Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.03.2025
(1)Absatz einsNach einer Einbringung gemäß § 62 gelten für das oberste Organ des Vereins neben § 51 folgende Bestimmungen:Nach einer Einbringung gemäß Paragraph 62, gelten für das oberste Organ des Vereins neben Paragraph 51, folgende Bestimmungen:
1.Ziffer einsDer Vorstand des Vereins muss in allen Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit der Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft fallen, auch die Entscheidung des obersten Organs verlangen. Das Auskunftsrecht der Mitglieder erstreckt sich auch auf die Angelegenheiten der Aktiengesellschaft, die mit dem Gegenstand der Entscheidung in Zusammenhang stehen.
2.Ziffer 2Zur Prüfung von Vorgängen bei der Gründung oder der Geschäftsführung der Aktiengesellschaft kann das oberste Organ mit einfacher Stimmenmehrheit Prüfer bestellen. Im Übrigen gilt § 52.Zur Prüfung von Vorgängen bei der Gründung oder der Geschäftsführung der Aktiengesellschaft kann das oberste Organ mit einfacher Stimmenmehrheit Prüfer bestellen. Im Übrigen gilt Paragraph 52,
3.Ziffer 3Die Ansprüche der Aktiengesellschaft aus der Geschäftsführung gegen die Mitglieder ihres Vorstands oder ihres Aufsichtsrats müssen geltend gemacht werden, wenn es das oberste Organ beschließt. Im Übrigen gilt § 53.Die Ansprüche der Aktiengesellschaft aus der Geschäftsführung gegen die Mitglieder ihres Vorstands oder ihres Aufsichtsrats müssen geltend gemacht werden, wenn es das oberste Organ beschließt. Im Übrigen gilt Paragraph 53,
(2)Absatz 2Auf die Beschlussfassung gemäß Abs. 1 ist § 51 Abs. 8 anzuwenden.Auf die Beschlussfassung gemäß Absatz eins, ist Paragraph 51, Absatz 8, anzuwenden.
In Kraft seit 01.01.2016 bis 31.12.9999
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