Anl. 3 VAV

VAV - VOC-Anlagen-Verordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 13.03.2025
(§ 3 Abs. 5, § 10 Abs. 4)Reduktionsplan für VOC-Anlagen in Betriebsanlagen gemäß § 1 Z 1Reduktionsplan für VOC-Anlagen in Betriebsanlagen gemäß Paragraph eins, Ziffer eins,
I. Grundsätze und allgemeine Anforderungen

Bei Anwendung eines Reduktionsplans ist eine Emissionsminderung mindestens in gleicher Höhe zu erzielen, wie dies bei Anwendung der Emissionsgrenzwerte nach Anhang 2 zu dieser Verordnung der Fall wäre.

Der Plan hat den folgenden Punkten Rechnung zu tragen:

  1. 1.Ziffer einsDer Bezugspunkt für die Emissionsreduzierungen sollte soweit wie möglich den Emissionen entsprechen, die ohne Reduzierungsmaßnahmen freigesetzt würden.
  2. 2.Ziffer 2Andere als unter Punkt II genannte Reduktionspläne müssen den in Punkt II genannten Zeitvorgaben für die maximal zulässigen Gesamtemissionen entsprechen.Andere als unter Punkt römisch II genannte Reduktionspläne müssen den in Punkt römisch II genannten Zeitvorgaben für die maximal zulässigen Gesamtemissionen entsprechen.
  3. 3.Ziffer 3Sind lösungsmittelarme oder lösungsmittelfreie Ersatzstoffe noch in Entwicklung und ist ein Ende der Entwicklung absehbar, hat die Behörde dem Betriebsanlageninhaber eine angemessene Fristverlängerung zur Umsetzung seines Reduktionsplans einzuräumen.
II. Reduktionsplan für spezielle VOC-Anlagenrömisch II. Reduktionsplan für spezielle VOC-Anlagen

Der folgende Reduktionsplan ist insbesondere auf VOC-Anlagen anzuwenden, bei denen die Verwendung von Beschichtungsstoffen mit einem konstanten Gehalt an Feststoffen angenommen werden kann.

1.Ziffer eins Der Betriebsanlageninhaber legt der Behörde einen Reduktionsplan vor, der vorsieht, den durchschnittlichen Gehalt an flüchtigen organischen Verbindungen der Einsatzstoffe, insbesondere der Beschichtungsstoffe und Reinigungsmittel, zu verringern und bzw. oder den Feststoffnutzungsgrad zu erhöhen, um die Gesamtemissionen an flüchtigen organischen Verbindungen aus der VOC-Anlage auf einen bestimmten Prozentsatz der jährlichen Bezugsemission, die sogenannte Zielemission, ab den nachstehenden Zeitpunkten zu reduzieren:

Zeitpunkt für die Einhaltung der maximal zulässigen Gesamtemission

Maximal zulässige Gesamtemission pro Jahr

Neuanlagen 1)

Altanlagen gemäß § 10Altanlagen gemäß Paragraph 10,

ab dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung

ab dem 1. 11. 2005 (1. 11. 2003) 2)

Zielemission x 1,5

ab dem 1. 11. 2004

ab dem 1. 11. 2007 (1. 11. 2005) 2)

Zielemission

1) Im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung nicht genehmigte Betriebsanlagen.

2) Der Klammerausdruck gilt für Altanlagen gemäß § 10 Abs. 2 erster Satz, die mit keiner Abgasreinigungsanlage ausgestattet sind oder in denen keine lösungsmittelarmen Beschichtungsstoffe (im Sinne des § 2 Z 2.1 der Lackieranlagen-Verordnung) verwendet werden.2) Der Klammerausdruck gilt für Altanlagen gemäß Paragraph 10, Absatz 2, erster Satz, die mit keiner Abgasreinigungsanlage ausgestattet sind oder in denen keine lösungsmittelarmen Beschichtungsstoffe (im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 2 Punkt eins, der Lackieranlagen-Verordnung) verwendet werden.

2.Ziffer 2 Die jährliche Bezugsemission berechnet sich wie folgt:

Jährliche Bezugsemission = kg Feststoff/a x Multiplikationsfaktor

Es ist die Gesamtmasse der Feststoffe in der jährlich eingesetzten Menge an Beschichtungsstoff und bzw. oder Druckfarbe, Klarlack oder Klebstoff zu bestimmen. Als Feststoffe gelten alle Stoffe in Beschichtungsstoffen, Druckfarben, Klarlacken und Klebstoffen, die sich verfestigen, sobald das Wasser oder die flüchtigen organischen Verbindungen verdunstet sind (wie zB Bindemittel, Pigmente, Füllstoffe in Lacken, Farben, Klebstoffen).

Durch Multiplikation der bestimmten Gesamtmasse an Feststoffen mit dem entsprechenden Multiplikationsfaktor der nachstehenden Tabelle ist die jährliche Bezugsemission zu berechnen:

Ziffer nach

Anh. 1

Tätigkeit

Multiplikations-faktor

Prozentsatz

1.1

Heatset - Rollenoffset

1

(30+5) %

1.2

Illustrationstiefdruck

4

(10+5) %

Altanlagen gemäß § 10:Altanlagen gemäß Paragraph 10 :,

(15+5) %

1.3.1

Rotationstiefdruck

4

> 5-10 t/a: (25+5) %

> 10 t/a: (20+5) %

1.3.2

Flexodruck

4

1.3.3

Rotationssiebdruck

1,5

1.3.4

Laminierung im Zuge einer Drucktätigkeit

4

1.3.5

Klarlackauftrag im Zuge einer Drucktätigkeit

4

3

Fahrzeugreparaturlackierung

2,5

(25+15) %

4

Bandblechbeschichtung

2,5

(5+5) %

Altanlagen gemäß § 10:Altanlagen gemäß Paragraph 10 :,

(10+5) %

5.1

Beschichtungen von sonstigen Metall- oder Kunststoffoberflächen

1,5

> 5-10 t/a: (25+15) %

> 10 t/a: 20+5) %

5.2

Beschichtung von Textilien, Geweben, Folien oder Papier

4

> 5-10 t/a: (25+15) %

> 10 t/a: (20+5) %

7

Holzbeschichtung

3 1)

> 5-25 t/a: (25+15) %

> 25 t/a: (20+5) %

9

Holzimprägnierung

1,5

(40+5) %

13

Klebebeschichtung

3

> 5-15 t/a: (25+5) %

> 15 t/a: (20+5) %

18.1-18.4

Serienbeschichtung von Fahrzeugen

2,5

(20+5) %

18.5

Beschichtung von Schienenfahrzeugen

1,5

(20+5) %

5, 13

Beschichtungen, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen, und Beschichtungen für die Luft- und Raumfahrt

2,33

wie Z 5.1, 5.2 oder 13wie Ziffer 5 Punkt eins,, 5.2 oder 13

1) Für Applikationsverfahren mit einem Auftragswirkungsgrad > 85% (zB Walzen) oder bei einem jährlichen Lösungsmittelverbrauch bis 15 t kann der Multiplikationsfaktor 4 zugrunde gelegt werden.

3.Ziffer 3 Die Zielemission wird durch Multiplikation der gemäß Z 2 ermittelten jährlichen Bezugsemission mit dem in der Tabelle in Z 2 angegebenen Prozentsatz errechnet: Zielemission = jährliche Bezugsemission x Prozentsatz.Die Zielemission wird durch Multiplikation der gemäß Ziffer 2, ermittelten jährlichen Bezugsemission mit dem in der Tabelle in Ziffer 2, angegebenen Prozentsatz errechnet: Zielemission = jährliche Bezugsemission x Prozentsatz.

4.Ziffer 4 Die Anforderungen des Reduktionsplans sind erfüllt, wenn die nach dem Verfahren zur Erstellung der Lösungsmittelbilanz gemäß Anhang 4 zu dieser Verordnung bestimmte tatsächliche Gesamtemission an flüchtigen organischen Verbindungen die Zielemission nicht überschreitet.

III. Vereinfachte Reduktionsplänerömisch III. Vereinfachte Reduktionspläne

1.Ziffer eins Die unter Punkt II genannte Zielemission des Reduktionsplans gilt für VOC-Anlagen mit Tätigkeiten der Z 1.3 gemäß Anhang 1 zu dieser Verordnung auch als eingehalten, soweit in diesen VOC-Anlagen ausschließlich Druckfarben, Klarlacke, Klebstoffe und Hilfsstoffe mit einem Lösungsmittelgehalt von weniger als 10% eingesetzt werden und der Betriebsanlageninhaber dies in seinem Antrag (§ 3 Abs. 5) erklärt. Der Antrag hat jedenfalls Angaben über den Lösungsmittelgehalt der eingesetzten Stoffe und Zubereitungen zu enthalten.Die unter Punkt römisch II genannte Zielemission des Reduktionsplans gilt für VOC-Anlagen mit Tätigkeiten der Ziffer eins Punkt 3, gemäß Anhang 1 zu dieser Verordnung auch als eingehalten, soweit in diesen VOC-Anlagen ausschließlich Druckfarben, Klarlacke, Klebstoffe und Hilfsstoffe mit einem Lösungsmittelgehalt von weniger als 10% eingesetzt werden und der Betriebsanlageninhaber dies in seinem Antrag (Paragraph 3, Absatz 5,) erklärt. Der Antrag hat jedenfalls Angaben über den Lösungsmittelgehalt der eingesetzten Stoffe und Zubereitungen zu enthalten.

2.Ziffer 2 Die unter Punkt II genannte Zielemission des Reduktionsplansgilt für Kleinanlagen (§ 2 Z 16) mit Tätigkeiten der Z 3 oder 5.1 gemäß Anhang 1 zu dieser Verordnung auch als eingehalten, soweit in diesen VOC-Anlagen ausschließlich Beschichtungsstoffe mit einem VOC-Wert (Anhang 5, lit. D) von höchstens 250 g/l sowie Reinigungsmittel mit einem Massegehalt an flüchtigen organischen Verbindungen von weniger als 20% eingesetzt werden und der Betriebsanlageninhaber dies in seinem Antrag (§ 3 Abs. 5) erklärt. Der Antrag hat jedenfalls Angaben über den Lösungsmittelgehalt der eingesetzten Stoffe und Zubereitungen zu enthalten.Die unter Punkt römisch II genannte Zielemission des Reduktionsplansgilt für Kleinanlagen (Paragraph 2, Ziffer 16,) mit Tätigkeiten der Ziffer 3, oder 5.1 gemäß Anhang 1 zu dieser Verordnung auch als eingehalten, soweit in diesen VOC-Anlagen ausschließlich Beschichtungsstoffe mit einem VOC-Wert (Anhang 5, lit. D) von höchstens 250 g/l sowie Reinigungsmittel mit einem Massegehalt an flüchtigen organischen Verbindungen von weniger als 20% eingesetzt werden und der Betriebsanlageninhaber dies in seinem Antrag (Paragraph 3, Absatz 5,) erklärt. Der Antrag hat jedenfalls Angaben über den Lösungsmittelgehalt der eingesetzten Stoffe und Zubereitungen zu enthalten.

3.Ziffer 3 Die unter Punkt II genannte Zielemission des Reduktionsplans gilt für Kleinanlagen (§ 2 Z 16) mit Tätigkeiten der Z 7 gemäß Anhang 1 zu dieser Verordnung auch als eingehalten, soweitDie unter Punkt römisch II genannte Zielemission des Reduktionsplans gilt für Kleinanlagen (Paragraph 2, Ziffer 16,) mit Tätigkeiten der Ziffer 7, gemäß Anhang 1 zu dieser Verordnung auch als eingehalten, soweit

  1. a)Litera a
    1. a)Litera afür das Beschichten und das Bedrucken 0,8 g C/kg Textilien und
    2. b)Litera baus Verschleppung und Restgehalt der Präparation 0,4 g C/kg Textilien
    nicht überschreiten und der Betriebsanlageninhaber dies in seinem Antrag (§ 3 Abs. 5) erklärt. Der Antrag hat jedenfalls Angaben über den Lösungsmittelgehalt der eingesetzten Stoffe und Zubereitungen zu enthalten.nicht überschreiten und der Betriebsanlageninhaber dies in seinem Antrag (Paragraph 3, Absatz 5,) erklärt. Der Antrag hat jedenfalls Angaben über den Lösungsmittelgehalt der eingesetzten Stoffe und Zubereitungen zu enthalten.
In Kraft seit 11.03.2010 bis 31.12.9999
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