§ 59 VAG 2016

VAG 2016 - Versicherungsaufsichtsgesetz 2016

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

(1) Übereinkommen, durch die der Versicherungsbestand eines Vereins in seiner Gesamtheit oder teilweise auf ein anderes Unternehmen übertragen wird, bedürfen, unbeschadet des § 29, der Zustimmung des obersten Organs. Der Beschluss über die Übertragung des gesamten Bestandes bedarf einer Mehrheit von mindestens drei Viertel der abgegebenen Stimmen.

(2) Die Genehmigung der Bestandübertragung durch die FMA ist auch zu versagen, wenn die Interessen der Mitglieder aus dem Mitgliedschaftsverhältnis nicht ausreichend gewahrt sind.

In Kraft seit 01.01.2016 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 59 VAG 2016


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 59 VAG 2016 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 59 VAG 2016


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 59 VAG 2016


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 59 VAG 2016 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis VAG 2016 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 58 VAG 2016
§ 60 VAG 2016