§ 6 VAV

VAV - VOC-Anlagen-Verordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

Die Abgase von VOC-Anlagen müssen so ins Freie abgeleitet werden, dass ein Abtransport mit der freien Luftströmung nach dem Stand der Technik (zB Anhang A der ÖNORM M 9486 „Emissionsmessungen von flüchtigen organischen Verbindungen, insbesondere von Lösemitteln - Allgemeine Anforderungen“, vom 1. August 1998, erhältlich beim Österreichischen Normungsinstitut, Heinestraße 38, Postfach 130, A-1021 Wien) gewährleistet ist.

In Kraft seit 01.09.2002 bis 31.12.9999
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