Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.03.2025
(1)Absatz einsDer Geschäftsbereich eines kleinen Versicherungsvereins hat örtlich, sachlich und dem Personenkreis nach eingeschränkt zu sein. Der Geschäftsbereich gilt als örtlich eingeschränkt, wenn er sich satzungsmäßig auf das Bundesland, in dem der Verein seinen Sitz hat, sowie auf bestimmte unmittelbar daran angrenzende Gebiete erstreckt. Der Geschäftsbereich gilt als sachlich eingeschränkt, wenn nur die in Z 3, eingeschränkt auf die Risiken Feuer, Sturm, Hagel und andere Elementarschäden außer Sturm, Z 8 und 9 der Anlage A angeführten Risiken, mit Ausnahme von Schäden durch Kernenergie, gedeckt werden. Der Geschäftsbereich gilt als dem Personenkreis nach eingeschränkt, wenn dem Verein nicht mehr als 20 000 Mitglieder angehören. § 83 Abs. 2 und 7 zweiter Satz ist sinngemäß anzuwenden.Der Geschäftsbereich eines kleinen Versicherungsvereins hat örtlich, sachlich und dem Personenkreis nach eingeschränkt zu sein. Der Geschäftsbereich gilt als örtlich eingeschränkt, wenn er sich satzungsmäßig auf das Bundesland, in dem der Verein seinen Sitz hat, sowie auf bestimmte unmittelbar daran angrenzende Gebiete erstreckt. Der Geschäftsbereich gilt als sachlich eingeschränkt, wenn nur die in Ziffer 3,, eingeschränkt auf die Risiken Feuer, Sturm, Hagel und andere Elementarschäden außer Sturm, Ziffer 8 und 9 der Anlage A angeführten Risiken, mit Ausnahme von Schäden durch Kernenergie, gedeckt werden. Der Geschäftsbereich gilt als dem Personenkreis nach eingeschränkt, wenn dem Verein nicht mehr als 20 000 Mitglieder angehören. Paragraph 83, Absatz 2 und 7 zweiter Satz ist sinngemäß anzuwenden.
(1a)Absatz eins aAls kleiner Versicherungsverein gilt auch ein Versicherungsverein, der ausschließlich die Übernahme von Risiken, die von kleinen Versicherungsvereinen abgegeben werden, zum Gegenstand hat. § 83 Abs. 2 Z 1 bis 3 und Abs. 7 zweiter Satz ist sinngemäß anzuwenden.Als kleiner Versicherungsverein gilt auch ein Versicherungsverein, der ausschließlich die Übernahme von Risiken, die von kleinen Versicherungsvereinen abgegeben werden, zum Gegenstand hat. Paragraph 83, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 und Absatz 7, zweiter Satz ist sinngemäß anzuwenden.
(2)Absatz 2Ob ein Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit ein kleiner Versicherungsverein ist, entscheidet die FMA.
(3)Absatz 3Die Konzession eines kleinen Versicherungsvereins gilt nur innerhalb des Bundesgebiets. Die Deckung von Risiken, die im Ausland belegen sind, ist ausgeschlossen.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 1 Z 12, BGBl. I Nr. 16/2018)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel eins, Ziffer 12,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2018,)
In Kraft seit 25.04.2018 bis 31.12.9999
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