wert für die im Verhältnis zu bestimmten spezifischen Parametern ausgedrückte Masse an Emissionen oder für die Konzentration, den Prozentsatz und bzw. oder die Höhe einer Emission, bezogen auf Normbedingungen, der in einem oder mehreren Zeiträumen nicht überschritten werden darf;
  9. 9.Ziffer 9flüchtige organische Verbindungen (VOC) organische Verbindungen, die bei 293,15 K einen Dampfdruck von 0,01 kPa oder mehr haben oder unter den jeweiligen Verwendungsbedingungen eine entsprechende Flüchtigkeit aufweisen; der Kreosotanteil, der bei 293,15 K diesen Dampfdruck übersteigt, gilt als flüchtige organische Verbindung;
  10. 10.Ziffer 10gefasste Bedingungen Bedingungen, unter denen eine VOC-Anlage so betrieben wird, dass die bei einer Tätigkeit freigesetzten flüchtigen organischen Verbindungen erfasst und entweder durch eine Abluftleitung oder durch eine Abgasreinigungsanlage kontrolliert abgeleitet und somit nicht vollständig diffus emittiert werden;
  11. 11.Ziffer 11Gesamtemissionen an flüchtigen organischen Verbindungen die Summe von flüchtigen organischen Verbindungen in diffusen Emissionen und in Abgasen;
  12. 12.Ziffer 12Grenzwert für diffuse Emissionen maximal zulässige Menge der diffusen Emissionen in Prozent der eingesetzten organischen Lösungsmittel;
  13. 13.Ziffer 13halogeniertes organisches Lösungsmittel ein organisches Lösungsmittel, das mindestens ein Brom-, Chlor-, Fluor- oder Jodatom je Molekül enthält;
  14. 14.Ziffer 14Klarlack ein durchsichtiger Beschichtungsstoff;
  15. 15.Ziffer 15Klebstoff jede Gemisch, die dazu verwendet wird, Einzelteile eines Produkts zusammenzukleben einschließlich aller organischen Lösungsmittel oder Gemische, die für ihre Gebrauchstauglichkeit organische Lösungsmittel enthalten müssen;
  16. 16.Ziffer 16Kleinanlage eine VOC-Anlage, die in den unteren Schwellenwertbereich der Ziffern 1.1, 1.3, 2, 3, 5, 7, 10, 13 oder 14 des Anhangs 2 zu dieser Verordnung fällt oder die im Fall einer anderen Tätigkeit nach Anhang 2 zu dieser Verordnung einen Lösungsmittelverbrauch von weniger als 10 t/Jahr hat;
  17. 17.Ziffer 17eingesetzte Lösungsmittel die Menge der organischen Lösungsmittel und ihre Menge in Gemische, die bei der Durchführung einer Tätigkeit verwendet werden, einschließlich der in der Betriebsanlage zurückgewonnenen Lösungsmittel, die jedesmal zu berücksichtigen sind, wenn sie zur Durchführung der Tätigkeit verwendet werden;
  18. 18.Ziffer 18Lösungsmittelverbrauch die Gesamtmenge an organischen Lösungsmitteln, die in einer VOC-Anlage je Kalenderjahr eingesetzt wird, abzüglich aller flüchtigen organischen Verbindungen, die zur Wiederverwendung zurückgewonnen werden;
  19. 19.Ziffer 19Massenstrom die auf die Zeiteinheit bezogene Masse der emittierten Stoffe;
  20. 20.Ziffer 20Nennkapazität die maximale Masse der in einer VOC-Anlage eingesetzten organischen Lösungsmittel, gemittelt über einen Tag, sofern die VOC-Anlage unter Bedingungen des Normalbetriebs entsprechend ihrer Auslegung (genehmigter Umfang) betrieben wird;
  21. 21.Ziffer 21Normalbetrieb Betrieb einer VOC-Anlage oder die Durchführung einer Tätigkeit während aller Zeiträume mit Ausnahme der Zeiträume, in denen das An- und Abfahren und die Wartung erfolgen;
  22. 22.Ziffer 22Normbedingungen eine Temperatur von 273,15 K und ein Druck von 101,3 kPa;
  23. 23.Ziffer 23organisches Lösungsmittel eine flüchtige organische Verbindung, die, ohne sich chemisch zu verändern, allein oder in Kombination mit anderen Stoffen Rohstoffe, Produkte, oder Abfallstoffe auflöst oder als Reinigungsmittel, Dispersionsmittel, Konservierungsmittel, Weichmacher oder als Mittel zur Einstellung der Viskosität oder der Oberflächenspannung verwendet wird; Reaktivlösungsmittel (Z 25) sind keine organischen Lösungsmittel im Sinne dieser Verordnung;organisches Lösungsmittel eine flüchtige organische Verbindung, die, ohne sich chemisch zu verändern, allein oder in Kombination mit anderen Stoffen Rohstoffe, Produkte, oder Abfallstoffe auflöst oder als Reinigungsmittel, Dispersionsmittel, Konservierungsmittel, Weichmacher oder als Mittel zur Einstellung der Viskosität oder der Oberflächenspannung verwendet wird; Reaktivlösungsmittel (Ziffer 25,) sind keine organischen Lösungsmittel im Sinne dieser Verordnung;
  24. 24.Ziffer 24organische Verbindung eine Verbindung, die mindestens Kohlenstoff und eines der Elemente Wasserstoff, Halogene, Sauerstoff, Schwefel, Phosphor, Silizium oder Stickstoff oder mehrere davon enthält, ausgenommen Kohlenstoffoxide sowie anorganische Karbonate;
  25. 25.Ziffer 25Reaktivlösungsmittel ein Lösungsmittel, das bei der Filmbildung durch chemische Reaktion (zB Polymerisation) Bestandteil des Bindemittels wird, dadurch seine Eigenschaft als Lösungsmittel verliert (zB Styrol bei ungesättigten Polyesterharzen) und daher nicht emissionswirksam ist;
  26. 26.Ziffer 26Sachkundige akkreditierte Stellen im Rahmen des fachlichen Umfangs ihrer Akkreditierung (§ 11 Abs. 2 des Akkreditierungsgesetzes, BGBl. Nr. 468/1992, idF BGBl. Nr. 430/1996), Anstalten des Bundes oder eines Bundeslandes, Ziviltechniker oder Gewerbetreibende, jeweils im Rahmen ihrer Befugnisse;Sachkundige akkreditierte Stellen im Rahmen des fachlichen Umfangs ihrer Akkreditierung (Paragraph 11, Absatz 2, des Akkreditierungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 468 aus 1992,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 430 aus 1996,), Anstalten des Bundes oder eines Bundeslandes, Ziviltechniker oder Gewerbetreibende, jeweils im Rahmen ihrer Befugnisse;
  27. 27.Ziffer 27Stoff chemisches Element und seine Verbindungen in natürlicher Form oder gewonnen durch ein gewerbliches Herstellungsverfahren, einschließlich der zur Wahrung seiner Stabilität notwendigen Zusatzstoffe und der durch das angewandte Verfahren bedingten Verunreinigungen, aber mit Ausnahme von Lösungsmitteln, die von dem Stoff ohne Beeinträchtigung seiner Stabilität und ohne Änderung seiner Zusammensetzung abgetrennt werden können;
  28. 28.Ziffer 28VOC-Anlage eine ortsfeste technische Einheit, in der eine oder mehrere im Anhang 1 zu dieser Verordnung genannte Tätigkeiten sowie andere unmittelbar damit verbundene Tätigkeiten durchgeführt werden, die mit der in der VOC-Anlage durchgeführten Tätigkeit in einem technischen Zusammenhang stehen und Auswirkungen auf die Emissionen haben können;
  29. 29.Ziffer 29wesentliche Änderung
    1. a)Litera aeine Änderung der Nennkapazität (Z 20), dieeine Änderung der Nennkapazität (Ziffer 20,), die
      1. aa)Sub-Litera, a, abei Kleinanlagen (Z 16) zu einer Erhöhung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen um mehr als 25% führt,bei Kleinanlagen (Ziffer 16,) zu einer Erhöhung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen um mehr als 25% führt,
      2. bb)Sub-Litera, b, bbei anderen als in aa) genannten VOC-Anlagen zu einer Erhöhung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen um mehr als 10% führt oder
    2. b)Litera beine Änderung, die nach Ansicht der Behörde erhebliche negative Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit oder auf die Umwelt haben kann;
  30. 30.Ziffer 30Wiederverwendung organischer Lösungsmittel die neuerliche Verwendung von organischen Lösungsmitteln, die aus einer VOC-Anlage für technische oder wirtschaftliche Zwecke innerhalb der Betriebsanlage zurückgewonnen worden sind; dazu zählt auch die Nutzung als Brennstoff;
  31. 31.Ziffer 31Gemische Mischungen oder Lösungen aus zwei oder mehr Stoffen.

2. Abschnitt Bestimmungen für Betriebsanlagen gemäß § 1 Z 1

§ 3 VAV Begrenzung der Emissionen


  1. (1)Absatz einsVOC-Anlagen in Betriebsanlagen gemäß § 1 Z 1 müssen, soweit die nachfolgenden Absätze nicht anderes bestimmen, beispielsweise durch Einsatz lösungsmittelarmer oder -freier Stoffe und Gemische, entsprechende Luftführung oder Verfahrenstechniken die Anforderungen an die Emissionsbegrenzung nach Anhang 2 zu dieser Verordnung wie folgt erfüllen: Bei der Emission von flüchtigen organischen Verbindungen müssen jedenfalls der Emissionsgrenzwert für Abgase und, sofern im Anhang 2 zu dieser Verordnung enthalten, zusätzlich entweder der Grenzwert für diffuse Emissionen oder der Gesamtemissionsgrenzwert eingehalten werden.VOC-Anlagen in Betriebsanlagen gemäß Paragraph eins, Ziffer eins, müssen, soweit die nachfolgenden Absätze nicht anderes bestimmen, beispielsweise durch Einsatz lösungsmittelarmer oder -freier Stoffe und Gemische, entsprechende Luftführung oder Verfahrenstechniken die Anforderungen an die Emissionsbegrenzung nach Anhang 2 zu dieser Verordnung wie folgt erfüllen: Bei der Emission von flüchtigen organischen Verbindungen müssen jedenfalls der Emissionsgrenzwert für Abgase und, sofern im Anhang 2 zu dieser Verordnung enthalten, zusätzlich entweder der Grenzwert für diffuse Emissionen oder der Gesamtemissionsgrenzwert eingehalten werden.
  2. (2)Absatz 2Befinden sich in einer Betriebsanlage gemäß § 1 Z 1 mehrere VOC-Anlagen, in denen zwei oder mehrere im Anhang 1 zu dieser Verordnung genannte Tätigkeiten durchgeführt werden, wobei jeweils die Schwellenwerte nach Anhang 2 zu dieser Verordnung überschritten werden, so kann die Behörde von Abs. 1 abweichende Grenzwerte festlegen, sofern die Gesamtemission (Massenstrom) aller Tätigkeiten jenen Wert nicht überschreitet, der sich aus der Summe der Massenströme für jede einzelne Tätigkeit bei Einhaltung der Grenzwerte gemäß Abs. 1 ergibt.Befinden sich in einer Betriebsanlage gemäß Paragraph eins, Ziffer eins, mehrere VOC-Anlagen, in denen zwei oder mehrere im Anhang 1 zu dieser Verordnung genannte Tätigkeiten durchgeführt werden, wobei jeweils die Schwellenwerte nach Anhang 2 zu dieser Verordnung überschritten werden, so kann die Behörde von Absatz eins, abweichende Grenzwerte festlegen, sofern die Gesamtemission (Massenstrom) aller Tätigkeiten jenen Wert nicht überschreitet, der sich aus der Summe der Massenströme für jede einzelne Tätigkeit bei Einhaltung der Grenzwerte gemäß Absatz eins, ergibt.
  3. (3)Absatz 3Befinden sich in einer Betriebsanlage gemäß § 1 Z 1 mehrere VOC-Anlagen, in denen die gleichen im Anhang 1 zu dieser Verordnung genannten Tätigkeiten durchgeführt werden, so sind die Bestimmungen des Abs. 1 einzuhalten, wenn die Summe des jährlichen Lösungsmittelverbrauches dieser VOC-Anlagen den im Anhang 2 zu dieser Verordnung vorgesehenen Schwellenwert überschreitet.Befinden sich in einer Betriebsanlage gemäß Paragraph eins, Ziffer eins, mehrere VOC-Anlagen, in denen die gleichen im Anhang 1 zu dieser Verordnung genannten Tätigkeiten durchgeführt werden, so sind die Bestimmungen des Absatz eins, einzuhalten, wenn die Summe des jährlichen Lösungsmittelverbrauches dieser VOC-Anlagen den im Anhang 2 zu dieser Verordnung vorgesehenen Schwellenwert überschreitet.
  4. (4)Absatz 4Befinden sich in einer Betriebsanlage gemäß § 1 Z 1 mehrere VOC-Anlagen, in denen verschiedene im Anhang 1 zu dieser Verordnung genannte Tätigkeiten durchgeführt und deren Abgase zusammengefasst werden, so sind die Bestimmungen des Abs. 1 mit der Maßgabe einzuhalten, dass unter Berücksichtigung des Abs. 2 die Anforderungen an die Emissionsbegrenzung für die Tätigkeit mit dem größten jährlichen Lösungsmittelverbrauch erfüllt werden.Befinden sich in einer Betriebsanlage gemäß Paragraph eins, Ziffer eins, mehrere VOC-Anlagen, in denen verschiedene im Anhang 1 zu dieser Verordnung genannte Tätigkeiten durchgeführt und deren Abgase zusammengefasst werden, so sind die Bestimmungen des Absatz eins, mit der Maßgabe einzuhalten, dass unter Berücksichtigung des Absatz 2, die Anforderungen an die Emissionsbegrenzung für die Tätigkeit mit dem größten jährlichen Lösungsmittelverbrauch erfüllt werden.
  5. (5)Absatz 5An Stelle der Einhaltung der Anforderungen nach Abs. 1 kann die Behörde auf Antrag des Betriebsanlageninhabers einen Reduktionsplan gemäß Anhang 3 zu dieser Verordnung unter Festlegung eines Zeitpunktes für die Erfüllung der Anforderungen des Reduktionsplans mit Bescheid genehmigen, wenn damit eine Emissionsminderung in mindestens demselben Ausmaß wie bei der Einhaltung der Anforderungen nach Abs. 1 erreicht wird. Der Betriebsanlageninhaber hat zusammen mit dem Antrag den Reduktionsplan samt den für die Beurteilung erforderlichen Unterlagen gemäß Anhang 3 zu dieser Verordnung der Behörde vorzulegen. Für Stoffe und Gemische gemäß § 4 Abs. 2 und 3 ist ein Reduktionsplan unzulässig. Ein Antrag zur Änderung eines genehmigten Reduktionsplans ist bei einer Erhöhung des jährlichen Lösungsmittelverbrauches nur dann erforderlich, wenn dadurch der Prozentsatz der Emissionsreduktion verringert wird.An Stelle der Einhaltung der Anforderungen nach Absatz eins, kann die Behörde auf Antrag des Betriebsanlageninhabers einen Reduktionsplan gemäß Anhang 3 zu dieser Verordnung unter Festlegung eines Zeitpunktes für die Erfüllung der Anforderungen des Reduktionsplans mit Bescheid genehmigen, wenn damit eine Emissionsminderung in mindestens demselben Ausmaß wie bei der Einhaltung der Anforderungen nach Absatz eins, erreicht wird. Der Betriebsanlageninhaber hat zusammen mit dem Antrag den Reduktionsplan samt den für die Beurteilung erforderlichen Unterlagen gemäß Anhang 3 zu dieser Verordnung der Behörde vorzulegen. Für Stoffe und Gemische gemäß Paragraph 4, Absatz 2 und 3 ist ein Reduktionsplan unzulässig. Ein Antrag zur Änderung eines genehmigten Reduktionsplans ist bei einer Erhöhung des jährlichen Lösungsmittelverbrauches nur dann erforderlich, wenn dadurch der Prozentsatz der Emissionsreduktion verringert wird.
  6. (6)Absatz 6Ist für eine einzelne VOC-Anlage die Einhaltung des Grenzwertes für diffuse Emissionen gemäß Anhang 2 zu dieser Verordnung aus technischen oder wirtschaftlichen Gründen nicht möglich, so kann die Behörde auf Antrag des Betriebsanlageninhabers mit Bescheid eine Ausnahme von der Einhaltung dieses Grenzwertes zulassen, wenn der Schutz der im § 74 Abs. 2 GewO 1994 umschriebenen Interessen gewährleistet ist, keine zusätzlichen Belastungen für die Umwelt zu erwarten sind und die VOC-Anlage dem Stand der Technik entspricht.Ist für eine einzelne VOC-Anlage die Einhaltung des Grenzwertes für diffuse Emissionen gemäß Anhang 2 zu dieser Verordnung aus technischen oder wirtschaftlichen Gründen nicht möglich, so kann die Behörde auf Antrag des Betriebsanlageninhabers mit Bescheid eine Ausnahme von der Einhaltung dieses Grenzwertes zulassen, wenn der Schutz der im Paragraph 74, Absatz 2, GewO 1994 umschriebenen Interessen gewährleistet ist, keine zusätzlichen Belastungen für die Umwelt zu erwarten sind und die VOC-Anlage dem Stand der Technik entspricht.
  7. (7)Absatz 7Tätigkeiten, bei denen ein Betrieb unter gefassten Bedingungen nicht möglich ist, können auf Antrag des Betriebsanlageninhabers von der Einhaltung der Anforderungen nach Abs. 1 mit Bescheid ausgenommen werden, wenn diese Möglichkeit im Anhang 2 zu dieser Verordnung vorgesehen ist und der Betriebsanlageninhaber der Behörde nachweist, dass dann diese Tätigkeiten nach dem Stand der Technik mit den geringst möglichen Emissionen durchgeführt werden.Tätigkeiten, bei denen ein Betrieb unter gefassten Bedingungen nicht möglich ist, können auf Antrag des Betriebsanlageninhabers von der Einhaltung der Anforderungen nach Absatz eins, mit Bescheid ausgenommen werden, wenn diese Möglichkeit im Anhang 2 zu dieser Verordnung vorgesehen ist und der Betriebsanlageninhaber der Behörde nachweist, dass dann diese Tätigkeiten nach dem Stand der Technik mit den geringst möglichen Emissionen durchgeführt werden.

§ 4 VAV


  1. (1)Absatz einsBetriebsanlagen gemäß § 1 Z 1 müssen, soweit § 3 in Verbindung mit Anhang 2 zu dieser Verordnung nicht anderes bestimmt, die Anforderungen der Abs. 2 bis 5 erfüllen.Betriebsanlagen gemäß Paragraph eins, Ziffer eins, müssen, soweit Paragraph 3, in Verbindung mit Anhang 2 zu dieser Verordnung nicht anderes bestimmt, die Anforderungen der Absatz 2 bis 5 erfüllen.
  2. (2)Absatz 2Der Betriebsanlageninhaber hat Stoffe und Gemische, die auf Grund ihres Gehalts an flüchtigen organischen Verbindungen nach der Chemikalienverordnung 1999, BGBl. II Nr. 81/2000, bzw. der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, ABl. Nr. L 353 vom 31. 12. 2008, S. 1, als krebserzeugend, erbgutverändernd oder fortpflanzungsgefährdend eingestuft und denen die R-Sätze R 45, R 46, R 49, R 60 oder R 61 oder die Gefahrenhinweise H340, H350, H350i, H360D oder H360F zugeordnet oder die mit diesen Sätzen zu kennzeichnen sind, ehestmöglich durch weniger schädliche Stoffe oder Zubereitungen unter Berücksichtigung der Gebrauchstauglichkeit, der Verwendung am Arbeitsplatz und der Verhältnismäßigkeit zwischen Aufwand und Nutzen zu ersetzen. Im Abgas einer VOC-Anlage dürfen die Emissionen an flüchtigen organischen Verbindungen gemäß dem ersten Satz, auch beim Vorhandensein mehrerer dieser Verbindungen, insgesamt einen Massenstrom von 10 g/h oder eine Massenkonzentration von 2 mg/m3 nicht überschreiten. Befinden sich in einer Betriebsanlage gemäß § 1 Z 1 mehrere VOC-Anlagen, so sind diese Anforderungen für jede Tätigkeit einzeln einzuhalten.Der Betriebsanlageninhaber hat Stoffe und Gemische, die auf Grund ihres Gehalts an flüchtigen organischen Verbindungen nach der Chemikalienverordnung 1999, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 81 aus 2000,, bzw. der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, ABl. Nr. L 353 vom 31. 12. 2008, Sitzung 1, als krebserzeugend, erbgutverändernd oder fortpflanzungsgefährdend eingestuft und denen die R-Sätze R 45, R 46, R 49, R 60 oder R 61 oder die Gefahrenhinweise H340, H350, H350i, H360D oder H360F zugeordnet oder die mit diesen Sätzen zu kennzeichnen sind, ehestmöglich durch weniger schädliche Stoffe oder Zubereitungen unter Berücksichtigung der Gebrauchstauglichkeit, der Verwendung am Arbeitsplatz und der Verhältnismäßigkeit zwischen Aufwand und Nutzen zu ersetzen. Im Abgas einer VOC-Anlage dürfen die Emissionen an flüchtigen organischen Verbindungen gemäß dem ersten Satz, auch beim Vorhandensein mehrerer dieser Verbindungen, insgesamt einen Massenstrom von 10 g/h oder eine Massenkonzentration von 2 mg/m3 nicht überschreiten. Befinden sich in einer Betriebsanlage gemäß Paragraph eins, Ziffer eins, mehrere VOC-Anlagen, so sind diese Anforderungen für jede Tätigkeit einzeln einzuhalten.
  3. (3)Absatz 3Die im Abgas einer VOC-Anlage enthaltenen Emissionen an flüchtigen halogenierten organischen Verbindungen, denen nach der Chemikalienverordnung 1999 der R-Satz R 40 oder R 68, geltend ab dem 1. Juni 2010, zugeordnet ist, dürfen, auch beim Vorhandensein mehrerer dieser Verbindungen, insgesamt einen Massenstrom von 100 g/h oder eine Massenkonzentration von 20 mg/m3 nicht überschreiten. Befinden sich in einer Betriebsanlage gemäß § 1 Z 1 mehrere VOC-Anlagen, so sind diese Anforderungen für jede Tätigkeit einzeln einzuhalten.Die im Abgas einer VOC-Anlage enthaltenen Emissionen an flüchtigen halogenierten organischen Verbindungen, denen nach der Chemikalienverordnung 1999 der R-Satz R 40 oder R 68, geltend ab dem 1. Juni 2010, zugeordnet ist, dürfen, auch beim Vorhandensein mehrerer dieser Verbindungen, insgesamt einen Massenstrom von 100 g/h oder eine Massenkonzentration von 20 mg/m3 nicht überschreiten. Befinden sich in einer Betriebsanlage gemäß Paragraph eins, Ziffer eins, mehrere VOC-Anlagen, so sind diese Anforderungen für jede Tätigkeit einzeln einzuhalten.
  4. (4)Absatz 4Der Betriebsanlageninhaber hat alle geeigneten Maßnahmen zu treffen, um die Emissionen während des An- und Abfahrens der VOC-Anlage so gering wie möglich zu halten.
  5. (5)Absatz 5Beim Umfüllen von organischen Lösungsmitteln müssen besondere technische Maßnahmen zur Emissionsminderung getroffen werden, wie zB Einsatz des Gaspendelverfahrens oder Absaugung und Zuführung der Abgase zu einer Abgasreinigungsanlage, wenn jährlich 100 t oder mehr organische Lösungsmittel umgefüllt oder Behälter mit einem Inhalt von mindestens 5 000 l befüllt werden; für den Fortgang der Arbeit erforderliche Umfüllvorgänge sind davon ausgenommen, wenn die dabei freigesetzten Dämpfe organischer Lösungsmittel erfasst und abgeleitet werden.

§ 5 VAV Messungen und Überwachung


  1. (1)Absatz einsSoweit Anhang 2 zu dieser Verordnung nicht anderes bestimmt, müssen bei Betriebsanlagen gemäß § 1 Z 1 die in den Abs. 3 bis 6 festgelegten Anforderungen an die Messungen und Überwachung eingehalten werden.Soweit Anhang 2 zu dieser Verordnung nicht anderes bestimmt, müssen bei Betriebsanlagen gemäß Paragraph eins, Ziffer eins, die in den Absatz 3 bis 6 festgelegten Anforderungen an die Messungen und Überwachung eingehalten werden.
  2. (2)Absatz 2Soweit zur Kontrolle der Anforderungen nach den §§ 3 und 4 Messungen erforderlich sind, hat der Betriebsanlageninhaber Messöffnungen und Messplätze gemäß der ÖNORM M 9415-3, BGBl. Nr. 785/1994, einzurichten.Soweit zur Kontrolle der Anforderungen nach den Paragraphen 3 und 4 Messungen erforderlich sind, hat der Betriebsanlageninhaber Messöffnungen und Messplätze gemäß der ÖNORM M 9415-3, Bundesgesetzblatt Nr. 785 aus 1994,, einzurichten.
  3. (3)Absatz 3Der Betriebsanlageninhaber hat die Einhaltung der Emissionsgrenzwerte für Abgase
    1. 1.Ziffer einserstmals anlässlich der Aufnahme des Betriebes oder einer wesentlichen Änderung und sodann
    2. 2.Ziffer 2wiederkehrend alle drei Jahre
    durch Messungen gemäß Anhang 5 zu dieser Verordnung von einem Sachkundigen prüfen zu lassen, soweit gemäß Abs. 4 nicht kontinuierlich zu messen ist. Bei Betriebsanlagen gemäß § 1 Z 1, in denen der jährliche Lösungsmittelverbrauch 2 t nicht überschreitet, ist anstelle dieser Messungen auch eine Berechnung der Emissionskonzentration gemäß Anhang 5 zu dieser Verordnung zulässig.durch Messungen gemäß Anhang 5 zu dieser Verordnung von einem Sachkundigen prüfen zu lassen, soweit gemäß Absatz 4, nicht kontinuierlich zu messen ist. Bei Betriebsanlagen gemäß Paragraph eins, Ziffer eins,, in denen der jährliche Lösungsmittelverbrauch 2 t nicht überschreitet, ist anstelle dieser Messungen auch eine Berechnung der Emissionskonzentration gemäß Anhang 5 zu dieser Verordnung zulässig.
  4. (4)Absatz 4VOC-Anlagen, bei denen der Massenstrom an emittierten flüchtigen organischen Verbindungen im Abgas, angegeben als Gesamtkohlenstoff, 10 kg/h überschreitet, müssen mit einer geeigneten Messeinrichtung ausgestattet sein, die den Gesamtkohlenstoffgehalt und die zur Auswertung sowie zur Beurteilung der Messergebnisse erforderlichen Betriebsparameter kontinuierlich ermittelt. Eine kontinuierliche Messung nach dem ersten Satz kann entfallen, wenn durch eine andere geeignete kontinuierliche Überwachung oder durch geeignete Primärmaßnahmen sichergestellt wird, dass die Emissionsgrenzwerte für Abgase eingehalten werden; die Eignung muss durch ein Gutachten eines Sachkundigen nachgewiesen werden.
  5. (5)Absatz 5Eine Lösungsmittelbilanz gemäß Anhang 4 zu dieser Verordnung ist einmal jährlich von einem Sachkundigen oder vom Betriebsanlageninhaber, sofern er geeignet und fachkundig ist, oder von sonstigen geeigneten und fachkundigen Betriebsangehörigen zu erstellen; als geeignet und fachkundig sind Personen anzusehen, wenn sie nach ihrem Bildungsgang und ihrer bisherigen Tätigkeit die für die Erstellung der Lösungsmittelbilanz notwendigen fachlichen Kenntnisse und Erfahrungen besitzen und auch die Gewähr für eine gewissenhafte Erstellung bieten. Zur Ermittlung der Einsatz- und Austragsmengen an flüchtigen organischen Verbindungen einer VOC-Anlage darf auf verbindliche Angaben der Hersteller zum Lösungsmittelgehalt der Einsatzstoffe oder auf andere gleichwertige Informationsquellen zurückgegriffen werden. Der Betriebsanlageninhaber hat der Behörde eine Kopie der Lösungsmittelbilanz innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres, für das die Lösungsmittelbilanz erstellt wurde, zu übermitteln. Das Original der Lösungsmittelbilanz ist mindestens drei Jahre in der Betriebsanlage aufzubewahren.
  6. (6)Absatz 6Der Betriebsanlageninhaber hat einmal jährlich die Einhaltung der für flüchtige organische Verbindungen gemäß § 3 in Verbindung mit Anhang 2 zu dieser Verordnung maßgeblichenDer Betriebsanlageninhaber hat einmal jährlich die Einhaltung der für flüchtige organische Verbindungen gemäß Paragraph 3, in Verbindung mit Anhang 2 zu dieser Verordnung maßgeblichen
    1. 1.Ziffer einsGrenzwerte für die diffusen Emissionen,
    2. 2.Ziffer 2Grenzwerte für die Gesamtemission oder
    3. 3.Ziffer 3Anforderungen an einen Reduktionsplan
    auf Grundlage einer Lösungsmittelbilanz gemäß Abs. 5 von einem Sachkundigen feststellen zu lassen.auf Grundlage einer Lösungsmittelbilanz gemäß Absatz 5, von einem Sachkundigen feststellen zu lassen.
  7. (7)Absatz 7Der Betriebsanlageninhaber hat über die Ergebnisse der Messungen gemäß Abs. 3 oder Abs. 4 sowie über die Ergebnisse der Prüfungen gemäß Abs. 6 jeweils einen Bericht zu erstellen oder erstellen zu lassen. Die Berichte und Berechnungen gemäß Abs. 3 sind in der Betriebsanlage mindestens drei Jahre lang derart aufzubewahren, dass sie den behördlichen Organen jederzeit zur Einsicht vorgewiesen werden können.Der Betriebsanlageninhaber hat über die Ergebnisse der Messungen gemäß Absatz 3, oder Absatz 4, sowie über die Ergebnisse der Prüfungen gemäß Absatz 6, jeweils einen Bericht zu erstellen oder erstellen zu lassen. Die Berichte und Berechnungen gemäß Absatz 3, sind in der Betriebsanlage mindestens drei Jahre lang derart aufzubewahren, dass sie den behördlichen Organen jederzeit zur Einsicht vorgewiesen werden können.
  8. (8)Absatz 8Soweit § 8 nicht anderes bestimmt, bleiben Luftmengen, die einer VOC-Anlage zugeführt werden, um die Abgase zu verdünnen oder zu kühlen, bei der Bestimmung der Massenkonzentration im Abgas unberücksichtigt.Soweit Paragraph 8, nicht anderes bestimmt, bleiben Luftmengen, die einer VOC-Anlage zugeführt werden, um die Abgase zu verdünnen oder zu kühlen, bei der Bestimmung der Massenkonzentration im Abgas unberücksichtigt.

§ 6 VAV Ableitbedingungen für Abgase


§ 6.Paragraph 6,

Die Abgase von VOC-Anlagen müssen so ins Freie abgeleitet werden, dass ein Abtransport mit der freien Luftströmung nach dem Stand der Technik (zB Anhang A der ÖNORM M 9486 „Emissionsmessungen von flüchtigen organischen Verbindungen, insbesondere von Lösemitteln - Allgemeine Anforderungen“, vom 1. August 1998, erhältlich beim Österreichischen Normungsinstitut, Heinestraße 38, Postfach 130, A-1021 Wien) gewährleistet ist.

§ 7 VAV Berichterstattung an die Europäische Kommission


  1. (1)Absatz einsDer Inhaber einer Betriebsanlage gemäß § 1 Z 1 hat der Behörde die für die Berichterstattung an die Europäische Kommission benötigten Informationen (Anhang 6 zu dieser Verordnung) erstmals für den Zeitraum 2002 bis 2004 bis spätestens Ende Februar 2005 und sodann alle drei Jahre zu übermitteln; dies gilt nicht für VOC-Anlagen, in denen Tätigkeiten gemäß Anhang 1 Z 3 lit. a zu dieser Verordnung durchgeführt werden.Der Inhaber einer Betriebsanlage gemäß Paragraph eins, Ziffer eins, hat der Behörde die für die Berichterstattung an die Europäische Kommission benötigten Informationen (Anhang 6 zu dieser Verordnung) erstmals für den Zeitraum 2002 bis 2004 bis spätestens Ende Februar 2005 und sodann alle drei Jahre zu übermitteln; dies gilt nicht für VOC-Anlagen, in denen Tätigkeiten gemäß Anhang 1 Ziffer 3, Litera a, zu dieser Verordnung durchgeführt werden.
  2. (2)Absatz 2Die Behörde hat die Meldungen der Betriebsanlageninhaber zu sammeln, auf ihre Vollständigkeit und Plausibilität zu prüfen und spätestens jeweils drei Monate nach Ablauf der im Abs. 1 genannten Frist dem Landeshauptmann gemäß Anhang 7 zu dieser Verordnung zu übermitteln.Die Behörde hat die Meldungen der Betriebsanlageninhaber zu sammeln, auf ihre Vollständigkeit und Plausibilität zu prüfen und spätestens jeweils drei Monate nach Ablauf der im Absatz eins, genannten Frist dem Landeshauptmann gemäß Anhang 7 zu dieser Verordnung zu übermitteln.
  3. (3)Absatz 3Der Landeshauptmann hat die Meldungen der Behörde zu sammeln und spätestens jeweils fünf Monate nach Ablauf der im Abs. 1 genannten Frist dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend gemäß Anhang 8 zu dieser Verordnung zu übermitteln.Der Landeshauptmann hat die Meldungen der Behörde zu sammeln und spätestens jeweils fünf Monate nach Ablauf der im Absatz eins, genannten Frist dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend gemäß Anhang 8 zu dieser Verordnung zu übermitteln.

3. Abschnitt Bestimmungen für Betriebsanlagen gemäß § 1 Z 2

§ 8 VAV Begrenzung der Emissionen


§ 8.Paragraph 8,

In Betriebsanlagen gemäß § 1 Z 2 müssen die Dämpfe organischer Lösungsmittel möglichst nahe an der Entstehungsstelle erfasst und gemäß § 6 abgeleitet werden. Im Abgas (§ 2 Z 1) dürfen folgende Emissionsgrenzwerte (als Halbstundenmittelwerte, bezogen auf den jeweils gemessenen O2-Gehalt) nicht überschritten werden: In Betriebsanlagen gemäß Paragraph eins, Ziffer 2, müssen die Dämpfe organischer Lösungsmittel möglichst nahe an der Entstehungsstelle erfasst und gemäß Paragraph 6, abgeleitet werden. Im Abgas (Paragraph 2, Ziffer eins,) dürfen folgende Emissionsgrenzwerte (als Halbstundenmittelwerte, bezogen auf den jeweils gemessenen O2-Gehalt) nicht überschritten werden:

 

Neuanlagen 1)

Altanlagen gemäß § 11Altanlagen gemäß Paragraph 11,

organische Lösungsmittel (mg C/m3)

100

150

Staub (mg/m3) 2)

3

5

1) Im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung nicht genehmigte Betriebsanlagen.

2) Gilt nur für VOC-Anlagen, in denen Tätigkeiten der Z 3 bis 7 und 18 gemäß Anhang 1 zu dieser Verordnung durchgeführt werden.2) Gilt nur für VOC-Anlagen, in denen Tätigkeiten der Ziffer 3 bis 7 und 18 gemäß Anhang 1 zu dieser Verordnung durchgeführt werden.

Das Verdünnen des Abgases durch Luft zur Einhaltung des Emissionsgrenzwertes für organische Lösungsmittel ist zulässig. Die Behörde kann im begründeten Einzelfall auf Antrag oder von Amts wegen auch einen Grenzwert von 150 mg C/m3 für die Emission von organischen Verbindungen im Abgas bescheidmäßig festlegen, wenn der Schutz der im § 74 Abs. 2 GewO 1994 umschriebenen Interessen gewährleistet ist, und es durch die Erhöhung des Emissionsgrenzwertes zu keiner Erhöhung des Massenstromes kommt.Das Verdünnen des Abgases durch Luft zur Einhaltung des Emissionsgrenzwertes für organische Lösungsmittel ist zulässig. Die Behörde kann im begründeten Einzelfall auf Antrag oder von Amts wegen auch einen Grenzwert von 150 mg C/m3 für die Emission von organischen Verbindungen im Abgas bescheidmäßig festlegen, wenn der Schutz der im Paragraph 74, Absatz 2, GewO 1994 umschriebenen Interessen gewährleistet ist, und es durch die Erhöhung des Emissionsgrenzwertes zu keiner Erhöhung des Massenstromes kommt.

§ 9 VAV Messungen und Überwachung


  1. (1)Absatz einsDer Inhaber einer Betriebsanlage gemäß § 1 Z 2 hat die Einhaltung der Emissionsgrenzwerte nach § 8Der Inhaber einer Betriebsanlage gemäß Paragraph eins, Ziffer 2, hat die Einhaltung der Emissionsgrenzwerte nach Paragraph 8,
    1. 1.Ziffer einserstmals anlässlich der Aufnahme des Betriebes oder bis zum Ablauf der im § 11 genannten jeweiligen Frist durch Messungen gemäß Anhang 5 zu dieser Verordnung und sodannerstmals anlässlich der Aufnahme des Betriebes oder bis zum Ablauf der im Paragraph 11, genannten jeweiligen Frist durch Messungen gemäß Anhang 5 zu dieser Verordnung und sodann
    2. 2.Ziffer 2wiederkehrend alle fünf Jahre die Funktionstüchtigkeit der VOC-Anlage
    von einem Sachkundigen nachweislich prüfen zu lassen. Bei Betriebsanlagen gemäß § 1 Z 2, in denen der jährliche Lösungsmittelverbrauch 2 t nicht überschreitet, ist anstelle dieser Messungen auch eine Berechnung der Emissionskonzentration gemäß Anhang 5 zu dieser Verordnung zulässig.von einem Sachkundigen nachweislich prüfen zu lassen. Bei Betriebsanlagen gemäß Paragraph eins, Ziffer 2,, in denen der jährliche Lösungsmittelverbrauch 2 t nicht überschreitet, ist anstelle dieser Messungen auch eine Berechnung der Emissionskonzentration gemäß Anhang 5 zu dieser Verordnung zulässig.
  2. (2)Absatz 2Der Inhaber einer Betriebsanlage gemäß § 1 Z 2 hat einmal jährlich eine Lösungsmittelbilanz zu erstellen oder erstellen zu lassen. Aus dieser hat mit einer Genauigkeit von mindestens plus/minus 20% hervorzugehen, welche Menge an organischen Lösungsmitteln als solche oder als Bestandteil von Gemische eingekauft wurde, auf Lager liegt, in den Produktionsprozess Eingang gefunden hat, als Abfall behandelt worden ist und welche Menge an organischen Lösungsmitteln emittiert wurde. Ergibt die Lösungsmittelbilanz eine Überschreitung des für die VOC-Anlage im Anhang 2 zu dieser Verordnung genannten Schwellenwertes für den jährlichen Lösungsmittelverbrauch, so ist die Behörde davon unverzüglich in Kenntnis zu setzen.Der Inhaber einer Betriebsanlage gemäß Paragraph eins, Ziffer 2, hat einmal jährlich eine Lösungsmittelbilanz zu erstellen oder erstellen zu lassen. Aus dieser hat mit einer Genauigkeit von mindestens plus/minus 20% hervorzugehen, welche Menge an organischen Lösungsmitteln als solche oder als Bestandteil von Gemische eingekauft wurde, auf Lager liegt, in den Produktionsprozess Eingang gefunden hat, als Abfall behandelt worden ist und welche Menge an organischen Lösungsmitteln emittiert wurde. Ergibt die Lösungsmittelbilanz eine Überschreitung des für die VOC-Anlage im Anhang 2 zu dieser Verordnung genannten Schwellenwertes für den jährlichen Lösungsmittelverbrauch, so ist die Behörde davon unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
  3. (3)Absatz 3Der Bericht über die Messungen gemäß Abs. 1 Z 1 ist oder die Berechnungen gemäß Abs. 1 letzter Satz sind auf die Dauer des Bestandes der VOC-Anlage, der Bericht über die Prüfung gemäß Abs. 1 Z 2 und die Lösungsmittelbilanz gemäß Abs. 2 sind mindestens fünf Jahre in der Betriebsanlage derart aufzubewahren, dass sie den behördlichen Organen jederzeit zur Einsicht vorgewiesen werden können.Der Bericht über die Messungen gemäß Absatz eins, Ziffer eins, ist oder die Berechnungen gemäß Absatz eins, letzter Satz sind auf die Dauer des Bestandes der VOC-Anlage, der Bericht über die Prüfung gemäß Absatz eins, Ziffer 2 und die Lösungsmittelbilanz gemäß Absatz 2, sind mindestens fünf Jahre in der Betriebsanlage derart aufzubewahren, dass sie den behördlichen Organen jederzeit zur Einsicht vorgewiesen werden können.

4. Abschnitt Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 10 VAV


  1. (1)Absatz einsIm Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung (§ 12) bereits genehmigte gewerbliche Betriebsanlagen gemäß § 1 Z 1 (Altanlagen) müssen, sofern kein Reduktionsplan gemäß § 3 Abs. 5 genehmigt wird und die Abs. 2 bis 5 nicht anderes bestimmen, den §§ 3 und 4 bis spätestens 31. Oktober 2007 entsprechen.Im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung (Paragraph 12,) bereits genehmigte gewerbliche Betriebsanlagen gemäß Paragraph eins, Ziffer eins, (Altanlagen) müssen, sofern kein Reduktionsplan gemäß Paragraph 3, Absatz 5, genehmigt wird und die Absatz 2 bis 5 nicht anderes bestimmen, den Paragraphen 3 und 4 bis spätestens 31. Oktober 2007 entsprechen.
  2. (2)Absatz 2Betriebsanlagen gemäß § 1 Z 1, die bis zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung dem Anwendungsbereich der Lackieranlagen-Verordnung, BGBl. Nr. 873/1995, unterlagen, müssen den §§ 3 und 4 bis spätestens 31. Oktober 2004 entsprechen. Legt der Betriebsanlageninhaber der Behörde bis zu diesem Zeitpunkt den Nachweis vor, dass die VOC-Anlage mit einer Abgasreinigungsanlage ausgestattet ist oder in der VOC-Anlage lösungsmittelarme Beschichtungsstoffe (im Sinne des § 2 Z 2.1 der Lackieranlagen-Verordnung) verwendet werden, so endet diese Übergangsfrist mit 31. Oktober 2007. Bis zu dem jeweiligen Zeitpunkt gelten für solche Betriebsanlagen anstelle der in den §§ 3 und 4 genannten Grenzwerte die Emissionsgrenzwerte der Lackieranlagen-Verordnung.Betriebsanlagen gemäß Paragraph eins, Ziffer eins,, die bis zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung dem Anwendungsbereich der Lackieranlagen-Verordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 873 aus 1995,, unterlagen, müssen den Paragraphen 3 und 4 bis spätestens 31. Oktober 2004 entsprechen. Legt der Betriebsanlageninhaber der Behörde bis zu diesem Zeitpunkt den Nachweis vor, dass die VOC-Anlage mit einer Abgasreinigungsanlage ausgestattet ist oder in der VOC-Anlage lösungsmittelarme Beschichtungsstoffe (im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 2 Punkt eins, der Lackieranlagen-Verordnung) verwendet werden, so endet diese Übergangsfrist mit 31. Oktober 2007. Bis zu dem jeweiligen Zeitpunkt gelten für solche Betriebsanlagen anstelle der in den Paragraphen 3 und 4 genannten Grenzwerte die Emissionsgrenzwerte der Lackieranlagen-Verordnung.
  3. (3)Absatz 3Auf Altanlagen gemäß Abs. 1 und 2, an denen eine wesentliche Änderung im Sinne des § 2 Z 29 vorgenommen wird oder die auf Grund einer wesentlichen Änderung im Sinne § 2 Z 29 erstmals unter den Geltungsbereich des zweiten Abschnitts dieser Verordnung fallen, sind die §§ 3 und 4 ab dem Zeitpunkt der wesentlichen Änderung anzuwenden.Auf Altanlagen gemäß Absatz eins und 2, an denen eine wesentliche Änderung im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 29, vorgenommen wird oder die auf Grund einer wesentlichen Änderung im Sinne Paragraph 2, Ziffer 29, erstmals unter den Geltungsbereich des zweiten Abschnitts dieser Verordnung fallen, sind die Paragraphen 3 und 4 ab dem Zeitpunkt der wesentlichen Änderung anzuwenden.
  4. (4)Absatz 4Im Falle der Inanspruchnahme eines Reduktionsplans gemäß § 3 Abs. 5 hat der Betriebsanlageninhaber bei der Behörde einen Antrag gemäß § 3 Abs. 5 so rechtzeitig zu stellen, dass die im Anhang 3 zu dieser Verordnung vorgesehene Fristen eingehalten werden. Bei Altanlagen gemäß Abs. 2 gelten ab Genehmigung des Reduktionsplans anstelle der Emissionsgrenzwerte der Lackieranlagen-Verordnung die Anforderungen des Reduktionsplans.Im Falle der Inanspruchnahme eines Reduktionsplans gemäß Paragraph 3, Absatz 5, hat der Betriebsanlageninhaber bei der Behörde einen Antrag gemäß Paragraph 3, Absatz 5, so rechtzeitig zu stellen, dass die im Anhang 3 zu dieser Verordnung vorgesehene Fristen eingehalten werden. Bei Altanlagen gemäß Absatz 2, gelten ab Genehmigung des Reduktionsplans anstelle der Emissionsgrenzwerte der Lackieranlagen-Verordnung die Anforderungen des Reduktionsplans.
  5. (5)Absatz 5Altanlagen gemäß Abs. 1, die mit einer Abgasreinigungsanlage ausgestattet sind sowie einen Emissionsgrenzwert für Abgase von 50 mg C/m3 bei Nachverbrennung oder 150 mg C/m3 bei sonstigen Reinigungsverfahren einhalten, müssen unbeschadet der Verpflichtung nach § 81c Abs. 1 GewO 1994 den Bestimmungen der §§ 3 und 4 bis spätestens 31. Oktober 2008 entsprechen, sofern die Gesamtemissionen der VOC-Anlage die Werte nicht überschreiten, die bei Einhaltung der Grenzwerte gemäß Anhang 2 zu dieser Verordnung erreicht worden wären.Altanlagen gemäß Absatz eins,, die mit einer Abgasreinigungsanlage ausgestattet sind sowie einen Emissionsgrenzwert für Abgase von 50 mg C/m3 bei Nachverbrennung oder 150 mg C/m3 bei sonstigen Reinigungsverfahren einhalten, müssen unbeschadet der Verpflichtung nach Paragraph 81 c, Absatz eins, GewO 1994 den Bestimmungen der Paragraphen 3 und 4 bis spätestens 31. Oktober 2008 entsprechen, sofern die Gesamtemissionen der VOC-Anlage die Werte nicht überschreiten, die bei Einhaltung der Grenzwerte gemäß Anhang 2 zu dieser Verordnung erreicht worden wären.
  6. (6)Absatz 6Im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung BGBl. II Nr. 77/2010 bereits genehmigte vereinfachte Reduktionspläne gemäß Anhang 3 Punkt III Z 4 für Anlagen zur Fahrzeugreparaturlackierung gelten weiter, sofern seit dem 1. Jänner 2007 nur mehr Produkte verwendet werden, die der Lösungsmittelverordnung 2005 – LMV 2005, BGBl. II Nr. 398/2005, entsprechen und keinen höheren als in Anhang B lit. B LMV 2005 genannten VOC-Gehalt aufweisen.Im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 77 aus 2010, bereits genehmigte vereinfachte Reduktionspläne gemäß Anhang 3 Punkt römisch III Ziffer 4, für Anlagen zur Fahrzeugreparaturlackierung gelten weiter, sofern seit dem 1. Jänner 2007 nur mehr Produkte verwendet werden, die der Lösungsmittelverordnung 2005 – LMV 2005, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 398 aus 2005,, entsprechen und keinen höheren als in Anhang B lit. B LMV 2005 genannten VOC-Gehalt aufweisen.

§ 11 VAV


  1. (1)Absatz einsIm Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung bereits genehmigte gewerbliche Betriebsanlagen gemäß § 1 Z 2 (Altanlagen) müssen, soweit Abs. 2 nicht anderes bestimmt, dem § 8 bis spätestens 31. Oktober 2007 entsprechen.Im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung bereits genehmigte gewerbliche Betriebsanlagen gemäß Paragraph eins, Ziffer 2, (Altanlagen) müssen, soweit Absatz 2, nicht anderes bestimmt, dem Paragraph 8 bis spätestens 31. Oktober 2007 entsprechen.
  2. (2)Absatz 2Betriebsanlagen gemäß § 1 Z 2, die bis zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung dem Anwendungsbereich der Lackieranlagen-Verordnung unterlagen, müssen dem § 8 bis spätestens 31. Oktober 2004 entsprechen. Bis zu diesem Zeitpunkt gelten für solche Betriebsanlagen anstelle der im § 8 genannten Grenzwerte die Emissionsgrenzwerte der Lackieranlagen-Verordnung.Betriebsanlagen gemäß Paragraph eins, Ziffer 2,, die bis zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung dem Anwendungsbereich der Lackieranlagen-Verordnung unterlagen, müssen dem Paragraph 8 bis spätestens 31. Oktober 2004 entsprechen. Bis zu diesem Zeitpunkt gelten für solche Betriebsanlagen anstelle der im Paragraph 8, genannten Grenzwerte die Emissionsgrenzwerte der Lackieranlagen-Verordnung.

§ 12 VAV In-Kraft-Treten


§ 12.Paragraph 12,

Diese Verordnung tritt mit dem ihrer Kundmachung folgenden übernächsten Monatsersten in Kraft.

§ 13 VAV Außer-Kraft-Treten


  1. (1)Absatz einsDie Lackieranlagen-Verordnung tritt, soweit Abs. 2 nicht anderes bestimmt, mit dem im § 12 vorgesehenen Zeitpunkt außer Kraft.Die Lackieranlagen-Verordnung tritt, soweit Absatz 2, nicht anderes bestimmt, mit dem im Paragraph 12, vorgesehenen Zeitpunkt außer Kraft.
  2. (2)Absatz 2Auf Betriebsanlagen gemäß § 10 Abs. 2 und § 11 Abs. 2 sind die entsprechenden Bestimmungen der Lackieranlagen-Verordnung, soweit sie sich auf die Ermittlung, Einhaltung und Überwachung der Emissionsgrenzwerte beziehen, bis spätestens zu den im § 10 Abs. 2 und § 11 Abs. 2 genannten Zeitpunkten weiter anzuwenden.Auf Betriebsanlagen gemäß Paragraph 10, Absatz 2 und Paragraph 11, Absatz 2, sind die entsprechenden Bestimmungen der Lackieranlagen-Verordnung, soweit sie sich auf die Ermittlung, Einhaltung und Überwachung der Emissionsgrenzwerte beziehen, bis spätestens zu den im Paragraph 10, Absatz 2 und Paragraph 11, Absatz 2, genannten Zeitpunkten weiter anzuwenden.

§ 14 VAV Geschlechtsneutrale Bezeichnung


§ 14.Paragraph 14,

Die in dieser Verordnung verwendeten Funktionsbezeichnungen sind geschlechtsneutral zu verstehen.

§ 15 VAV Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft


  1. (1)Absatz einsDurch diese Verordnung wird die Richtlinie 1999/13/EG des Rates vom 11. März 1999 über die Begrenzung von Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen, die bei bestimmten Tätigkeiten und in bestimmten Anlagen bei der Verwendung organischer Lösungsmittel entstehen, ABl. Nr. L85 vom 29. 3. 1999, S 1, umgesetzt.
  2. (2)Absatz 2Durch diese Verordnung wird Artikel 13 der Richtlinie 2004/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über die Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen aufgrund der Verwendung organischer Lösemittel in bestimmten Farben und Lacken und in Produkten der Fahrzeugreparaturlackierung sowie zur Änderung der Richtlinie 1999/13/EG, ABl. Nr. L 143 vom 30.4.2004 S. 87, umgesetzt.Durch diese Verordnung wird Artikel 13 der Richtlinie 2004/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über die Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen aufgrund der Verwendung organischer Lösemittel in bestimmten Farben und Lacken und in Produkten der Fahrzeugreparaturlackierung sowie zur Änderung der Richtlinie 1999/13/EG, ABl. Nr. L 143 vom 30.4.2004 Sitzung 87, umgesetzt.
  3. (3)Absatz 3Durch diese Verordnung wird Artikel 3 Z 1 und Z 2 lit. a und c i und ii der Richtlinie 2008/112/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 zur Änderung der Richtlinien 76/768/EWG, 88/378/EWG und 1999/13/EG des Rates sowie der Richtlinien 2000/53/EG, 2002/96/EG und 2004/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zwecks ihrer Anpassung an die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, ABl. Nr. L 345 vom 23. 12. 2008, S. 68, umgesetzt.Durch diese Verordnung wird Artikel 3 Ziffer eins und Ziffer 2, Litera a und c i und ii der Richtlinie 2008/112/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 zur Änderung der Richtlinien 76/768/EWG, 88/378/EWG und 1999/13/EG des Rates sowie der Richtlinien 2000/53/EG, 2002/96/EG und 2004/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zwecks ihrer Anpassung an die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, ABl. Nr. L 345 vom 23. 12. 2008, Sitzung 68, umgesetzt.

Anlagen

Anl. 1 VAV Spezieller Teil


1. Drucken

Jede Tätigkeit zur Reproduktion von Text und bzw. oder Bildern, bei der mit Hilfe von Bildträgern Farbe auf beliebige Oberflächen aufgebracht wird. Hiezu gehören auch die Aufbringung von Klarlacken und Beschichtungsstoffen innerhalb einer Druckmaschine und die Laminierung im Zuge von Druckverfahren. Von dieser Verordnung werden ausschließlich die folgenden Druckverfahren erfasst:

1.1 Heatset-Rollenoffset

Eine Rollendrucktätigkeit, bei der die druckenden und nichtdruckenden Bereiche der Druckplatte auf einer Ebene liegen. Unter Rollendruck ist zu verstehen, dass der Bedruckstoff von einer Rolle und nicht in einzelnen Bogen der Maschine zugeführt wird. Der nichtdruckende Bereich ist wasserannahmefähig und damit farbabweisend, während der druckende Bereich farbannahmefähig ist und damit Druckfarbe an die zu bedruckende Oberfläche abgibt. Das bedruckte Material wird in einem Heißtrockenofen getrocknet.

1.2 Illustrationstiefdruck

Rotationstiefdruck für den Druck von Magazinen, Broschüren, Katalogen oder ähnlichen Produkten, bei dem Druckfarben auf Toluolbasis verwendet werden.

1.3 Sonstige Druckverfahren

1.3.1 Rotationstiefdruck

Eine Drucktätigkeit, bei der ein rotierender Zylinder eingesetzt wird, dessen druckende Bereiche vertieft sind und bei der flüssige Druckfarben verwendet werden, die durch Verdunstung des Lösungsmittels trocknen. Die Vertiefungen füllen sich mit Druckfarbe. Bevor der Bedruckstoff mit dem Zylinder in Kontakt kommt und die Druckfarbe aus den Vertiefungen abgegeben wird, wird die überschüssige Druckfarbe von den nichtdruckenden Bereichen abgestrichen.

1.3.2 Flexodruck

Ein Druckverfahren, bei dem Druckplatten aus Gummi oder elastischen Photopolymeren, deren druckende Teile erhaben sind, sowie flüssige Druckfarben eingesetzt werden, die durch Verdunstung des Lösungsmittels trocknen.

1.3.3 Rotationssiebdruck

Eine Rollendrucktätigkeit, bei der die Druckfarbe mittels Pressen durch eine poröse Druckform, bei der die druckenden Bereiche offen und die nichtdruckenden Bereiche abgedeckt sind, auf die zu bedruckende Oberfläche übertragen wird. Dabei werden nur flüssige Druckfarben verwendet, die durch Verdunstung des Lösungsmittels trocknen. Unter Rollendruck ist zu verstehen, dass der Bedruckstoff von einer Rolle und nicht in einzelnen Bogen der Maschine zugeführt wird.

1.3.4 Laminierung im Zuge einer Drucktätigkeit

Das Zusammenkleben von zwei oder mehr flexiblen Materialien zur Herstellung von Laminaten.

1.3.5 Klarlackauftrag

Eine Tätigkeit, bei der auf einen flexiblen Bedruckstoff ein Klarlack oder eine Klebeschicht zum späteren Verschließen des Verpackungsmaterials aufgebracht wird.

2. Reinigung der Oberflächen von Materialien oder Produkten

Jede Tätigkeit mit Ausnahme Chemisch-Reinigung, bei der mit Hilfe von nicht halogenierten organischen Lösungsmitteln Oberflächenverschmutzungen von Materialien, auch durch Entfetten, entfernt werden. Eine Tätigkeit, die mehrere Reinigungsschritte vor oder nach einer anderen Tätigkeit umfasst, gilt als eine Oberflächenreinigungstätigkeit. Diese Tätigkeit bezieht sich nicht auf die Reinigung der Geräte, sondern auf die Reinigung der Oberfläche der Produkte.

3. Fahrzeugreparaturlackierung

Jede Tätigkeit einschließlich der damit verbundenen Entfettungstätigkeiten zur

  1. a)Litera aLackierung von Kraftfahrzeugen gemäß der Richtlinie 70/156/EWG (ABI. L 42 vom 23. 2. 1970 S 1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2000/40/EG (ABI. L 203 vom 10. 8. 2000, S 9), oder eines Teils dieser Kraftfahrzeuge im Zuge einer Reparatur, Konservierung oder Verschönerung außerhalb der Fertigungsanlagen oder
  2. b)Litera bursprünglichen Lackierung von Kraftfahrzeugen gemäß der Richtlinie 70/156/EWG oder eines Teils diese Kraftfahrzeuge mit Hilfe von Produkten zur Reparaturlackierung, sofern dies außerhalb der ursprünglichen Fertigungsstraße geschieht oder
  3. c)Litera cLackierung von Anhängern (einschließlich Sattelanhängern) der Klasse O nach der Richtlinie 70/156/EWG.
4. BandblechbeschichtungJede Tätigkeit bei der Bandstahl, rostfreier Stahl, beschichteter Stahl, Kupferlegierungen oder Aluminiumbänder in einem Endlosverfahren entweder mit einer filmbildenden Schicht oder einem Laminat überzogen werden.

Anl. 2 VAV


(§ 1, § 2 Z 5 und 16, § 3 Abs. 1 bis 3, 6 und 7, § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1 und 6, § 9 Abs. 2, § 10 Abs. 5)

I. Emissionsbegrenzung für flüchtige organische Verbindungenrömisch eins. Emissionsbegrenzung für flüchtige organische Verbindungen

A. Schwellenwerte und Emissionsgrenzwerte

Ziffer

Tätigkeit

(Schwellenwert für den Lösungsmittelverbrauch in Tonnen/Jahr)

Schwellenwert (Schwellenwert für den Lösungs-mittelverbrauch in Tonnen/Jahr)

Emissions-grenzwerte für Abgase 1)

(mg C/m³)

bei x/y:

Nachverbr./

Sonstiges

Grenzwerte für diffuse Emissionen (in % der eingesetzten Lösungsmittel)

Gesamtemissionsgrenzwert

Anmerkungen

Neuanlagen 2)

Altanlagen

gemäß § 10gemäß Paragraph 10,

Neuanlagen 2)

Altanlagen gemäß § 10Altanlagen gemäß Paragraph 10,

1) Bezogen auf den jeweils gemessenen O2-Gehalt.

2) Im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung nicht genehmigte Betriebsanlagen.

1.1

Heatset-Rollenoffset (> 5)

> 5–25

> 25

30/75

20

30 1)

30 1)

 

1) Der Lösungsmittelrückstand im Endprodukt gilt nicht als Teil der diffusen Emissionen.

1.2

Illustrationstiefdruck (> 5)

> 5

30/75

10

5, geltend ab dem 1. Jänner 2012

15

7, geltend ab dem 1. Jänner 2012

 

 

1.3

Sonstige Rotationstiefdruckver-fahren, Flexodruck, Rotationssiebdruck, Laminierung oder Klarlackauftrag, Rotationssiebdruck auf Textilien/Pappe (> 5)

> 5–10

> 10

30/75 (90) 1)

(100) 2)

30/75 (90) 1)

(100) 2)

25

20

 

1) Gilt für VOC-Anlagen mit biologischer Abgasreinigung.

2) Gilt für VOC-Anlagen, in denen nur Ethanol und/oder Propanol verwendet wird.

2

Oberflächenreinigung (ausgenommen mit halogenierten Lösungsmitteln) (> 2)

> 2–5

> 5

30/75 1)

30/75 1)

20 1)

15 1)

 

1) VOC-Anlagen, bei denen gegenüber der Behörde nachgewiesen wurde, dass der durchschnittliche Gehalt aller verwendeten Reinigungsmittel an organischen Lösungsmitteln 20 Gew.-% nicht übersteigt, sind von der Anwendung dieser Werte ausgenommen.

3

Fahrzeugserien- (< 15) und Fahrzeugreparatur-lackierung (> 0,5)

> 0,5–5

> 5

50 1)

30/50 1)

25

25

 

1) Die Einhaltung der Grenzwerte ist anhand von 15-minütigen Durchschnittsmessungen nachzuweisen

4

Bandblechbeschichtung

(> 5)

> 5–25

> 25

30/75

30/50 (100) 1)

5

5

10

10

 

1) Gilt für VOC-Anlagen mit Rückgewinnung und Wiederverwendung.

5

Sonstige Beschichtung einschließlich Metall-, Kunststoff-, Textil- 1), Gewebe-, Folien- und Papierbeschichtung

(> 5)

> 5–10

> 10

30/75 2)

30/75 2)

25 2)

20 2)

 

1) Rotations-siebdruck auf Textilien fällt unter Tätigkeit 1.3.

2) Beschichtungstätigkeiten, die nicht unter gefassten Bedingungen vorgenommen werden können (zB bei großen sperrigen Gütern, im Schiffbau, bei der Flugzeuglackierung), dürfen gemäß § 3 Abs. 7 von diesen Werten ausgenommen werden.2) Beschichtungstätigkeiten, die nicht unter gefassten Bedingungen vorgenommen werden können (zB bei großen sperrigen Gütern, im Schiffbau, bei der Flugzeuglackierung), dürfen gemäß Paragraph 3, Absatz 7, von diesen Werten ausgenommen werden.

6

Wickeldrahtbeschichtung (> 5)

> 5

30/75

 

10 g/kg 1)

5 g/kg 2)

1) Gilt für VOC-Anlagen mit einem mittleren Drahtdurchmesser bis 0,1 mm.

2) Gilt für VOC-Anlagen mit einem mittleren Drahtdurchmesser über 0,1 mm.

7

Holzbeschichtung (> 5)

> 5–25

> 25

30/75 1)

30/75 1)

25

20

 

1) Der Emissionsgrenzwert gilt für die Beschichtungs- und Trocknungsverfahren unter gefassten Bedingungen.

8

Chemisch-Reinigung (ausgenommen mit halogenierten Lösungsmitteln)

 

 

 

20 g/kg 1)

1) Angegeben als Masse des emittierten Lösungsmittels je kg des gereinigten und getrockneten Produkts.

9

Holzimprägnierung (> 5)

> 5

30/100 1)

40

11 kg/m³

1) Gilt nicht für die Imprägnierung mit Kreosot.

10

Lederbeschichtung (> 5)

> 5–25

> 25

30/75

30/75

 

85 g/m² (150 g/m²) 1)

75 g/m² (150 g/m²) 1)

Die Gesamtemissions-grenzwerte sind in Gramm emittierter Lösungsmittel je m² des Endprodukts angegeben.

1) Gilt für Lederbeschichtung in der Möbelherstellung und bei besonderen Lederwaren, die als kleinere Konsumgüter verwendet werden, wie Taschen, Gürtel, Brieftaschen usw.

11

Schuhherstellung (> 5)

> 5

 

 

25 g je Paar

Die Gesamtemissions-grenzwerte sind in Gramm emittierter Lösungsmittel je vollständiges Schuhpaar angegeben.

12

Holz- und Kunststoff-laminierung (> 5)

> 5

30/75

 

5 g/m²

 

13

Klebebeschichtung (> 5)

> 5–15

> 15

30/50 (100) 1)

30/50 (100) 1)

25

20

 

1) Gilt für VOC-Anlagen mit Rückgewinnung und Wiederverwendung.

14

Herstellung von Beschichtungsstoffen, Klarlacken, Druckfarben und Klebstoffen (> 10)

> 10–1000

> 1000

30/100

30/100

3

1

3% der eingesetzten Lösungsmittel

1% der eingesetzten Lösungsmittel

Der Grenzwert für diffuse Emissionen bezieht sich nicht auf Lösungsmittel, die als Teil des Beschichtungsstoffs in einem geschlossenen Behälter zum Verkauf bestimmt sind

15

Kautschukumwandlung

(> 5)

> 5

20 (100) 1)

25 2)

25% der eingesetzten Lösungsmittel

1) Gilt für VOC-Anlagen mit Rückgewinnung und Wiederverwendung.

2) Der Grenzwert für diffuse Emissionen bezieht sich nicht auf Lösungs-mittel, die als Teil von Erzeugnissen oder Zubereitun-gen in einem geschlossenen Behälter zum Verkauf bestimmt sind.

16

Extraktion von Pflanzen-öl und tierischem Fett sowie Raffination von Pflanzenöl (> 10)

> 10

30/75

 

Tierisches Fett: 1,5 kg/t

Rizinus: 3,0 kg/t

Rapssamen: 1,0 kg/t

Sonnenblumensamen: 1,0 kg/t

Sojabohnen (normal ge-mahlen): 0,8 kg/t

Sojabohnen (weiße Flocken): 1,2 kg/t

Sonstige Samen und sonstiges pflanzliches Ma-terial: höchstens 3,0 kg/t 1) 1,5 kg/t 2)

4 kg/t 3)

1) Die Gesamtemissions-grenzwerte von VOC-Anlagen, die einzelne Chargen von Samen und sonstiges pflanzliches Material verarbeiten, sind einzelfallbezogen von der Behörde nach dem Stand der Technik festzulegen.

2) Gilt für alle Verfahren zur Fraktionierung mit Ausnahme der Entschlei-mung (Reinigung von Ölen).

3) Gilt für Entschleimung

17

Herstellung von Arzneimitteln (> 10)

> 10

20 (100) 1)

5 2)

15 2)

5% der eingesetzten Lösungs-mittel

15% der einge-setzten Lösungs-mittel

1) Gilt für VOC-Anlagen mit Rückgewinnung und Wiederverwendung.

2) Der Grenzwert für diffuse Emissionen bezieht sich nicht auf Lösungs-mittel, die als Teil von Erzeugnissen oder Zubereitungen in einem geschlossenem Behälter zum Verkauf bestimmt sind.

B. Serienbeschichtung von Kraftfahrzeugen, Fahrerhäusern, Nutzfahrzeugen, Bussen oder Schienenfahrzeugen

Die Grenzwerte für Gesamtemissionen sind in Gramm emittierter Lösungsmittel, bezogen auf die Fläche in m2 eines Produkts, angegeben.

Sie beziehen sich auf alle Phasen eines Verfahrens, die in derselben VOC-Anlage durchgeführt werden. Dies umfasst die Elektrophorese oder ein anderes Beschichtungsverfahren einschließlich der Transport-, Motorwachs- und Unterbodenkonservierung, die abschließende Wachs- und Polierschicht sowie Lösungsmittel für die Reinigung der Geräte, einschließlich Spritzkabinen und sonstige ortsfeste Ausrüstung, sowohl während als auch außerhalb der Fertigungszeiten. Der Grenzwert für Gesamtemissionen ist als Gesamtmasse der organischen Verbindungen je m2 der Gesamtoberfläche des beschichteten Produkts angegeben und bezieht sich auf den Jahresdurchschnitt.

Ziffer

Tätigkeit

(Schwellenwert für den Lösungsmittelverbrauch in Tonnen/Jahr)

Schwellenwert (Schwellenwert für den Lösungsmittel-verbrauch in Tonnen/Jahr)

Emissionsgrenzwerte

für Abgase

(mg C/m³)

bei x/y:

Nachverbr./

Sonstiges

Grenzwerte für diffuse Emissionen (in % der eingesetzten Lösungsmittel)

Gesamtemissionsgrenzwert

18.1

Beschichtung von Neufahrzeugen (> 15)

> 15

30/75

 

35 g/m²

18.2

Beschichtung von neuen Fahrerhäusern (> 15)

> 15

30/75

 

45 g/m²

18.3

Beschichtung von neuen Nutzfahrzeugen (> 15)

> 15

30/75

 

70 g/m²

18.4

Beschichtung von neuen Bussen (> 15)

> 15

30/75

 

150 g/m²

18.5

Beschichtung von Schienenfahrzeugen (> 15)

> 15

30/75

 

110 g/m²

II. Begrenzung der Emissionen von Staubrömisch II. Begrenzung der Emissionen von Staub

Die Emission von Staub darf bei VOC-Anlagen der Z 3 bis 7 und 18 gemäß Anhang 2 zu dieser Verordnung in Abgasen 3 mg/m3 sowie bei bereits genehmigten Betriebsanlagen (§§ 10 und 11) 5 mg/m3 nicht übersteigen. Die Messwerte sind in Form von Halbstundenmittelwerten auf den jeweils gemessenen O2-Gehalt zu beziehen.Die Emission von Staub darf bei VOC-Anlagen der Ziffer 3 bis 7 und 18 gemäß Anhang 2 zu dieser Verordnung in Abgasen 3 mg/m3 sowie bei bereits genehmigten Betriebsanlagen (Paragraphen 10 und 11) 5 mg/m3 nicht übersteigen. Die Messwerte sind in Form von Halbstundenmittelwerten auf den jeweils gemessenen O2-Gehalt zu beziehen.

III. Begrenzung der Emissionen von sonstigen Schadstoffenrömisch III. Begrenzung der Emissionen von sonstigen Schadstoffen

Bei der Verwendung von thermischen Abgasreinigungsanlagen darf im gereinigten Abgas die Konzentration von

  1. 1.Ziffer eins

Anl. 3 VAV


(§ 3 Abs. 5, § 10 Abs. 4)Reduktionsplan für VOC-Anlagen in Betriebsanlagen gemäß § 1 Z 1Reduktionsplan für VOC-Anlagen in Betriebsanlagen gemäß Paragraph eins, Ziffer eins,
I. Grundsätze und allgemeine Anforderungen

Bei Anwendung eines Reduktionsplans ist eine Emissionsminderung mindestens in gleicher Höhe zu erzielen, wie dies bei Anwendung der Emissionsgrenzwerte nach Anhang 2 zu dieser Verordnung der Fall wäre.

Der Plan hat den folgenden Punkten Rechnung zu tragen:

  1. 1.Ziffer einsDer Bezugspunkt für die Emissionsreduzierungen sollte soweit wie möglich den Emissionen entsprechen, die ohne Reduzierungsmaßnahmen freigesetzt würden.
  2. 2.Ziffer 2Andere als unter Punkt II genannte Reduktionspläne müssen den in Punkt II genannten Zeitvorgaben für die maximal zulässigen Gesamtemissionen entsprechen.Andere als unter Punkt römisch II genannte Reduktionspläne müssen den in Punkt römisch II genannten Zeitvorgaben für die maximal zulässigen Gesamtemissionen entsprechen.
  3. 3.Ziffer 3Sind lösungsmittelarme oder lösungsmittelfreie Ersatzstoffe noch in Entwicklung und ist ein Ende der Entwicklung absehbar, hat die Behörde dem Betriebsanlageninhaber eine angemessene Fristverlängerung zur Umsetzung seines Reduktionsplans einzuräumen.
II. Reduktionsplan für spezielle VOC-Anlagenrömisch II. Reduktionsplan für spezielle VOC-Anlagen

Der folgende Reduktionsplan ist insbesondere auf VOC-Anlagen anzuwenden, bei denen die Verwendung von Beschichtungsstoffen mit einem konstanten Gehalt an Feststoffen angenommen werden kann.

1.Ziffer eins Der Betriebsanlageninhaber legt der Behörde einen Reduktionsplan vor, der vorsieht, den durchschnittlichen Gehalt an flüchtigen organischen Verbindungen der Einsatzstoffe, insbesondere der Beschichtungsstoffe und Reinigungsmittel, zu verringern und bzw. oder den Feststoffnutzungsgrad zu erhöhen, um die Gesamtemissionen an flüchtigen organischen Verbindungen aus der VOC-Anlage auf einen bestimmten Prozentsatz der jährlichen Bezugsemission, die sogenannte Zielemission, ab den nachstehenden Zeitpunkten zu reduzieren:

Zeitpunkt für die Einhaltung der maximal zulässigen Gesamtemission

Maximal zulässige Gesamtemission pro Jahr

Neuanlagen 1)

Altanlagen gemäß § 10Altanlagen gemäß Paragraph 10,

ab dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung

ab dem 1. 11. 2005 (1. 11. 2003) 2)

Zielemission x 1,5

ab dem 1. 11. 2004

ab dem 1. 11. 2007 (1. 11. 2005) 2)

Zielemission

1) Im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung nicht genehmigte Betriebsanlagen.

2) Der Klammerausdruck gilt für Altanlagen gemäß § 10 Abs. 2 erster Satz, die mit keiner Abgasreinigungsanlage ausgestattet sind oder in denen keine lösungsmittelarmen Beschichtungsstoffe (im Sinne des § 2 Z 2.1 der Lackieranlagen-Verordnung) verwendet werden.2) Der Klammerausdruck gilt für Altanlagen gemäß Paragraph 10, Absatz 2, erster Satz, die mit keiner Abgasreinigungsanlage ausgestattet sind oder in denen keine lösungsmittelarmen Beschichtungsstoffe (im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 2 Punkt eins, der Lackieranlagen-Verordnung) verwendet werden.

2.Ziffer 2 Die jährliche Bezugsemission berechnet sich wie folgt:

Jährliche Bezugsemission = kg Feststoff/a x Multiplikationsfaktor

Es ist die Gesamtmasse der Feststoffe in der jährlich eingesetzten Menge an Beschichtungsstoff und bzw. oder Druckfarbe, Klarlack oder Klebstoff zu bestimmen. Als Feststoffe gelten alle Stoffe in Beschichtungsstoffen, Druckfarben, Klarlacken und Klebstoffen, die sich verfestigen, sobald das Wasser oder die flüchtigen organischen Verbindungen verdunstet sind (wie zB Bindemittel, Pigmente, Füllstoffe in Lacken, Farben, Klebstoffen).

Durch Multiplikation der bestimmten Gesamtmasse an Feststoffen mit dem entsprechenden Multiplikationsfaktor der nachstehenden Tabelle ist die jährliche Bezugsemission zu berechnen:

Ziffer nach

Anh. 1

Tätigkeit

Multiplikations-faktor

Prozentsatz

1.1

Heatset - Rollenoffset

1

(30+5) %

1.2

Illustrationstiefdruck

4

(10+5) %

Altanlagen gemäß § 10:Altanlagen gemäß Paragraph 10 :,

(15+5) %

1.3.1

Rotationstiefdruck

4

> 5-10 t/a: (25+5) %

> 10 t/a: (20+5) %

1.3.2

Flexodruck

4

1.3.3

Rotationssiebdruck

1,5

1.3.4

Laminierung im Zuge einer Drucktätigkeit

4

1.3.5

Klarlackauftrag im Zuge einer Drucktätigkeit

4

3

Fahrzeugreparaturlackierung

2,5

(25+15) %

4

Bandblechbeschichtung

2,5

(5+5) %

Altanlagen gemäß § 10:Altanlagen gemäß Paragraph 10 :,

(10+5) %

5.1

Beschichtungen von sonstigen Metall- oder Kunststoffoberflächen

1,5

> 5-10 t/a: (25+15) %

> 10 t/a: 20+5) %

5.2

Beschichtung von Textilien, Geweben, Folien oder Papier

4

> 5-10 t/a: (25+15) %

> 10 t/a: (20+5) %

7

Holzbeschichtung

3 1)

> 5-25 t/a: (25+15) %

> 25 t/a: (20+5) %

9

Holzimprägnierung

1,5

(40+5) %

13

Klebebeschichtung

3

> 5-15 t/a: (25+5) %

> 15 t/a: (20+5) %

18.1-18.4

Serienbeschichtung von Fahrzeugen

2,5

(20+5) %

18.5

Beschichtung von Schienenfahrzeugen

1,5

(20+5) %

5, 13

Beschichtungen, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen, und Beschichtungen für die Luft- und Raumfahrt

2,33

wie Z 5.1, 5.2 oder 13wie Ziffer 5 Punkt eins,, 5.2 oder 13

1) Für Applikationsverfahren mit einem Auftragswirkungsgrad > 85% (zB Walzen) oder bei einem jährlichen Lösungsmittelverbrauch bis 15 t kann der Multiplikationsfaktor 4 zugrunde gelegt werden.

3.Ziffer 3 Die Zielemission wird durch Multiplikation der gemäß Z 2 ermittelten jährlichen Bezugsemission mit dem in der Tabelle in Z 2 angegebenen Prozentsatz errechnet: Zielemission = jährliche Bezugsemission x Prozentsatz.Die Zielemission wird durch Multiplikation der gemäß Ziffer 2, ermittelten jährlichen Bezugsemission mit dem in der Tabelle in Ziffer 2, angegebenen Prozentsatz errechnet: Zielemission = jährliche Bezugsemission x Prozentsatz.

4.Ziffer 4 Die Anforderungen des Reduktionsplans sind erfüllt, wenn die nach dem Verfahren zur Erstellung der Lösungsmittelbilanz gemäß Anhang 4 zu dieser Verordnung bestimmte tatsächliche Gesamtemission an flüchtigen organischen Verbindungen die Zielemission nicht überschreitet.

III. Vereinfachte Reduktionsplänerömisch III. Vereinfachte Reduktionspläne

1.Ziffer eins Die unter Punkt II genannte Zielemission des Reduktionsplans gilt für VOC-Anlagen mit Tätigkeiten der Z 1.3 gemäß Anhang 1 zu dieser Verordnung auch als eingehalten, soweit in diesen VOC-Anlagen ausschließlich Druckfarben, Klarlacke, Klebstoffe und Hilfsstoffe mit einem Lösungsmittelgehalt von weniger als 10% eingesetzt werden und der Betriebsanlageninhaber dies in seinem Antrag (§ 3 Abs. 5) erklärt. Der Antrag hat jedenfalls Angaben über den Lösungsmittelgehalt der eingesetzten Stoffe und Zubereitungen zu enthalten.Die unter Punkt römisch II genannte Zielemission des Reduktionsplans gilt für VOC-Anlagen mit Tätigkeiten der Ziffer eins Punkt 3, gemäß Anhang 1 zu dieser Verordnung auch als eingehalten, soweit in diesen VOC-Anlagen ausschließlich Druckfarben, Klarlacke, Klebstoffe und Hilfsstoffe mit einem Lösungsmittelgehalt von weniger als 10% eingesetzt werden und der Betriebsanlageninhaber dies in seinem Antrag (Paragraph 3, Absatz 5,) erklärt. Der Antrag hat jedenfalls Angaben über den Lösungsmittelgehalt der eingesetzten Stoffe und Zubereitungen zu enthalten.

2.Ziffer 2 Die unter Punkt II genannte Zielemission des Reduktionsplansgilt für Kleinanlagen (§ 2 Z 16) mit Tätigkeiten der Z 3 oder 5.1 gemäß Anhang 1 zu dieser Verordnung auch als eingehalten, soweit in diesen VOC-Anlagen ausschließlich Beschichtungsstoffe mit einem VOC-Wert (Anhang 5, lit. D) von höchstens 250 g/l sowie Reinigungsmittel mit einem Massegehalt an flüchtigen organischen Verbindungen von weniger als 20% eingesetzt werden und der Betriebsanlageninhaber dies in seinem Antrag (§ 3 Abs. 5) erklärt. Der Antrag hat jedenfalls Angaben über den Lösungsmittelgehalt der eingesetzten Stoffe und Zubereitungen zu enthalten.Die unter Punkt römisch II genannte Zielemission des Reduktionsplansgilt für Kleinanlagen (Paragraph 2, Ziffer 16,) mit Tätigkeiten der Ziffer 3, oder 5.1 gemäß Anhang 1 zu dieser Verordnung auch als eingehalten, soweit in diesen VOC-Anlagen ausschließlich Beschichtungsstoffe mit einem VOC-Wert (Anhang 5, lit. D) von höchstens 250 g/l sowie Reinigungsmittel mit einem Massegehalt an flüchtigen organischen Verbindungen von weniger als 20% eingesetzt werden und der Betriebsanlageninhaber dies in seinem Antrag (Paragraph 3, Absatz 5,) erklärt. Der Antrag hat jedenfalls Angaben über den Lösungsmittelgehalt der eingesetzten Stoffe und Zubereitungen zu enthalten.

3.Ziffer 3 Die unter Punkt II genannte Zielemission des Reduktionsplans gilt für Kleinanlagen (§ 2 Z 16) mit Tätigkeiten der Z 7 gemäß Anhang 1 zu dieser Verordnung auch als eingehalten, soweitDie unter Punkt römisch II genannte Zielemission des Reduktionsplans gilt für Kleinanlagen (Paragraph 2, Ziffer 16,) mit Tätigkeiten der Ziffer 7, gemäß Anhang 1 zu dieser Verordnung auch als eingehalten, soweit

  1. a)Litera a
    1. a)Litera afür das Beschichten und das Bedrucken 0,8 g C/kg Textilien und
    2. b)Litera baus Verschleppung und Restgehalt der Präparation 0,4 g C/kg Textilien
    nicht überschreiten und der Betriebsanlageninhaber dies in seinem Antrag (§ 3 Abs. 5) erklärt. Der Antrag hat jedenfalls Angaben über den Lösungsmittelgehalt der eingesetzten Stoffe und Zubereitungen zu enthalten.nicht überschreiten und der Betriebsanlageninhaber dies in seinem Antrag (Paragraph 3, Absatz 5,) erklärt. Der Antrag hat jedenfalls Angaben über den Lösungsmittelgehalt der eingesetzten Stoffe und Zubereitungen zu enthalten.

Anl. 4 VAV


(§ 5 Abs. 5)Lösungsmittelbilanz1. Definitionen

Die folgenden Definitionen dienen der Erstellung einer Lösungsmittelbilanz:

1.1 I (Input): Einsatz organischer Lösungsmittel in einer VOC-Anlage1.1 römisch eins (Input): Einsatz organischer Lösungsmittel in einer VOC-Anlage

  1. I/1:Ziffer römisch eins /, eins :Die Menge organischer Lösungsmittel oder ihre Menge in gekauften Gemische, die in der Zeitspanne eingesetzt wird, die der Berechnung der Lösungsmittelbilanz zugrunde liegt.
  2. I/2:Ziffer römisch eins /, 2 :Die Menge organischer Lösungsmittel oder ihre Menge in zurückgewonnenen Gemische, die in der VOC-Anlage als Lösungsmittel zur Wiederverwendung eingesetzt wird. Das zurückgewonnene Lösungsmittel wird jedes Mal dann erfasst, wenn es zur Ausführung der Tätigkeit verwendet wird.

1.2 O (Output): Austrag organischer Lösungsmittel aus einer VOC-Anlage

  1. O /1:O, /1:Emissionen im Abgas.
  2. O /2:O, /2:Menge organischer Lösungsmittel im Abwasser, gegebenenfalls unter Berücksichtigung der Abwasseraufbereitung bei der Berechnung von O/5.
  3. O /3:O, /3:Die Menge organischer Lösungsmittel, die als Verunreinigung oder Rückstand im Endprodukt verbleibt.
  4. O /4:O, /4:Diffuse Emissionen organischer Lösungsmittel in die Luft. Hiezu gehört im Allgemeinen die Belüftung von Räumen, bei der die Luft durch Fenster, Türen, Lüftungsschächte oder ähnliche Öffnungen nach außen entweichen kann oder über raumlufttechnische Anlagen ohne Abgasreinigung nach außen befördert wird.
  5. O /5:O, /5:Die Menge organischer Lösungsmittel und bzw. oder organischer Verbindungen, die auf Grund chemischer oder physikalischer Reaktionen, beispielsweise durch Verbrennung oder Aufbereitung von Abgasen oder Abwasser, vernichtet oder aufgefangen wird, sofern sie nicht unter O/6, O/7 oder O/8 fällt.
  6. O /6:O, /6:Die Menge organischer Lösungsmittel, die in eingesammeltem Abfall enthalten ist und nicht zur Wiederverwendung zurückgewonnen wurde.
  7. O /7:O, /7:Organische Lösungsmittel oder in Gemische enthaltene organische Lösungsmittel, die als Produkt zum Verkauf bestimmt sind, beispielsweise Lacke, Farben oder Klebstoffe als Verkaufsprodukte der Herstellungsprozesse.
  8. O /8:O, /8:Die Menge organischer Lösungsmittel, die zur Wiederverwendung zurückgewonnen wurde oder in für die Wiederverwendung zurückgewonnenen Gemische enthalten ist, jedoch nicht als Einsatz gilt, sofern sie nicht unter O/7 fällt.
  9. O /9:O, /9:Organische Lösungsmittel, die auf sonstigem Wege freigesetzt werden.
2. Leitlinien für die Verwendung einer Lösungsmittelbilanz zum Nachweis der Erfüllung von Anforderungen

Die Art und Weise, wie die Lösungsmittelbilanz verwendet wird, hängt von der jeweiligen zu überprüfenden Anforderung ab. Neben den nachfolgenden Überprüfungen dient die Lösungsmittelbilanz ebenfalls zur Bestimmung des Lösungsmittelverbrauches, um feststellen zu können, unter welchen Abschnitt dieser Verordnung eine Betriebsanlage fällt und welche Anforderungen in Abhängigkeit vom Schwellenwert erfüllt werden müssen.

  1. 2.12 Punkt einsÜberprüfung der Erfüllung des Reduktionsplans gemäß Anhang 3 zu dieser Verordnung oder von Gesamtemissionsgrenzwerten gemäß Anhang 2 zu dieser Verordnung
    1. a)Litera aErmittlung des LösungsmittelverbrauchesDer Lösungsmittelverbrauch (C) ist nach folgender Beziehung zu berechnen:

C = I/1 O/8

Parallel hiezu sind die Feststoffe, die in den im Zeitraum eines Jahres eingesetzten Beschichtungsstoffen verwendet wurden, zu bestimmen, um die jährliche Bezugsemission und die Zielemission berechnen zu können.
  1. b)Litera bErmittlung der EmissionenUm die Einhaltung eines Reduktionsplans oder eines Gesamtemissionsgrenzwertes für flüchtige organische Verbindungen zu überprüfen, ist die Lösungsmittelbilanz zur Ermittlung der Emissionen (E) zu erstellen. Die Emissionen lassen sich anhand der folgenden Beziehung berechnen:

E = F + O/1

F sind die gemäß Z 2.2 bestimmten diffusen Emissionen. Die ermittelte Emission ist dann durch die jeweiligen Produktparameter (zB bei der Schuhherstellung durch die Anzahl der im Jahr erzeugten Schuhpaare) zu dividieren und anschließend mit dem festgelegten Gesamtemissionsgrenzwert zu vergleichen.F sind die gemäß Ziffer 2 Punkt 2, bestimmten diffusen Emissionen. Die ermittelte Emission ist dann durch die jeweiligen Produktparameter (zB bei der Schuhherstellung durch die Anzahl der im Jahr erzeugten Schuhpaare) zu dividieren und anschließend mit dem festgelegten Gesamtemissionsgrenzwert zu vergleichen.
  1. c)Litera cUm die Einhaltung der im § 3 Abs. 2 festgelegten Anforderungen zu beurteilen, ist zur Bestimmung der Gesamtemissionen aller Tätigkeiten die Lösungsmittelbilanz zu erstellen. Das Ergebnis ist dann anschließend mit den Gesamtemissionen zu vergleichen, die entstanden wären, wenn die Anforderungen für jede einzelne Tätigkeit erfüllt worden wären.Um die Einhaltung der im Paragraph 3, Absatz 2, festgelegten Anforderungen zu beurteilen, ist zur Bestimmung der Gesamtemissionen aller Tätigkeiten die Lösungsmittelbilanz zu erstellen. Das Ergebnis ist dann anschließend mit den Gesamtemissionen zu vergleichen, die entstanden wären, wenn die Anforderungen für jede einzelne Tätigkeit erfüllt worden wären.
  1. 2.22 Punkt 2Bestimmung der diffusen EmissionenDie diffusen Emissionen lassen sich im Hinblick auf einen Vergleich mit den Grenzwerten für diffuse Emissionen gemäß Anhang 2 zu dieser Verordnung nach der folgenden Beziehung berechnen:

F = I/1 - O/1 - O/5 - O/6 - O/7 - O/8

oder

Anl. 5 VAV


(§ 5 Abs. 3, § 9 Abs. 1)(Paragraph 5, Absatz 3,, Paragraph 9, Absatz eins,)

Anforderungen an die Durchführung der Messungen, der Berechnungen und an die Bestimmung des VOC-WertesA. Einzelmessungen (Messungen gemäß § 5 Abs. 3)A. Einzelmessungen (Messungen gemäß Paragraph 5, Absatz 3,)

1.Ziffer eins Die Messungen sind nach den Regeln der Technik (für staubförmige Emissionen zB nach dem Verfahren gemäß VDI 2066, Blätter 3 und 7, für flüchtige organische Verbindungen zB nach dem Verfahren gemäß ÖNORM M 9486 oder VDI 3481, Blätter 1 und 3 sowie für gasförmige Emissionen in Form von CO zB nach dem Verfahren gemäß VDI 2455, Blätter 1 und 2 sowie VDI 2459, Blätter 1 bis 7, und für gasförmige Emissionen in Form von NO bzw. NO2 zB nach dem Verfahren gemäß VDI 2456, Blätter 1 bis 9) unter den üblichen Betriebsbedingungen bei Verwendung des jeweils lösungsmittelreichsten Beschichtungsstoffes durchzuführen. Die Mess- und Betriebsbedingungen sind im Messbericht (zB gemäß ÖNORM M 9486 oder VDI 4220) anzugeben.

2 Die in der Z 1 genannten VDI-Richtlinien (Richtlinie des Vereins Deutscher Ingenieure) sind beim Österreichischen Normungsinstitut, Heinestraße 38, Postfach 130, A-1021 Wien, erhältlich.2 Die in der Ziffer eins, genannten VDI-Richtlinien (Richtlinie des Vereins Deutscher Ingenieure) sind beim Österreichischen Normungsinstitut, Heinestraße 38, Postfach 130, A-1021 Wien, erhältlich.

3.Ziffer 3 Bei jedem Überwachungsvorgang sind mindestens drei Messwerte in Form von Stundenmittelwerten zu bestimmen, sofern in der Verordnung nicht ausdrücklich andere Mittelungszeiten festgelegt sind.

4.Ziffer 4 Der Emissionsgrenzwert gilt als eingehalten, wenn bei einem Überwachungsvorgang

  1. a)Litera ader Mittelwert aller Einzelmessungen den Emissionsgrenzwert nicht übersteigt und
  2. b)Litera bkeines der Stundenmittel mehr als das 1,5fache des Emissionsgrenzwertes beträgt.

B. Kontinuierliche Messungen gemäß § 5 Abs. 4B. Kontinuierliche Messungen gemäß Paragraph 5, Absatz 4,

1.Ziffer eins Die Datenaufzeichnung hat durch ein automatisch registrierendes Messgerät gemäß ÖNORM M 9410, BGBl. Nr. 785/1994, und gemäß der als Anlage angeschlossenen ÖNORM M 9411 „Kontinuierlich arbeitende Konzentrationsmesssysteme für Emissionen luftverunreinigender Stoffe - Anforderungen, Einbau und Wartung“, vom 1. November 1999, in Form von Halbstundenmittelwerten unter Angabe von Datum, Uhrzeit und Messstelle zu erfolgen. Die Verfügbarkeit der Daten hat mindestens 90% der Betriebszeit zu betragen. Als Bezugszeitraum gilt ein Monat.Die Datenaufzeichnung hat durch ein automatisch registrierendes Messgerät gemäß ÖNORM M 9410, Bundesgesetzblatt Nr. 785 aus 1994,, und gemäß der als Anlage angeschlossenen ÖNORM M 9411 „Kontinuierlich arbeitende Konzentrationsmesssysteme für Emissionen luftverunreinigender Stoffe - Anforderungen, Einbau und Wartung“, vom 1. November 1999, in Form von Halbstundenmittelwerten unter Angabe von Datum, Uhrzeit und Messstelle zu erfolgen. Die Verfügbarkeit der Daten hat mindestens 90% der Betriebszeit zu betragen. Als Bezugszeitraum gilt ein Monat.

2.Ziffer 2 Das registrierende Messgerät ist im Abnahmeversuch und alle drei Jahre durch einen Sachkundigen (§ 2 Z 26) zu kalibrieren.Das registrierende Messgerät ist im Abnahmeversuch und alle drei Jahre durch einen Sachkundigen (Paragraph 2, Ziffer 26,) zu kalibrieren.

3.Ziffer 3 Die Wartung des registrierenden Messgerätes ist durch einen Sachkundigen (§ 2 Z 26) mindestens einmal jährlich vornehmen zu lassen.Die Wartung des registrierenden Messgerätes ist durch einen Sachkundigen (Paragraph 2, Ziffer 26,) mindestens einmal jährlich vornehmen zu lassen.

4.Ziffer 4 Der Emissionsgrenzwert gilt als eingehalten, wenn

  1. a)Litera akein Tagesmittelwert, gebildet aus den Halbstundenmittelwerten, den Emissionsgrenzwert übersteigt und
  2. b)Litera bkein Halbstundenmittelwert mehr als das 1,5-fache des Emissionsgrenzwertes beträgt.

C. Ermittlung der flächenbezogenen Gesamtemissionen an flüchtigen organischen Verbindungen bei Anlagen der Fahrzeugbeschichtung

Die Fläche eines zu beschichtenden Produkts wird definiert als

  1. a)Litera adie Fläche, die sich aus der gesamten mit Hilfe der Elektrophorese beschichteten Fläche errechnet, sowie die Fläche der Teile, die in aufeinanderfolgenden Phasen des Beschichtungsverfahrens hinzukommen und auf die gleiche Schicht wie auf das betreffende Produkt aufgebracht wird, oder als
  2. b)Litera bdie Gesamtfläche des in der VOC-Anlage beschichteten Produkts.

Für die Berechnung der mit Hilfe der Elektrophorese beschichteten Fläche gilt folgende Beziehung:

2 × Gesamtgewicht

durchschnittliche Dicke des Metallblechs × Dichte des Metallblechs

Dieses Verfahren findet auch auf andere beschichtete Blechteile Anwendung. Die Fläche der hinzukommenden Teile oder die in der VOC-Anlage beschichtete Gesamtfläche ist mit Hilfe von Computer Aided Design (CAD) oder anderen gleichwertigen Verfahren zu berechnen.

D. Mindestanforderungen an Emissionsberechnungen gemäß § 5 Abs. 3 und § 9 Abs. 1D. Mindestanforderungen an Emissionsberechnungen gemäß Paragraph 5, Absatz 3 und Paragraph 9, Absatz eins,
  • Strichaufzählung

    VOC-Wert =

    Masse der flüchtigen Anteile - Masse Wasser

    in g/l

    Volumen Beschichtungsstoffe - Volumen Wasser

    Der VOC-Wert bezieht sich auf den anwendungsfertigen Beschichtungsstoff einschließlich der vom Hersteller vorgegebenen oder empfohlenen Verdünnungen.

    2.Ziffer 2 Abweichend von Z 1 wird der Gehalt an flüchtigen organischen Verbindungen bei Beschichtungsstoffen für Holzoberflächen als Masse, bezogen auf einen Liter Beschichtungsstoff, wie folgt definiert:Abweichend von Ziffer eins, wird der Gehalt an flüchtigen organischen Verbindungen bei Beschichtungsstoffen für Holzoberflächen als Masse, bezogen auf einen Liter Beschichtungsstoff, wie folgt definiert:

    VOC-Wert (g/l) = (100 - nfa - mw) × ρs × 10
    1. ρs:ρs:Dichte des Beschichtungsstoffs in g/cm3
    2. nfa:nfa:nichtflüchtige Anteile in Prozent
    3. mw:mw:Masseanteil des Wassers in Prozent

Anl. 6 VAV


(§ 7 Abs. 1)(Paragraph 7, Absatz eins,)

Meldung von VOC-Anlagen gemäß § 7 Abs. 1Meldung von VOC-Anlagen gemäß Paragraph 7, Absatz eins,

An die Bezirkshauptmannschaft .............................................

An den Magistrat der Stadt .............................................
  1. 1.Ziffer einsName der Firma:
  2. 2.Ziffer 2Standort der VOC-Anlage:
  3. a)Litera aAdresse:
  4. b)Litera bKoordinaten (Gauß-Krüger; auf 100 m genau):
  5. 3.Ziffer 3VOC-Anlage:
  6. a)Litera agenaue Bezeichnung (zB Erzeuger, Typ):
  7. b)Litera bZuordnung der VOC-Anlage (Ziffer gemäß Anhang 2 zu dieser Verordnung):
  8. c)Litera cIPPC-Anlage ◻ ja, ◻ nein (Zutreffendes bitte ankreuzen)
  9. 4.Ziffer 4Genehmigungstand der VOC-Anlage:
  10. a)Litera a◻ genehmigter Altbestand, ◻ Neugenehmigung, ◻ Änderung, ◻ Ausnahmegenehmigung von Bestimmungen der VAV (Zutreffendes bitte ankreuzen)
  11. b)Litera bgenehmigt mit Bescheid vom..................., GZ.......................... der /des......................................
  12. c)Litera cbei Ausnahmegenehmigung von Bestimmungen der VAV:
Bescheid vom..........................................., GZ.......................... der /des......................................
  1. d)Litera dWird ein Reduktionsplan angewendet? ◻ ja, ◻ nein (Zutreffendes bitte ankreuzen)
  2. 5.Ziffer 5Emissionen (bei Anwendung eines Reduktionsplans kann das Ausfüllen von a) bis c) entfallen):
  3. a)Litera aWelche Grenzwerte sind für die VOC-Anlage einzuhalten? (Schadstoff und Konzentration)
  4. b)Litera bWie ist die Einhaltung der Grenzwerte zu überprüfen?◻ Einzelmessungen, ◻ kontinuierliche Messungen (Zutreffendes bitte ankreuzen)
  5. c)Litera cbei Einzelmessungen: in welchen Zeitabständen sind die Messungen zu wiederholen?◻ 1-, ◻ 2-, ◻ 3-, ◻ 5-jährlich (Zutreffendes bitte ankreuzen) für ……… (Schadstoff)◻ 1-, ◻ 2-, ◻ 3-, ◻ 5-jährlich (Zutreffendes bitte ankreuzen) für ……… (Schadstoff)◻ 1-, ◻ 2-, ◻ 3-, ◻ 5-jährlich (Zutreffendes bitte ankreuzen) für ……… (Schadstoff)
  6. d)Litera djährliche Lösungsmittelemission (kg/a) in den letzten drei Jahren (beginnend 2002 – 2004) gemäß Lösungsmittelbilanz (Anhang 4 zu dieser Verordnung)

Jahr

kg

2002

 

2003

 

2004

 

Gesamt

 

Die Richtigkeit dieser Angaben wird bestätigt.

................................................................................

..............................................................................

Ort, Datum

Firmenmäßige Zeichnung

Anl. 7 VAV


Meldung an den Landeshauptmann gemäß § 7 Abs. 2Meldung an den Landeshauptmann gemäß Paragraph 7, Absatz 2,

Meldende Stelle:

Berichtszeitraum:

1)Ziffer eins,)

Name der Firma

Adresse

Koordinaten

Genehmigungszustand 2)

Anmerkung
R/I 3)

Lösungsmittel-
emission im
Bezugszeitraum

alt

neu

Änderung

Ausnahme

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1) Ziffernmäßige Bezeichnung der gemeldeten VOC-Anlage gemäß Anhang 2 zu dieser Verordnung.

..............................................................................

Ort, Datum und Unterschrift

Anl. 8 VAV


Meldung an den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit gemäß § 7 Abs. 3Meldung an den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit gemäß Paragraph 7, Absatz 3,

Meldende Stelle:

Berichtszeitraum:

1)Ziffer eins,)

Anzahl der VOC-Anlagen

Aus-
nahmen

Reduk-
tions-
pläne

IPPC-
Anla-
gen

Lösungsmittelemission aller
VOC-Anlagen im
Bezugszeitraum

alt

neu

geändert

Gesamt

1.1

 

 

 

 

 

 

 

 

1.2

 

 

 

 

 

 

 

 

1.3

 

 

 

 

 

 

 

 

2

 

 

 

 

 

 

 

 

3

 

 

 

 

 

 

 

 

4

 

 

 

 

 

 

 

 

5

 

 

 

 

 

 

 

 

6

 

 

 

 

 

 

 

 

7

 

 

 

 

 

 

 

 

8

 

 

 

 

 

 

 

 

9

 

 

 

 

 

 

 

 

10

 

 

 

 

 

 

 

 

11

 

 

 

 

 

 

 

 

12

 

 

 

 

 

 

 

 

13

 

 

 

 

 

 

 

 

14

 

 

 

 

 

 

 

 

15

 

 

 

 

 

 

 

 

16

 

 

 

 

 

 

 

 

17

 

 

 

 

 

 

 

 

18.1

 

 

 

 

 

 

 

 

18.2

 

 

 

 

 

 

 

 

18.3

 

 

 

 

 

 

 

 

18.4

 

 

 

 

 

 

 

 

18.5

 

 

 

 

 

 

 

 

1) Ziffernmäßige Bezeichnung der gemeldeten VOC-Anlage gemäß Anhang 2 zu dieser Verordnung.

........................................................................................

Ort, Datum und Unterschrift

Anl. 9 VAV


ÖNORM M 9411

(Anm.: Anlage als PDF dokumentiert)Anmerkung, Anlage als PDF dokumentiert)