§ 49 VAG 2016 Vorstand

VAG 2016 - Versicherungsaufsichtsgesetz 2016

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.03.2025
  1. (1)Absatz einsDer Vorstand hat unter eigener Verantwortung den Verein so zu leiten, wie das Wohl des Vereins unter Berücksichtigung der Interessen der Mitglieder und der Dienstnehmer sowie des öffentlichen Interesses es erfordert.
  2. (2)Absatz 2Mitglied des Vorstands kann nur eine natürliche, voll handlungsfähige Person sein.
  3. (3)Absatz 3Der Verein wird durch den Vorstand gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Der Vorstand ist dem Verein gegenüber verpflichtet, die Beschränkungen einzuhalten, die die Satzung oder der Aufsichtsrat für den Umfang seiner Vertretungsbefugnis festgesetzt hat oder die sich aus einem Beschluss des obersten Organs gemäß § 51 Abs. 3 ergeben. Dritten gegenüber ist eine Beschränkung der Vertretungsbefugnis des Vorstands unwirksam.Der Verein wird durch den Vorstand gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Der Vorstand ist dem Verein gegenüber verpflichtet, die Beschränkungen einzuhalten, die die Satzung oder der Aufsichtsrat für den Umfang seiner Vertretungsbefugnis festgesetzt hat oder die sich aus einem Beschluss des obersten Organs gemäß Paragraph 51, Absatz 3, ergeben. Dritten gegenüber ist eine Beschränkung der Vertretungsbefugnis des Vorstands unwirksam.
  4. (4)Absatz 4Im Übrigen gelten für die Leitung und Vertretung des Vereins durch den Vorstand, die Zeichnung des Vorstands sowie die Änderung des Vorstands und der Vertretungsbefugnis seiner Mitglieder § 70 Abs. 2, § 71 Abs. 2 und 3, § 72 und § 73 AktG sinngemäß.Im Übrigen gelten für die Leitung und Vertretung des Vereins durch den Vorstand, die Zeichnung des Vorstands sowie die Änderung des Vorstands und der Vertretungsbefugnis seiner Mitglieder Paragraph 70, Absatz 2,, Paragraph 71, Absatz 2 und 3, Paragraph 72 und Paragraph 73, AktG sinngemäß.
  5. (5)Absatz 5Für die Bestellung und Abberufung des Vorstands gelten § 75 Abs. 1, 3 und 4 und § 76 AktG sinngemäß.Für die Bestellung und Abberufung des Vorstands gelten Paragraph 75, Absatz eins,, 3 und 4 und Paragraph 76, AktG sinngemäß.
  6. (6)Absatz 6Für die Rechte und Pflichten der Vorstandsmitglieder gelten § 77 bis § 82 und § 84 Abs. 1, 2 und 4 bis 6 AktG sinngemäß. Die Vorstandsmitglieder sind dem Verein gegenüber insbesondere zum Schadenersatz verpflichtet, wenn entgegen diesem Bundesgesetz oder der SatzungFür die Rechte und Pflichten der Vorstandsmitglieder gelten Paragraph 77 bis Paragraph 82 und Paragraph 84, Absatz eins,, 2 und 4 bis 6 AktG sinngemäß. Die Vorstandsmitglieder sind dem Verein gegenüber insbesondere zum Schadenersatz verpflichtet, wenn entgegen diesem Bundesgesetz oder der Satzung
    1. 1.Ziffer einsder Gründungsfonds verzinst oder zurückgezahlt wird,
    2. 2.Ziffer 2das Vereinsvermögen verteilt wird,
    3. 3.Ziffer 3Zahlungen geleistet werden, nachdem der Verein zahlungsunfähig geworden ist oder sich seine Überschuldung ergeben hat; dies gilt nicht für Zahlungen, die auch nach diesem Zeitpunkt mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters vereinbar sind oder
    4. 4.Ziffer 4Kredit gewährt wird.
  7. (7)Absatz 7Für Handeln zum Schaden des Vereins zwecks Erlangung vereinsfremder Vorteile gelten § 100 und § 101 AktG sinngemäß.Für Handeln zum Schaden des Vereins zwecks Erlangung vereinsfremder Vorteile gelten Paragraph 100 und Paragraph 101, AktG sinngemäß.
  8. (8)Absatz 8Die Vorschriften für die Vorstandsmitglieder gelten auch für ihre Stellvertreter.
In Kraft seit 01.01.2016 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 49 VAG 2016


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 49 VAG 2016 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 49 VAG 2016


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 49 VAG 2016


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 49 VAG 2016 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 48 VAG 2016
§ 50 VAG 2016