Anl. 3 VAV

VAV - VOC-Anlagen-Verordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024
(§ 3 Abs. 5, § 10 Abs. 4)

Reduktionsplan für VOC-Anlagen in Betriebsanlagen gemäß § 1 Z 1

I. Grundsätze und allgemeine Anforderungen

Bei Anwendung eines Reduktionsplans ist eine Emissionsminderung mindestens in gleicher Höhe zu erzielen, wie dies bei Anwendung der Emissionsgrenzwerte nach Anhang 2 zu dieser Verordnung der Fall wäre.

Der Plan hat den folgenden Punkten Rechnung zu tragen:

1.

Der Bezugspunkt für die Emissionsreduzierungen sollte soweit wie möglich den Emissionen entsprechen, die ohne Reduzierungsmaßnahmen freigesetzt würden.

2.

Andere als unter Punkt II genannte Reduktionspläne müssen den in Punkt II genannten Zeitvorgaben für die maximal zulässigen Gesamtemissionen entsprechen.

3.

Sind lösungsmittelarme oder lösungsmittelfreie Ersatzstoffe noch in Entwicklung und ist ein Ende der Entwicklung absehbar, hat die Behörde dem Betriebsanlageninhaber eine angemessene Fristverlängerung zur Umsetzung seines Reduktionsplans einzuräumen.

II. Reduktionsplan für spezielle VOC-Anlagen

Der folgende Reduktionsplan ist insbesondere auf VOC-Anlagen anzuwenden, bei denen die Verwendung von Beschichtungsstoffen mit einem konstanten Gehalt an Feststoffen angenommen werden kann.

1. Der Betriebsanlageninhaber legt der Behörde einen Reduktionsplan vor, der vorsieht, den durchschnittlichen Gehalt an flüchtigen organischen Verbindungen der Einsatzstoffe, insbesondere der Beschichtungsstoffe und Reinigungsmittel, zu verringern und bzw. oder den Feststoffnutzungsgrad zu erhöhen, um die Gesamtemissionen an flüchtigen organischen Verbindungen aus der VOC-Anlage auf einen bestimmten Prozentsatz der jährlichen Bezugsemission, die sogenannte Zielemission, ab den nachstehenden Zeitpunkten zu reduzieren:

 

Zeitpunkt für die Einhaltung der maximal zulässigen Gesamtemission

Maximal zulässige Gesamtemission pro Jahr

Neuanlagen 1)

Altanlagen gemäß § 10

ab dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung

ab dem 1. 11. 2005 (1. 11. 2003) 2)

Zielemission x 1,5

ab dem 1. 11. 2004

ab dem 1. 11. 2007 (1. 11. 2005) 2)

Zielemission

 

1) Im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung nicht genehmigte Betriebsanlagen.

2) Der Klammerausdruck gilt für Altanlagen gemäß § 10 Abs. 2 erster Satz, die mit keiner Abgasreinigungsanlage ausgestattet sind oder in denen keine lösungsmittelarmen Beschichtungsstoffe (im Sinne des § 2 Z 2.1 der Lackieranlagen-Verordnung) verwendet werden.

 

2. Die jährliche Bezugsemission berechnet sich wie folgt:

 

Jährliche Bezugsemission = kg Feststoff/a x Multiplikationsfaktor

 

Es ist die Gesamtmasse der Feststoffe in der jährlich eingesetzten Menge an Beschichtungsstoff und bzw. oder Druckfarbe, Klarlack oder Klebstoff zu bestimmen. Als Feststoffe gelten alle Stoffe in Beschichtungsstoffen, Druckfarben, Klarlacken und Klebstoffen, die sich verfestigen, sobald das Wasser oder die flüchtigen organischen Verbindungen verdunstet sind (wie zB Bindemittel, Pigmente, Füllstoffe in Lacken, Farben, Klebstoffen).

Durch Multiplikation der bestimmten Gesamtmasse an Feststoffen mit dem entsprechenden Multiplikationsfaktor der nachstehenden Tabelle ist die jährliche Bezugsemission zu berechnen:

 

Ziffer nach

Anh. 1

Tätigkeit

Multiplikations-faktor

Prozentsatz

1.1

Heatset - Rollenoffset

1

(30+5) %

1.2

Illustrationstiefdruck

4

(10+5) %

Altanlagen gemäß § 10:

(15+5) %

1.3.1

Rotationstiefdruck

4

> 5-10 t/a: (25+5) %

> 10 t/a: (20+5) %

1.3.2

Flexodruck

4

1.3.3

Rotationssiebdruck

1,5

1.3.4

Laminierung im Zuge einer Drucktätigkeit

4

1.3.5

Klarlackauftrag im Zuge einer Drucktätigkeit

4

3

Fahrzeugreparaturlackierung

2,5

(25+15) %

4

Bandblechbeschichtung

2,5

(5+5) %

Altanlagen gemäß § 10:

(10+5) %

5.1

Beschichtungen von sonstigen Metall- oder Kunststoffoberflächen

1,5

> 5-10 t/a: (25+15) %

> 10 t/a: 20+5) %

5.2

Beschichtung von Textilien, Geweben, Folien oder Papier

4

> 5-10 t/a: (25+15) %

> 10 t/a: (20+5) %

7

Holzbeschichtung

3 1)

> 5-25 t/a: (25+15) %

> 25 t/a: (20+5) %

9

Holzimprägnierung

1,5

(40+5) %

13

Klebebeschichtung

3

> 5-15 t/a: (25+5) %

> 15 t/a: (20+5) %

18.1-18.4

Serienbeschichtung von Fahrzeugen

2,5

(20+5) %

18.5

Beschichtung von Schienenfahrzeugen

1,5

(20+5) %

5, 13

Beschichtungen, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen, und Beschichtungen für die Luft- und Raumfahrt

2,33

wie Z 5.1, 5.2 oder 13

 

1) Für Applikationsverfahren mit einem Auftragswirkungsgrad > 85% (zB Walzen) oder bei einem jährlichen Lösungsmittelverbrauch bis 15 t kann der Multiplikationsfaktor 4 zugrunde gelegt werden.

 

3. Die Zielemission wird durch Multiplikation der gemäß Z 2 ermittelten jährlichen Bezugsemission mit dem in der Tabelle in Z 2 angegebenen Prozentsatz errechnet: Zielemission = jährliche Bezugsemission x Prozentsatz.

4. Die Anforderungen des Reduktionsplans sind erfüllt, wenn die nach dem Verfahren zur Erstellung der Lösungsmittelbilanz gemäß Anhang 4 zu dieser Verordnung bestimmte tatsächliche Gesamtemission an flüchtigen organischen Verbindungen die Zielemission nicht überschreitet.

III. Vereinfachte Reduktionspläne

1. Die unter Punkt II genannte Zielemission des Reduktionsplans gilt für VOC-Anlagen mit Tätigkeiten der Z 1.3 gemäß Anhang 1 zu dieser Verordnung auch als eingehalten, soweit in diesen VOC-Anlagen ausschließlich Druckfarben, Klarlacke, Klebstoffe und Hilfsstoffe mit einem Lösungsmittelgehalt von weniger als 10% eingesetzt werden und der Betriebsanlageninhaber dies in seinem Antrag (§ 3 Abs. 5) erklärt. Der Antrag hat jedenfalls Angaben über den Lösungsmittelgehalt der eingesetzten Stoffe und Zubereitungen zu enthalten.

2. Die unter Punkt II genannte Zielemission des Reduktionsplansgilt für Kleinanlagen (§ 2 Z 16) mit Tätigkeiten der Z 3 oder 5.1 gemäß Anhang 1 zu dieser Verordnung auch als eingehalten, soweit in diesen VOC-Anlagen ausschließlich Beschichtungsstoffe mit einem VOC-Wert (Anhang 5, lit. D) von höchstens 250 g/l sowie Reinigungsmittel mit einem Massegehalt an flüchtigen organischen Verbindungen von weniger als 20% eingesetzt werden und der Betriebsanlageninhaber dies in seinem Antrag (§ 3 Abs. 5) erklärt. Der Antrag hat jedenfalls Angaben über den Lösungsmittelgehalt der eingesetzten Stoffe und Zubereitungen zu enthalten.

3. Die unter Punkt II genannte Zielemission des Reduktionsplans gilt für Kleinanlagen (§ 2 Z 16) mit Tätigkeiten der Z 7 gemäß Anhang 1 zu dieser Verordnung auch als eingehalten, soweit

a)

zur Beschichtung von ebenen und planen Oberflächen ausschließlich Beschichtungsstoffe mit einem VOC-Wert von höchstens 250 g/l,

b)

zur Beschichtung sonstiger Oberflächen ausschließlich Beschichtungsstoffe mit einem VOC-Wert von höchstens 450 g/l und

c)

ausschließlich wässrige Beizen mit einem VOC-Wert von höchstens 300 g/l

eingesetzt werden und der Betriebsanlageninhaber dies in seinem Antrag (§ 3 Abs. 5) erklärt. Der Antrag hat jedenfalls Angaben über den Lösungsmittelgehalt der eingesetzten Stoffe und Zubereitungen zu enthalten.

4. Die unter Punkt II genannte Zielemission des Reduktionsplans gilt für VOC-Anlagen mit Tätigkeiten der Z 3 gemäß Anhang 1 zu dieser Verordnung auch als eingehalten, soweit nur Produkte verwendet werden, die der LMV 2005 entsprechen und keinen höheren als in Anhang B lit. B LMV 2005 genannten VOC-Gehalt aufweisen, und der Betriebsanlageninhaber dies in seinem Antrag (§ 3 Abs. 5) erklärt. Der Antrag hat jedenfalls Angaben über den VOC-Gehalt der verwendeten Produkte zu enthalten.

5. Die unter Punkt II genannte Zielemission des Reduktionsplans gilt für VOC-Anlagen mit Tätigkeiten der Z 5.2.1 gemäß Anhang 1 zu dieser Verordnung auch als eingehalten, soweit die Emissionsfaktoren

a)

für das Beschichten und das Bedrucken 0,8 g C/kg Textilien und

b)

aus Verschleppung und Restgehalt der Präparation 0,4 g C/kg Textilien

nicht überschreiten und der Betriebsanlageninhaber dies in seinem Antrag (§ 3 Abs. 5) erklärt. Der Antrag hat jedenfalls Angaben über den Lösungsmittelgehalt der eingesetzten Stoffe und Zubereitungen zu enthalten.

6. Die unter Punkt II genannte Zielemission des Reduktionsplans gilt für Kleinanlagen (§ 2 Z 16) mit Tätigkeiten der Z 12 und 13 gemäß Anhang 1 zu dieser Verordnung auch als eingehalten, soweit ausschließlich Klebstoffe und Primer mit einem Massegehalt an organischen Lösungsmitteln von weniger als 5% eingesetzt werden und der Betriebsanlageninhaber dies in seinem Antrag (§ 3 Abs. 5) erklärt. Der Antrag hat jedenfalls Angaben über den Lösungsmittelgehalt der eingesetzten Stoffe und Zubereitungen zu enthalten.

In Kraft seit 11.03.2010 bis 31.12.9999
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