Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.03.2025
(1)Absatz einsDie Aufsichtsratsmitglieder sind vom obersten Organ zu wählen. Im Übrigen gelten für die Wahl, die Abberufung und die Bestellung von Aufsichtsratsmitgliedern, die Unvereinbarkeit der Zugehörigkeit zum Vorstand und zum Aufsichtsrat und die Veröffentlichung der Änderungen im Aufsichtsrat § 86 Abs. 1 bis 3 und 5 bis 9 AktG, § 87 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 2 bis 5 und 7 bis 10 AktG und § 89 bis § 91 AktG sinngemäß. § 110 Abs. 2 und 3 ArbVG bleiben unberührt.Die Aufsichtsratsmitglieder sind vom obersten Organ zu wählen. Im Übrigen gelten für die Wahl, die Abberufung und die Bestellung von Aufsichtsratsmitgliedern, die Unvereinbarkeit der Zugehörigkeit zum Vorstand und zum Aufsichtsrat und die Veröffentlichung der Änderungen im Aufsichtsrat Paragraph 86, Absatz eins, bis 3 und 5 bis 9 AktG, Paragraph 87, Absatz eins, zweiter Satz, Absatz 2 bis 5 und 7 bis 10 AktG und Paragraph 89 bis Paragraph 91, AktG sinngemäß. Paragraph 110, Absatz 2 und 3 ArbVG bleiben unberührt.
(2)Absatz 2Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit sind bei der Anwendung des § 86 Abs. 2, 3 und 6 AktG und des § 30a Abs. 2, 3 und 5 GmbHG Kapitalgesellschaften gleichzuhalten.Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit sind bei der Anwendung des Paragraph 86, Absatz 2,, 3 und 6 AktG und des Paragraph 30 a, Absatz 2,, 3 und 5 GmbHG Kapitalgesellschaften gleichzuhalten.
(3)Absatz 3Für die innere Ordnung des Aufsichtsrats, die Teilnahme an seinen Sitzungen und denen seiner Ausschüsse sowie die Einberufung des Aufsichtsrats gelten § 92 Abs. 1 bis 4 und 5, § 93 und § 94 AktG sinngemäß. § 110 Abs. 4 ArbVG bleibt unberührt.Für die innere Ordnung des Aufsichtsrats, die Teilnahme an seinen Sitzungen und denen seiner Ausschüsse sowie die Einberufung des Aufsichtsrats gelten Paragraph 92, Absatz eins bis 4 und 5, Paragraph 93 und Paragraph 94, AktG sinngemäß. Paragraph 110, Absatz 4, ArbVG bleibt unberührt.
(4)Absatz 4Der Aufsichtsrat hat die Geschäftsführung zu überwachen. Er hat das oberste Organ einzuberufen, wenn das Wohl des Vereins es erfordert. Im Übrigen gelten für die Aufgaben und Rechte des Aufsichtsrats § 95 Abs. 2, 3, 5, 6 und 7, § 96 und § 97 AktG sinngemäß. § 110 Abs. 3 ArbVG bleibt unberührt.Der Aufsichtsrat hat die Geschäftsführung zu überwachen. Er hat das oberste Organ einzuberufen, wenn das Wohl des Vereins es erfordert. Im Übrigen gelten für die Aufgaben und Rechte des Aufsichtsrats Paragraph 95, Absatz 2,, 3, 5, 6 und 7, Paragraph 96 und Paragraph 97, AktG sinngemäß. Paragraph 110, Absatz 3, ArbVG bleibt unberührt.
(5)Absatz 5Für Vergütungen an Aufsichtsratsmitglieder gilt § 98 AktG sinngemäß. § 110 Abs. 3 ArbVG bleibt unberührt.Für Vergütungen an Aufsichtsratsmitglieder gilt Paragraph 98, AktG sinngemäß. Paragraph 110, Absatz 3, ArbVG bleibt unberührt.
(6)Absatz 6Für die Sorgfaltspflicht und die Verantwortlichkeit der Aufsichtsratsmitglieder gelten § 84 Abs. 1, 2 und 4 bis 6 AktG sowie § 49 Abs. 6 zweiter Satz sinngemäß. § 110 Abs. 3 ArbVG bleibt unberührt.Für die Sorgfaltspflicht und die Verantwortlichkeit der Aufsichtsratsmitglieder gelten Paragraph 84, Absatz eins,, 2 und 4 bis 6 AktG sowie Paragraph 49, Absatz 6, zweiter Satz sinngemäß. Paragraph 110, Absatz 3, ArbVG bleibt unberührt.
(7)Absatz 7Für Handeln zum Schaden des Vereins zwecks Erlangung vereinsfremder Vorteile gelten § 100 und 101 AktG sinngemäß.Für Handeln zum Schaden des Vereins zwecks Erlangung vereinsfremder Vorteile gelten Paragraph 100, und 101 AktG sinngemäß.
In Kraft seit 01.01.2021 bis 31.12.9999
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