Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.03.2025
(1)Absatz einsPrivatstiftungen gemäß § 66 können unter Ausschluss der Abwicklung durch Aufnahme miteinander verschmolzen werden.Privatstiftungen gemäß Paragraph 66, können unter Ausschluss der Abwicklung durch Aufnahme miteinander verschmolzen werden.
(2)Absatz 2Der Verschmelzungsvertrag ist schriftlich abzuschließen.
(3)Absatz 3Die Verschmelzung bedarf der Zustimmung des Aufsichtsrats jeder Privatstiftung. Das Zustandekommen des Beschlusses setzt die Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln der Aufsichtsratsmitglieder und das Erreichen einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen voraus.
(4)Absatz 4Die Verschmelzung bedarf der Genehmigung durch die FMA. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Verschmelzung geeignet erscheint, die Interessen der Begünstigten zu gefährden.
(5)Absatz 5Der Vorstand jeder Privatstiftung hat die Verschmelzung zur Eintragung ins Firmenbuch bei dem Gericht, in dessen Sprengel die Privatstiftung ihren Sitz hat, anzumelden. Der Verschmelzungsvertrag sowie die Beschlüsse der Aufsichtsräte der an der Verschmelzung beteiligten Privatstiftungen sind der Anmeldung der übernehmenden Privatstiftung in Urschrift oder in beglaubigter Abschrift anzuschließen.
(6)Absatz 6Das Gericht, in dessen Sprengel die übernehmende Privatstiftung ihren Sitz hat, hat die Verschmelzung bei allen beteiligten Privatstiftungen gleichzeitig einzutragen. Mit der Eintragung der Verschmelzung bei der übernehmenden Privatstiftung geht das Vermögen der übertragenden Privatstiftung einschließlich der Schulden auf die übernehmende Privatstiftung über. Die Begünstigten der übertragenden Privatstiftung werden zu Begünstigten der übernehmenden Privatstiftung. Zugleich mit der Eintragung erlischt die übertragende Privatstiftung. § 226 AktG ist sinngemäß anzuwenden.Das Gericht, in dessen Sprengel die übernehmende Privatstiftung ihren Sitz hat, hat die Verschmelzung bei allen beteiligten Privatstiftungen gleichzeitig einzutragen. Mit der Eintragung der Verschmelzung bei der übernehmenden Privatstiftung geht das Vermögen der übertragenden Privatstiftung einschließlich der Schulden auf die übernehmende Privatstiftung über. Die Begünstigten der übertragenden Privatstiftung werden zu Begünstigten der übernehmenden Privatstiftung. Zugleich mit der Eintragung erlischt die übertragende Privatstiftung. Paragraph 226, AktG ist sinngemäß anzuwenden.
In Kraft seit 01.01.2016 bis 31.12.9999
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